{"id":"bgbl2-1999-6-18","kind":"bgbl2","year":1999,"number":6,"date":"1999-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/6#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-6-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_6.pdf#page=20","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-02-04T00:00:00Z","page":140,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["140               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999\nrechtlichen Verpflichtungen und nationalen Rechtsvorschrif-       träge zwischen der deutschen Firma Nukem und der russischen\nten.                                                              Techsnabexport AG. Die zur Durchführung der kommerziellen\nVerträge benannten Firmen können nach schriftlicher Mitteilung\nArtikel 4                               der jeweils zuständigen Stellen durch andere ersetzt werden.\nDieses Abkommen läßt die Verpflichtungen der beiden Seiten\naus völkerrechtlichen Verträgen, die sie vor Unterzeichnung die-                                 Artikel 6\nses Abkommens geschlossen haben, unberührt; dies gilt ins-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft\nbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen, welche der Bundes-      und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Danach verlängert sich\nrepublik Deutschland aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen       das Abkommen stillschweigend um jeweils zehn Jahre, sofern es\nAtomgemeinschaft erwachsen.                                         nicht von einer Seite mit einer Frist von mindestens fünf Jahren\nvor Ablauf der Geltungsdauer gegenüber der anderen Seite\nArtikel 5                               schriftlich gekündigt wird.\nDie konkreten Bedingungen für die Lieferungen nach Maßgabe        Nach Außerkrafttreten dieses Abkommens gelten die Inhalte sei-\ndes Artikels 1 sind Gegenstand gesonderter kommerzieller Ver-       nes Artikels 3 fort.\nGeschehen zu Bonn am 8. Juni 1998 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Russischen Föderation\nJew geni Olegow it sc h Ad amow\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Februar 1999\nDas in La Paz am 19. Januar 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 19. Januar 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Februar 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nDr. G o e r d e l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999                           141\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1998\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              land und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeich-\nund\nnetes Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der\ndie Regierung der Republik Bolivien –              sozialen Infrastruktur oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen\nzur Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Vorausset-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen\nBolivien,                                                           gewährt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt\nzu vertiefen,                                                       ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          führung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Abkommen Anwendung.\nder Republik Bolivien beizutragen,\nArt ikel 2\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 28. bis 29. Mai 1998       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin La Paz geführten Regierungsverhandlungen –                       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darle-\nhens und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,\nArt ikel 1                            die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nes der Regierung der Republik Bolivien und/oder anderen, von        8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-/\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese Beträge\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-     endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006.\ngende Beträge zu erhalten:\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst\n1. Ein Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,– DM (in Worten:        Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Bewäs-     deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-\nserung Incahuasi“,                                             bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt     zu schließenden Verträge garantieren.\nworden ist;                                                       (3) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht Emp-\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 15 000 000,– DM (in       fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben     lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\na   „Trinkwasser- und Abwasserentsorgung Trinidad“ – Auf-\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nstockung – bis zu 3 000 000,– DM (in Worten: drei Millio-\nnen Deutsche Mark),\nArt ikel 3\nb) „Produktive Infrastruktur in den Gemeinden“ bis zu\n12 000 000,– DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche          Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nMark),                                                     Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festge-       Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nstellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des  Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Abga-\nUmweltschutzes / der sozialen Infrastruktur / als selbst-  ben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über-\nhilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung die        nommen, die Begünstigte der Darlehens- und Finanzierungs-\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege       beiträge sind.\neines Finanzierungsbeitrages erfüllen.\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten                                     Art ikel 4\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\nDie Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nRegierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für Wie-\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nderaufbau, Frankfurt/Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe des\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder"]}