{"id":"bgbl2-1999-8-2","kind":"bgbl2","year":1999,"number":8,"date":"1999-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/8#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_8.pdf#page=12","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-schwedischen Vereinbarung über die praktischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen)","law_date":"1999-01-05T00:00:00Z","page":196,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["196                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1999\nM u s t e r z u l a s s u n g (M Z )\nLand: ………………......……………\nName des Verbandes: ………………….....……………\nZuständige Behörde: ………………….......……………\nVon den nationalen Verbänden und/oder zuständigen Behörden auszufüllen\nID-Nummer          Name der Per- Geschäfts-     Kontaktstelle    Registrier- oder Früherer Wider- Datum der      Datum des     Stempel/\nson(en)/des    adresse       und Rufnummer    Genehmigungs- ruf der Zulas-     Zulassung**)   Widerrufs der Unterschrift\nUnternehmens                 (Telefon-,       nummer             sung**)                      Zulassung**)\nFax- und         des Betriebs\nE-Mail-          usw.*)\nNummer)\n*) falls vorhanden\n**) falls zutreffend\nZu jeder Person, für die von dem zugelassenen Verband ein Zulassungsantrag gestellt wird, sind den zuständigen Behörden\nmindestens folgende Angaben zu übermitteln:\n– persönliche Identifikations(ID)-Nummer, die der Person vom bürgenden Verband (in Zusammenarbeit mit der internationalen\nOrganisation, der er angehört) erteilt worden ist;\n– Name(n) und Anschrift(en) der Person(en) oder des Unternehmens (bei einer Unternehmensgesellschaft auch die Namen der\nVerantwortlichen);\n– Kontaktstelle (Person, die befugt ist, Zollbehörden und Verbänden Auskunft über den TIR-Vorgang zu erteilen) mit vollständiger\nTelefon-, Fax- und E-Mail-Nummer;\n– Registriernummer, Nummer der Genehmigung für internationale Transporte oder sonstige Nummer (falls vorhanden);\n– früherer Widerruf der Zulassung, einschließlich Datum, Dauer und Art des Widerrufs der Zulassung (falls zutreffend).“\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-schwedischen Vereinbarung\nüber die praktischen Maßnahmen im Zusammenhang\nmit der Anwendung des Übereinkommens vom 15. Juni 1990\nüber die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung\neines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\ngestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen)\nVom 5. Januar 1999\nDie in Stockholm durch Notenwechsel vom 13. November/9. Dezember 1998\ngeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Schweden über die prak-\ntischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Überein-\nkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für\ndie Prüfung eines in einem MItgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\ngestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen) ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 9. Dezember 1998\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Januar 1999\nBund esminist erium d es Innern\nIm Auftrag\nLöp er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1999            197\nDer Botschafter                                        Stockholm, den 13. November 1998\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die am 12. Mai 1998 in Stockholm zwischen dem Bundesministerium des\nInnern der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Auswärtige Angelegen-\nheiten des Königreichs Schweden geführten Verhandlungen folgende Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über praktische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des\nÜbereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für\ndie Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten\nAsyantrages (Dubliner Übereinkommen) vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs\nSchweden – entschlossen, die bisherige gute Zusammenarbeit zwischen den Grenz-\nkontrollbehörden beider Länder fortzusetzen und illegale Grenzübertritte gemeinsam\nzu bekämpfen – bestätigen ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom\n15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages (Dubli-\nner Übereinkommen).\n2. Soweit das Dubliner Übereinkommen anwendbar ist, erhält dieses Vorrang vor dem\nAbkommen vom 31. Mai 1954 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Schweden zur Regelung der Frage der\nAbschiebung von Personen von der Bundesrepublik Deutschland nach Schweden und\nvon Schweden in die Bundesrepublik Deutschland.\n3. a) Wird ein Ausländer im Königreich Schweden in einem Seehafen in unmittelbarem\nzeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus der Bundesrepublik\nDeutschland angetroffen, wird ein Ersuchen um Aufnahme (Artikel 11 Dubliner\nÜbereinkommen) oder Wiederaufnahme (Artikel 13 Dubliner Übereinkommen)\ndurch die zuständige schwedische Behörde an die in der Bundesrepublik Deutsch-\nland mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftrag-\nten Behörden gestellt. Im Falle einer positiven Antwort wird der Ausländer von der\nzuständigen Behörde im Königreich Schweden an die zuständige Behörde in der\nBundesrepublik Deutschland zurückgeschickt.