{"id":"bgbl2-1999-7-5","kind":"bgbl2","year":1999,"number":7,"date":"1999-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/7#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_7.pdf#page=25","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kenianischen Vereinbarung über die Entsendung eines Fußballsachverständigen","law_date":"1999-02-10T00:00:00Z","page":177,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1999 177\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\ndes deutsch-amerikanischen Abkommens\nüber den Erwerb und Besitz von privateigenen Waffen\ndurch Personal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 10. Februar 1999\nDas in Bonn am 29. November 1984 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika über den Erwerb und Besitz von privateigenen Waffen\ndurch Personal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik\nDeutschland (BGBl. 1985 II S. 676) ist für die Bundesrepublik Deutschland mit\nVerbalnote des Auswärtigen Amts vom 31. März 1998 fristgerecht zum 31. März\n1999 gekündigt worden. Das Abkommen tritt somit\nam 31. März 1999\naußer Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. August 1986 (BGBl. II S. 868).\nBonn, den 10. Februar 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\nder deutsch-kenianischen Vereinbarung\nüber die Entsendung eines Fußballsachverständigen\nVom 10. Februar 1999\nDie in Nairobi durch Notenwechsel vom 21. September 1998/11. Januar 1999\ngeschlossene Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Ministerium für Innere Angelegenheiten, Natio-\nnales Erbe, Kultur und Soziales der Republik Kenia über die Entsendung eines\ndeutschen Fußballsachverständigen ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 11. Januar 1999\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Februar 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1999\nDer Botschafter                                               Nairobi, 21. September 1998\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf die Abkommen vom 4. Dezember 1964 in der Fassung des Noten-\nwechsels vom 29. Juli/17. September 1971 über technische Zusammenarbeit und vom\n21. Mai 1987 über kulturelle Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Regierungen\nfolgende Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Ministerium für Innere\nAngelegenheiten, Nationales Erbe, Kultur und Soziales der Republik Kenia über die Ent-\nsendung eines deutschen Fußballsachverständigen vorzuschlagen:\n1. Leistungen des Auswärtigen Amts:\na) Es entsendet auf seine Kosten einen Fußballsachverständigen für die Dauer von\nzwei Jahren, beginnend mit dem Eintreffen des Sachverständigen in Nairobi; die\nEntsendungsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr bis zur maxi-\nmalen Laufzeit von vier Jahren, sofern diese Vereinbarung nicht von einer Vertrags-\npartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekün-\ndigt wird.\nb) Der Sachverständige erhält Erholungs- und Heimaturlaub nach deutschem Recht.\nc) Dem Sachverständigen wird für die Laufzeit des Projekts ein PKW zur Verfügung\ngestellt. Nach Beendigung des Projekts wird über die Verwendung des Wagens\nentschieden.\n2. Leistungen des Ministeriums für Innere Angelegenheiten, Nationales Erbe, Kultur und\nSoziales der Republik Kenia\na) Sie stellt dem Sachverständigen für seine Aufgaben dienstliche Geräte (z.B. audio-\nvisuelle Geräte, PC oder Schreibmaschine, Sportgeräte) zur Verfügung und ge-\nwährt die zollfreie Einfuhr des PKW’s, von Sportgeräten und des Umzugsgutes.\nb) Sie übernimmt die Kosten für die Unterbringung des Sachverständigen und seiner\nFamilienmitglieder, Dienstreisen des Sachverständigen innerhalb der Republik\nKenia und bei von ihr angeordneten Auslandsreisen die Tage- und Übernachtungs-\ngelder vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland zu letzteren Reisen.\nc) Sie stellt dem Sachverständigen spätestens sechs Monate nach Projektbeginn\nmindestens zwei unter Beteiligung des Sachverständigen und der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland in Nairobi ausgewählte geeignete Partnerfachkräfte\nzur Seite, die die Arbeit des Sachverständigen nach Ablauf dieser Vereinbarung\nweiterführen sollen.\nd) Sie trägt die Kosten für mindestens drei Trainings- und drei Ausbildungslehrgänge\ndes Sachverständigen pro Jahr und weist die zuständigen Behörden an, den Sach-\nverständigen bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Zu den Lehr-\ngangskosten zählen insbesondere die An- und Abreisekosten der Teilnehmer, ihre\nUnterkunft und Verpflegung am Lehrgangsort sowie örtliche Transportkosten.