{"id":"bgbl2-1999-6-17","kind":"bgbl2","year":1999,"number":6,"date":"1999-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/6#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-6-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_6.pdf#page=18","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über die Lieferung hochangereicherten Urans für den Forschungsreaktor München II","law_date":"1999-02-04T00:00:00Z","page":138,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder Vereinbarung zur Durchführung\ndes deutsch-kroatischen Abkommens\nüber Soziale Sicherheit\nVom 3. Februar 1999\nNach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 zu dem Abkommen\nvom 24. November 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Kroatien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1998 II S. 2032) wird hiermit\nbekanntgemacht, daß die Vereinbarung vom 24. November 1997 zur Durch-\nführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Kroatien über Soziale Sicherheit nach ihrem Artikel 13 Abs. 1\nam 13. Januar 1999\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 3. Februar 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber die Lieferung hochangereicherten Urans\nfür den Forschungsreaktor München II\nVom 4. Februar 1999\nDas in Bonn am 8. Juni 1998 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Russischen Föderati-\non über die Lieferung hochangereicherten Urans für den\nForschungsreaktor München II ist nach seinem Artikel 6\nam 8. Juni 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Februar 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999                            139\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber die Lieferung hochangereicherten Urans für den Forschungsreaktor München II\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              seitigem Einvernehmen zwischen beiden Vertragsparteien in\neinem Drittstaat wiederaufgearbeitet werden. Wird eine Wieder-\nund\naufarbeitung des abgebrannten nuklearen Brennstoffs in der\ndie Regierung der Russischen Föderation –               Russischen Föderation vereinbart, schließen beide Vertrags-\nparteien ein gesondertes Abkommen, in dem die Modalitäten der\nim weiteren „Seiten“ genannt,                                    Wiederaufarbeitung festgelegt werden.\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nfriedlichen Nutzung der Kernenergie auf der Grundlage der                                        Artikel 2\nGegenseitigkeit und Gleichberechtigung zu entwickeln,                  Zuständige Stellen im Sinne dieses Abkommens sind:\ngestützt auf den Vertrag vom 9. November 1990 über gute          auf deutscher Seite:\nNachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen            – das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken, das Abkommen vom 6. Mai 1978 über           auf russischer Seite:\ndie Entwicklung und Vertiefung der langfristigen Zusammenar-        – das Ministerium der Russischen Föderation für Atomenergie.\nbeit der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Soziali-\nVertreter beider Vertragsparteien können zur Erörterung von\nstischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet der Wirtschaft und\nFragen der Umsetzung dieses Abkommens Konsultationen ab-\nder Industrie und das Abkommen vom 22. Juli 1986 zwischen der\nhalten.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über wissen-\nschaftlich-technische Zusammenarbeit,                                                            Artikel 3\nDie deutsche Seite stellt sicher, daß das von der russischen\nunter Berücksichtigung dessen, daß die Bundesrepublik            Seite erhaltene Material sowie das Kernmaterial und die nicht-\nDeutschland und die Russische Föderation Vertragsparteien des       nuklearen Stoffe, die auf seiner Grundlage oder durch seine Nut-\nVertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und Mitglie-      zung hergestellt werden, nicht zur Herstellung von Kernwaffen\nder der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der     und sonstigen Kernsprengkörpern oder für militärische Zwecke\nGruppe Nuklearer Lieferländer sind –                                verwendet werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Das Material, das die russische Seite der deutschen Seite über-\ngibt, und das auf seiner Grundlage oder durch seine Nutzung\nhergestellte Kernmaterial\nArtikel 1\n– werden während des gesamten Zeitraums ihrer tatsächlichen\nDie russische Seite liefert bis zu 1 200 (eintausendzweihundert)\nNutzung der Kontrolle (den Sicherungsmaßnahmen) der IAEO\nKilogramm Uran mit einer Anreicherung von über 90 Prozent des\nunterstellt nach Maßgabe des Abkommens mit der IAEO über\nIsotops Uran 235 (im weiteren „Material“ genannt), einschließlich\nSicherungsmaßnahmen, die alle friedlichen nuklearen Tätig-\neiner ersten Lieferung von bis zu 400 (vierhundert) Kilogramm\nkeiten der Bundesrepublik Deutschland umfassen (INFCIRC\nUran, zur Herstellung von Brennelementen, die im Forschungs-\n193);\nreaktor München II während seiner gesamten Betriebsdauer ein-\ngesetzt werden.                                                     – werden ausschließlich zu dem in Artikel 1 genannten Zweck\nverwendet;\nDie russische Seite erhebt keine Einwände dagegen, daß die\ndeutsche Seite aus dem von der russischen Seite gelieferten         – werden durch Maßnahmen des physischen Schutzes auf\nMaterial in der Französischen Republik oder im Vereinigten König-      einem Stand, der nicht unter dem von der IAEO empfohlenen\nreich von Großbritannien und Nordirland Brennelemente her-             Stand liegt, geschützt;\nstellen läßt.\n– werden nur mit schriftlichem Einverständnis der russischen\nDer abgebrannte nukleare Brennstoff kann sowohl in der Russi-          Seite wiederausgeführt (ausgeführt) oder aus der Hoheits-\nschen Föderation als auch in der Bundesrepublik Deutschland            gewalt der deutschen Seite weitergegeben. Die Bedingungen\nnach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Russischen Födera-             für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestimmen beiden Seiten\ntion bzw. der Bundesrepublik Deutschland sowie bei gegen-              in gegenseitigem Einvernehmen nach Maßgabe ihrer völker-"]}