{"id":"bgbl2-1999-6-25","kind":"bgbl2","year":1999,"number":6,"date":"1999-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/6#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-6-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_6.pdf#page=28","order":25,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-02-08T00:00:00Z","page":148,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["148                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Rumänien erhoben      die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nwerden.                                                              Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nArt ikel 4                               dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung von Rumänien überläßt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nArt ikel 5\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche         Kraft.\nGeschehen zu Bukarest am 17. Dezember 1998 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSc hilling\nFür die Regierung von Rumänien\nRem es\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Februar 1999\nDas in Daressalam am 13. November 1998 getroffene\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 13. November 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Februar 1999\nDer Bund esminist er\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nSc hw eiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999                                149\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe X)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Das in Artikel 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania –             andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArt ikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten\nRepublik Tansania,                                                       (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Ver-\nvertiefen,                                                            trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      (2) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, soweit\nsie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Ab-\nder Vereinigten Republik Tansania beizutragen,                        satz 1 zu schließenden Finanzierungsvertrags entstehen können,\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nunter Bezugnahme auf Ziffer 3.4 des Protokolls der deutsch-\ntansanischen Regierungsverhandlungen vom 7. Mai 1998 sowie                                        Art ikel 3\nauf Ziffer 3.4 des Protokolls der deutsch-tansanischen Regie-\nrungsverhandlungen vom 7. Mai 1992 –                                     Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nAbschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\ntrags in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.\nArt ikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                    Art ikel 4\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania und/oder\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                 Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt         den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-\nam Main, einen Finanzierungsbeitrag für eine allgemeine Waren-        gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nhilfe in Höhe von 7 000 000,– DM (in Worten: sieben Millionen         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nDeutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den             Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden              gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der           in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandsko-         ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nsten für Transport, Versicherung und Montage zu erhalten. Es          kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, die\nArt ikel 5\nBestandteil dieses Abkommens ist und für die Lieferverträge\nbeziehungsweise Leistungsverträge nach dem 7. Mai 1998 ab-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngeschlossen worden sind.                                              Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 13. November 1998 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. N a g e l\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nRap hael M o llel"]}