\ne) Sie sorgt dafür, daß Fußballsportler, Trainer, Studenten und Schüler zu Lehrgängen\ndes Sachverständigen vom Unterricht bzw. von ihrem Arbeitgeber freigestellt\nwerden.\nf) Sie trägt die Flugkosten bei den von ihr angeordneten Auslandsreisen des Sach-\nverständigen.\ng) Sie stellt dem Sachverständigen ein geeignetes Büro zur Erledigung schriftlicher\nArbeiten zur Verfügung und stellt ihm eine Schreibkraft für Büroarbeiten zur Seite.\nh) Sie ist damit einverstanden, daß der Sachverständige nach Absprache für eine\nDauer von bis zu sechs Wochen pro Jahr für andere Aufgaben der Sportförderung\naußerhalb der Republik Kenia eingesetzt wird. Die Laufzeit der Vereinbarung zu\nNummer 1 Buchstabe a wird um diese Zeiten verlängert.\n3. Der Fußballsachverständige hat die Aufgabe,\n– beim Auf- und Ausbau des Fußballs auf der Regional- und der Verbandsebene unter\nbesonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit zu unterstützen,\n– Trainer, Übungsleiter und sonstige aus- und fortzubilden,\n– Lehrmaterialien zu erarbeiten und vorzubereiten,\n– ein Instrumentarium zu Sichtung und Förderung des Leichtathletiknachwuchses zu\nentwickeln,\n– bei Organisations- und Strukturmaßnahmen zu beraten,\n– bei der Planung und Durchführung von Meisterschaften auf allen Ebenen zu helfen,\n– den Nationaltrainer bei der Vorbereitung internationaler Wettkämpfe zu beraten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1999                  179\n4. a) Das Auswärtige Amt beauftragt mit der Durchführung seiner Leistungen die Gesell-\nschaft für Technische Zusammenarbeit, GTZ, Eschborn, oder das Nationale Olym-\npische Komitee für Deutschland, NOK, Frankfurt/Main.\nb) Das Ministerium für Innere Angelegenheiten, Nationales Erbe, Kultur und Soziales\nder Republik Kenia gewährleistet die Durchführung des Vorhabens.\n5. Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten Abkommen vom\n4. Dezember 1964 über technische Zusammenarbeit und vom 21. Mai 1987 über\nkulturelle Zusammenarbeit.\n6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich das Ministerium für Innere Angelegenheiten, Nationales Erbe, Kultur und Sozia-\nles der Republik Kenia mit den unter den Nummern 1 bis 6 gemachten Vorschlägen ein-\nverstanden erklärt, werden dieses Schreiben und das das Einverständnis des Ministeriums\nfür Innere Angelegenheiten, Nationales Erbe, Kultur und Soziales der Republik Kenia zum\nAusdruck bringende Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt\nund dem Ministerium für Innere Angelegenheiten, Nationales Erbe, Kultur und Soziales der\nRepublik Kenia bilden, die mit dem Datum des Antwortschreibens in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nM. G e r d t s\nMinisterium für Innere Angelegenheiten,\nNationales Erbe, Kultur und Soziales\nder Republik Kenia\nS.E. Herr Sharriff Nassir Taib\nNairobi\n(Übersetzung)\nMinisterium für Innere Angelegenheiten,                    Nairobi, Kenia, 11. Januar 1999\nNationales Erbe, Kultur und Soziales\nBüro der Staatssekretärin\nExzellenz,\nim Namen des Ministeriums für Innere Angelegenheiten, Nationales Erbe, Kultur und\nSoziales bestätige ich den Empfang Ihres Aide-mémoire vom 21. September 1998 be-\ntreffend den Abschluß einer Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Ministerium für Innere Angelegenheiten, Nationales Erbe,\nKultur und Soziales der Republik Kenia über die Entsendung eines deutschen Fußball-\nsachverständigen nach Kenia für zunächst zwei Jahre.\nDas Ministerium ist mit dem Inhalt des genannten Aide-mémoire, einschließlich der Bedin-\ngungen für die Entsendung des deutschen Fußballsachverständigen unter den Num-\nmern 1 bis 6 in Übereinstimmung mit dem Abkommen vom 4. Dezember 1964 zwischen\nunseren beiden Regierungen in der Fassung des Notenwechsels vom 29. Juli/17. Sep-\ntember 1971 über Technische Zusammenarbeit und dem Abkommen vom 21. Mai 1987\nüber kulturelle Zusammenarbeit einverstanden.\nDas Ministerium betrachtet daher das Aide-mémoire vom 21. September 1998 und dieses\nAntwortschreiben als Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Innere Angelegen-\nheiten, Nationales Erbe, Kultur und Soziales der Republik Kenia und dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland. Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum dieses Antwort-\nschreibens in Kraft.\nM. W. G i t h i n j i\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Michael Gerdts\nNairobi"]}