{"id":"bgbl2-1999-6-10","kind":"bgbl2","year":1999,"number":6,"date":"1999-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/6#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-6-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_6.pdf#page=10","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Meisterprüfungszeugnisse im Handwerk","law_date":"1999-01-29T00:00:00Z","page":130,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["130    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999\nG u a t e m a l a bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 10. September 1998:\n(Übersetzung)\n“(Translation) (Original: Spanish)                „(Übersetzung) (Original: Spanisch)\nThe Republic of Guatemala declares                Die Republik Guatemala erklärt, daß sie\nthat, in respect of any dispute concerning        in bezug auf jede Streitigkeit über die Aus-\nthe interpretation or application of the Con-     legung oder Anwendung des Übereinkom-\nvention, it recognizes arbitration in accord-     mens ein Schiedsverfahren nach einem\nance with procedures adopted by the Con-          Verfahren, das von der Konferenz der Ver-\nference of the Parties in an annex as soon        tragsparteien so bald wie möglich in einer\nas practicable as a means of dispute settle-      Anlage beschlossen wird, als Mittel der\nment, compulsory in relation to any Party         Streitbeilegung gegenüber jeder Vertrags-\naccepting the same obligation. This decla-        partei, welche dieselbe Verpflichtung über-\nration shall remain in force until three          nimmt, als obligatorisch anerkennt. Diese\nmonths after written notice of its revocation     Erklärung bleibt in Kraft bis zum Ablauf von\nhas been deposited with the Depositary.”          drei Monaten nach Hinterlegung einer\nschriftlichen Rücknahmenotifikation beim\nVerwahrer.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Juni 1998 (BGBl. II S. 1566).\nBonn, den 29. Januar 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Abkommens\nüber die gegenseitige Anerkennung der Meisterprüfungszeugnisse im Handwerk\nVom 29. Januar 1999\nDas in Nürnberg am 9. Dezember 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik über die gegenseitige Anerkennung der Meister-\nprüfungszeugnisse im Handwerk ist nach seinem Artikel 7\nam 12. August 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Januar 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999                                 131\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die gegenseitige Anerkennung der Meisterprüfungszeugnisse im Handwerk\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Art ikel 3\nund                                     Nach Inkrafttreten dieses Abkommens bringen die beiden Ver-\ndie Regierung der Französischen Republik –                tragsparteien nach den im jeweiligen Staat üblichen Verfahren\nden Gremien der Handwerksorganisationen und den Sozialpart-\nin dem Bestreben, die Qualifikation im Handwerk zu fördern,        nern die gemeinsame Liste der gegenseitig anerkannten Prü-\nfungszeugnisse zur Kenntnis.\ndie Gründung von Unternehmen und die Freizügigkeit der\nArbeitnehmer zu erleichtern,                                                                      Art ikel 4\nJede Vertragspartei verpflichtet sich, der anderen Vertragspar-\ndie Beziehungen zwischen Handwerksbetrieben beider Ver-\ntei alle für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen\ntragsparteien zu vertiefen sowie den Austausch zwischen diesen\nInformationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen. Sie hat\nBerufsgruppen zu fördern –\ndie andere Vertragspartei insbesondere über jede wesentliche\ninhaltliche Änderung der zu den Handwerksmeister-Prüfungen\nsind wie folgt übereingekommen:\nund Brevets de Maîtrise führenden Ausbildungsgänge sowie\nüber jegliche Vorgänge im Zusammenhang mit der gegenseitigen\nArt ikel 1                                Anerkennung dieser Prüfungszeugnisse mit anderen Staaten zu\nBeide Vertragsparteien stimmen der gegenseitigen Anerken-          unterrichten.\nnung des deutschen Meisterprüfungszeugnisses im Handwerk\nund des französischen Zeugnisses Brevet de Maîtrise im Hand-                                      Art ikel 5\nwerk, aufbauend auf einem Fachabschluß, insbesondere dem                 Dieses Abkommen wird für eine Geltungsdauer von 5 Jahren\nBrevet Technique des Metiers, zu, damit die beiden Prüfungs-          geschlossen. Danach wird es stillschweigend um jeweils 5 Jahre\nzeugnisse auch im jeweils anderen Staat Gültigkeit haben.             verlängert, sofern es nicht unter Einhaltung einer Frist von 2 Jah-\nEine Liste der gegenseitig anerkannten Prüfungszeugnisse befin-       ren vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt wird.\ndet sich in der Anlage dieses Abkommens. Diese Liste kann\ndurch Notenwechsel geändert oder ergänzt werden.                                                  Art ikel 6\nDieses Abkommen kann nur durch ein Abkommen geändert\nArt ikel 2                                werden, das in gleicher Form zwischen den Vertragsparteien\nDie anerkannten Prüfungszeugnisse, die im Staat einer der          geschlossen wird.\nbeiden Vertragsparteien erworben wurden, berechtigen ihre In-\nArt ikel 7\nhaber im anderen Staat nach den jeweils geltenden Rechtsvor-\nschriften ein Handwerksunternehmen zu führen, Lehrlinge auszu-           Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nbilden und den Titel Handwerksmeister bzw. Maître Artisan zu          Regierungen einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen\nführen.                                                               Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nGeschehen zu Nürnberg am 9. Dezember 1996 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nNorb ert Lammert\nFür die Regierung der Französischen Republik\nd e Charet\nRaf f arin"]}