{"id":"bgbl2-1999-6-15","kind":"bgbl2","year":1999,"number":6,"date":"1999-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/6#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-6-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_6.pdf#page=16","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-madagassischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-02-03T00:00:00Z","page":136,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["136                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999\nzu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-                                    Art ikel 4\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage des\nDie Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich\nin Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\neiner Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechen-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden.\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nFür den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf\nMaßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ndes 31. Dezember 2004.\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nArt ikel 3\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArt ikel 5\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nNicaragua erhoben werden.                                              in Kraft.\nGeschehen zu Managua am 3. November 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. S c h ö n i n g\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDavid Ro b let o Lang\nBekanntmachung\ndes deutsch-madagassischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Februar 1999\nDas in Antananarivo am 20. November 1998 getroffene\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 5\nam 20. November 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Februar 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nDr. G o e r d e l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999                                    137\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: „Umweltaktionsplan Ia (Naturschutzgebiete)“\nund „Umweltaktionsplan IV (Umweltfibeln)“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    punkt ermöglicht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\nund\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\ndie Regierung der Republik Madagaskar –                      Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMadagaskar,                                                                                             Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-            Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu              das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nvertiefen,                                                                Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                       liegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-\nder Republik Madagaskar beizutragen,                                      schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2006.\nunter Bezugnahme auf die mit den Verbalnoten der Botschaft\nder Bundesrepublik Deutschland in Antananarivo vom 5. März                   (2) Die Regierung der Republik Madagaskar, soweit sie nicht\n1998 und 7. April 1998 erfolgten Mittelzusagen sowie die mit Ver-         selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nbalnote der Regierung der Republik Madagaskar vom 2. Juni                 Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\n1998 erfolgte Einverständniserklärung –                                   schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Madagaskar stellt die Kreditanstalt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nes der Regierung der Republik Madagaskar und/oder anderen,                lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-                   Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,          Madagaskar erhoben werden.\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 15 000 000,– DM\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, für die\nVorhaben                                                                                                Artikel 4\na) Umweltaktionsplan          Ia    (Naturschutzgebiete) bis         zu      Die Regierung der Republik Madagaskar überläßt bei den sich\n11 000 000,– DM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark),            aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nb) Umweltaktionsplan IV (Umweltfibeln) bis zu 4 000 000,– DM              den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\n(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark),                           ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt wor-            Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nden ist.                                                                  republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Madagaskar durch andere\nVorhaben ersetzt werden.                                                                                Artikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRegierung der Republik Madagaskar zu einem späteren Zeit-                 Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 20. November 1998 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nK l a u s D. S o m m e r\nFür die Regierung der Republik Madagaskar\nTant ely And rianarivo"]}