{"id":"bgbl2-1999-7-2","kind":"bgbl2","year":1999,"number":7,"date":"1999-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/7#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_7.pdf#page=20","order":2,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium von Rumänien über die Rückübernahme von staatenlosen Personen","law_date":"1999-01-20T00:00:00Z","page":172,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1999\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen\ndem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenministerium von Rumänien\nüber die Rückübernahme von staatenlosen Personen\nVom 20. Januar 1999\nDie in Bonn am 9. Juni 1998 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bun-\ndesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innen-\nministerium von Rumänien über die Rückübernahme von staatenlosen Personen\nwird nach ihrem Artikel 7 Abs. 3\nam 1. Februar 1999\nin Kraft treten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Januar 1999\nBund esminist erium d es Innern\nIm Auftrag\nDr. L e h n g u t h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1999                            173\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenministerium von Rumänien\nüber die Rückübernahme von staatenlosen Personen\nDas Bundesministerium des Innern                    auch wenn deren Gültigkeitsdauer überschritten ist sowie\nder Bundesrepublik Deutschland\n– verläßliche Zeugenaussagen, vor allem von Staatsangehörigen\nund                                   der ersuchten Vertragspartei,\ndas Innenministerium von Rumänien –                  – Aussage der betroffenen Person, sofern sie die Sprache der\nersuchten Vertragspartei beherrscht.\nsind wie folgt übereingekommen:\nIn diesem Fall gilt die ehemalige Staatsangehörigkeit der ersuch-\nArtikel 1                              ten Vertragspartei unter den Vertragsparteien als feststehend,\nsolange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.\nRückübernahme von staatenlosen Personen\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich – in Ergänzung der\nArtikel 3\nRegelung des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 2 Absatz 1 der\nVereinbarung vom 24. September 1992 zwischen dem Bundes-                                         Verfahren\nministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Innenministerium von Rumänien über die Rückübernahme               (1) Die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei\nvon deutschen und rumänischen Staatsangehörigen – auch die-         stellen zum Zwecke der Rückübernahme nach Erhalt der positi-\njenigen Personen zurückzunehmen, die sich nach den Gesetzen         ven Antwort der ersuchten Vertragspartei das in der Anlage bei-\nder ersuchenden Vertragspartei illegal auf dem Hoheitsgebiet der    gefügte EU-Laissez-passer aus. Dieses wird unverzüglich von\nersuchenden Vertragspartei aufhalten und bei denen feststeht,       den zuständigen diplomatisch-konsularischen Vertretungen der\ndaß sie aus der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei    ersuchten Vertragspartei visiert.\nentlassen worden sind, ohne eine andere Staatsangehörigkeit            (2) Das Verfahren der Rückübernahme nach Artikel 1 richtet\nerworben oder zumindest eine Einbürgerungszusicherung der           sich im übrigen nach dem Protokoll zur Durchführung der Verein-\nersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben.                       barung vom 24. September 1992 zwischen dem Bundesministe-\n(2) Diese Verpflichtung gilt nur für Personen, die nach Inkraft- rium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem\ntreten dieser Vereinbarung aus der Staatsangehörigkeit der          Innenministerium von Rumänien über die Rückübernahme von\nersuchten Vertragspartei entlassen worden sind, ohne eine           deutschen und rumänischen Staatsangehörigen.\nandere Staatsangehörigkeit erworben oder zumindest eine Ein-\nbürgerungszusicherung der ersuchenden Vertragspartei erhalten\nArtikel 4\nzu haben.\nDatenschutz\nArtikel 2\nNachweis und Glaubhaftmachung                          (1) Soweit für die Durchführung dieser Vereinbarung personen-\nder ehemaligen Staatsangehörigkeit                   bezogene Daten aufgezeichnet werden oder zu übermitteln sind,\ndürfen diese Informationen ausschließlich betreffen\n(1) Der Nachweis der ehemaligen Staatsangehörigkeit der\nersuchten Vertragspartei wird im Regelfall durch eine von einer     1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-\ndiplomatisch-konsularischen Vertretung oder einer zuständigen           nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls\nBehörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellten Bescheini-           früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum\ngung über den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit erbracht. Die        und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsange-\nVorlage einer Kopie dieser Bescheinigung ist ausreichend.               hörigkeit),\n(2) Darüber hinaus wird die ehemalige Staatsangehörigkeit der    2. den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültig-\nersuchten Vertragspartei nachgewiesen durch                             keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-\nstellungsort usw.),\n– Reisepässe,\n– andere, von Behörden der ersuchten Vertragspartei ausge-          3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person\nstellte Reisedokumente,                                              erforderliche Angaben,\n– Personalausweise,                                                 4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,\nauch sofern diese Dokumente die Gültigkeitsdauer überschritten      5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer der Vertragsparteien,\nhaben.                                                                  die diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen\nnach dieser Vereinbarung benötigen.\nIn diesem Fall wird die ehemalige Staatsangehörigkeit der\nersuchten Vertragspartei verbindlich anerkannt, ohne daß es\n(2) Soweit aufgrund dieser Vereinbarung nach Maßgabe des\neiner weiteren Überprüfung bedarf.\ninnerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt\n(3) Die ehemalige Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertrags-    werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen\npartei kann ferner glaubhaft gemacht werden durch                   unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechts-\nvorschriften:\n– Führerscheine,\n1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu\n– Arbeits- oder Angestelltenausweise,\ndem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermit-\n– Seefahrerausweise,                                                    telnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.","174                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1999\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf                                              Artikel 6\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nVerbringung von\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.\nlegal erworbenen persönlichen Gütern\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen                       Die Vertragsparteien gestatten entsprechend ihren gesetz-\nStellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an                lichen Bestimmungen den zurückzuführenden Personen, ihre\nandere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-            legal erworbenen persönlichen Güter in das Gebiet der jeweils\nmittelnden Stelle erfolgen.                                            ersuchten Vertragspartei zu verbringen. Von der zurückzuführen-\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der      den Person selbst zu tragende Kosten der Rückführung bleiben\nzu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und             hiervon unberührt.\nVerhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-                                           Artikel 7\nligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote                               Inkrafttreten, Geltungsdauer\nzu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,\n(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\ndie nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden\nsind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen.                 (2) Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung sind für die\nEr ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzu-          Bundesrepublik Deutschland die innerstaatlichen Voraussetzun-\nnehmen.                                                                gen für das Inkrafttreten erfüllt.\n5. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-               (3) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats\ntet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-              nach dem Tag in Kraft, an dem das Innenministerium von Rumä-\nnen Daten aktenkundig zu machen.                                       nien dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik\nDeutschland notifiziert hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-\n6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-            zungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.\ntet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam\ngegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und un-\nbefugte Bekanntgabe zu schützen.                                                                     Artikel 8\nSuspendierung, Kündigung\nArtikel 5                                       (1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung nach Konsul-\ntation der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund im Wege\nKosten                                      der amtlichen Notifikation suspendieren oder kündigen.\nAlle mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten bis                     (2) Die Suspendierung oder Kündigung wird am ersten Tag des\nzur Grenze der ersuchten Vertragspartei werden von den zustän-             Monats nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertrags-\ndigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei getragen.                    partei wirksam.\nGeschehen zu Bonn am 9. Juni 1998 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nGerold Lehngut h\nFür das Innenministerium von Rumänien\nO v i d i u s P ă u n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1999                                                                                               175\nAnlage\nMitgliedstaat\n.......................................................................................................\nReg. Nr.:                                                                                                         Dok. Nr.:\nRegistration no./N° d’enregistrement                                                                              Doc. no./N° doc.\nGültig für die einmalige Reise von: ......................................................................................................................................................\nValid for one journey from/Valable pour un seul voyage de\nnach: .........................................................................\nto/à\nName: ...........................................................................................\nName/Nom\nVorname: .....................................................................................                                                                                      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