{"id":"bgbl2-1999-6-24","kind":"bgbl2","year":1999,"number":6,"date":"1999-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/6#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-6-24/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_6.pdf#page=26","order":24,"title":"Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-02-08T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen\nVom 5. Februar 1999\nDas Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benach-\nrichtigung bei nuklearen Unfällen (BGBl. 1989 II S. 434, 435) ist nach seinem\nArtikel 12 Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nBelgien                                                   am 4. Februar 1999.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. November 1998 (BGBl. II S. 3005).\nBonn, den 5. Februar 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-rumänischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Februar 1999\nDas in Bukarest am 17. Dezember 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Rumänien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 17. Dezember 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Februar 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nGoerd eler","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999                            147\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Jahr 1998)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             und der Regierung von Rumänien durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\nund\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie Regierung von Rumänien –\nRegierung von Rumänien zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, (weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder (weitere) Finan-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nvon Rumänien,\nführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nAbkommen Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                          (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden in\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          verwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                             Art ikel 2\nRumänien beizutragen –\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darle-\nArt ikel 1                             hens/der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nes der Regierung von Rumänien und/oder anderen, von beiden          schriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Num-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der            mern 1 bis 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende         einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechen-\nBeträge zu erhalten:                                                den Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden.\nFür diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des Jahres 2006.\n1. Darlehen bis zu insgesamt 8 500 000,– DM (in Worten: acht\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorha-        (2) Die Regierung von Rumänien, soweit sie nicht Darlehens-\nben „Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen“,         nehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt     alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-\nworden ist;                                                    keiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Verträge garantieren.\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung des in Nummer 1 genann-            (3) Die Regierung von Rumänien, soweit sie nicht Empfänger\nten Vorhabens bis zu 1 500 000,– DM (in Worten: eine Million   der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-\nfünfhunderttausend Deutsche Mark).                             sprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-\nzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt\n(2) Das Darlehen in Absatz 1 Nummer 1 ist für die Etablierung\nfür Wiederaufbau garantieren.\neines Kreditvergabesystems für kleinere und mittlere Unterneh-\nmen vorgesehen, das auch den Mikrobereich umfaßt und in\nZusammenarbeit mit lokalen Geschäftsbanken durchgeführt                                         Art ikel 3\nwerden soll.\nDie Regierung von Rumänien stellt die Kreditanstalt für Wie-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-      deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-"]}