\nb) Wird ein Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland in einem Seehafen in un-\nmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus dem\nKönigreich Schweden angetroffen, wird ein Ersuchen um Aufnahme (Artikel 11\nDubliner Übereinkommen) oder Wiederaufnahme (Artikel 13 Dubliner Übereinkom-\nmen) von der in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde an die zu-\nständige schwedische Behörde gestellt. Im Falle einer positiven Antwort wird der\nAusländer von der zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland an die\nzuständige Behörde im Königreich Schweden zurückgeschickt.\n4. Die im Sinne von Nummer 3 zuständigen Behörden sind in der Anlage zu dieser Ver-\neinbarung angegeben. Die Parteien informieren sich gegenseitig über Veränderungen\nhinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden entsprechend Nummer 3.\n5. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei beantwortet ein Ersuchen nach Num-\nmer 3 möglichst unverzüglich. Liegen die Voraussetzungen für eine Rückübernahme\nvor, übernimmt die ersuchte Partei die zu übernehmende Person unverzüglich. Die\nersuchende Partei ist verpflichtet, die Ausreise der zurückzunehmenden Person in das\nLand der ersuchten Partei sicherzustellen.\n6. Zur Klärung der praktischen Fragen in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird\neine Arbeitsgruppe gebildet, die sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt.\n7. Diese Vereinbarung kann jederzeit nach Konsultation unter Einhaltung einer Kündi-\ngungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt auf diplomati-\nschem Wege schriftlich.\n8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und schwedischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1999\nFalls sich die Regierung des Königreichs Schweden mit den unter den Nummern 1 bis 8\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-\nwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nAc kermann\nIhrer Exzellenz\nder Außenministerin\ndes Königreichs Schweden\nFrau Anna Lindh\nStockholm\nAnlage\nzur Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Schweden\n1. Die in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Behörden im Sinne dieser Ver-\neinbarung sind:\na) das Grenzschutzamt Flensburg im Land Schleswig-Holstein, soweit nicht das\nGrenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hamburg zuständig ist.\nb) das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hamburg in der Freien und Hansestadt\nHamburg und in der Stadt Norderstedt (Kreis Segeberg) und auf der Insel Helgo-\nland des Landes Schleswig-Holstein.\nc) die Wasserschutzpolizei der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit diese mit der\nKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt ist, für den Hamburger\nHafen.\nd) die Wasserschutzpolizei der Freien Hansestadt Bremen, soweit diese mit der Kon-\ntrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt ist, in den Seehäfen Bremen\nund Bremerhaven.\ne) das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Rostock im Land Mecklenburg-Vorpom-\nmern.\n2. Auf deutscher Seite geht die Zuständigkeit auf das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge über, wenn\na) bei Ersuchen der deutschen Grenzbehörde diese dem Bundesamt mitteilt, daß eine\nRücksendung in das Königreich Schweden nicht innerhalb von 48 Stunden nach\ndem Eintreffen des Ausländers erfolgen kann, spätestens jedoch, wenn die Über-\nstellung nicht innerhalb von 48 Stunden erfolgt ist,\nb) bei Ersuchen der schwedischen Behören die deutsche Grenzbehörde dem Bun-\ndesamt mitteilt, daß sie nicht innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des schwe-\ndischen Ersuchens eine Entscheidung treffen kann, spätestens jedoch, wenn sie\nnicht innerhalb von 48 Stunden entschieden hat.\n3. Die im Königreich Schweden zuständigen Behörden im Sinne dieser Vereinbarung\nsind:\na) Das Staatliche Einwandereramt, Abteilung für Asyl- und Genehmigungsfragen in\nMalmö.\nb) Das Staatliche Einwandereramt, Abteilung für Asylfragen in Göteborg.\nc) Die Polizeibehörden in Skåne, Polizeibezirk Malmö.\nd) Die Polizeibehörden in Skåne, Polizeibezirk Nordvästra Skåne.\ne) Die Polizeibehörden in Skåne, Polizeibezirk Södra Skåne.\nf) Die Polizeibehörde für die Provinz Blekinge.\ng) Die Polizeibehörden in Västra Götaland.\nh) Die Polizeibehörde für die Provinz Halland, Polizeibezirk Halmstad.\ni)  Die Polizeibehörde für die Provinz Halland, Polizeibezirk Varberg.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1999           199\nMinisterium des Auswärtigen                              Stockholm, den 9. Dezember 1998\n– Ministerin des Auswärtigen –\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 13. November 1998 zu bestätigen, wel-\nche wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note nebst Anlage.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note ent-\nhaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nAnna Lind h\nS.E.\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Klaus-Hellmuth Ackermann\nStockholm"]}