{"id":"bgbl2-1999-6-14","kind":"bgbl2","year":1999,"number":6,"date":"1999-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/6#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-6-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_6.pdf#page=15","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-02-01T00:00:00Z","page":135,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999                             135\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Februar 1999\nDas in Managua am 3. November 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 3. November 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Februar 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nSc hw eiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung und Erweiterung von Stromverteilungssystemen III, ENEL III“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist.\nund\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndie Regierung der Republik Nicaragua –\nder Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              a) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nNicaragua,                                                                 tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nVorhabens\nzu vertiefen,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        Abkommen Anwendung.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNicaragua beizutragen –                                               und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vorha-\nben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                      (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt,\nArt ikel 1                              wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArt ikel 2\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Rehabi-              Die Verwendung des in Artikel 1 genanten Betrags, die Be-\nlitierung und Erweiterung von Stromverteilungssystemen III            dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das\n(ENEL III)“ ein Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,– DM (in         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn           ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens"]}