{"id":"bgbl2-1999-6-26","kind":"bgbl2","year":1999,"number":6,"date":"1999-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/6#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-6-26/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_6.pdf#page=30","order":26,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)","law_date":"1999-02-10T00:00:00Z","page":150,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["150               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999\nAnlage\nzum Abkommen vom 13. November 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe X)\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des                 c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel,\nAbkommens vom 13. November 1998 über Finanzielle                           die gemäß dem PIC-Verfahren zum FAO-Kodex in der\nZusammenarbeit aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert                     jeweils geltenden Fassung als „verboten“ (banned) oder\nwerden können:                                                             „stark beschränkt“ (severely restricted) eingestuft sind;\na) Beschaffung medizinisch-technischer Geräte sowie me-                 d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und in der Anlage des\ndizinischer Ge- und Verbrauchsgüter für tansanische                    Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. De-\nGesundheitseinrichtungen;                                              zember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Sucht-\nstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden\nb) Beschaffung von Lehrmitteln für tansanische Schulen;                    Fassung aufgeführten Stoffe, sofern diese zur Herstellung\nc) mit der Beschaffung von Geräten, Gütern und Lehrmitteln                 von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet\nin Zusammenhang stehende Consultingleistungen.                         werden (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen\nzum Übereinkommen von 1988 gilt statt dessen die Che-\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können             mikalienliste des Abschlußberichts der Chemical Action\nnur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der                   Task Force.);\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt.\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können\nnur finanziert werden, wenn der angemessene Umgang mit                     – FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Pro-\ndiesen Stoffen bestätigt wird.                                                tokoll geregelte Stoffe sowie Anlagen zu deren Her-\nstellung oder Verwendung;\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzie-\nrungsbeitrag ist die Einfuhr folgender Güter:                              – Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG)\nNr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Be-                      Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-\ndarf;                                                                     kalien;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;                 f) Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs\nund damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)\nVom 10. Februar 1999\nDas Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien\ndes internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Ein-\nrichtungen (AGTC) – BGBl. 1994 II S. 979 – wird nach seinem Artikel 10 Abs. 3\nfür\nGeorgien                                                          am 28. Februar 1999\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Mai 1997 (BGBl. II S. 1153).\nBonn, den 10. Februar 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}