{"id":"bgbl2-1999-5-3","kind":"bgbl2","year":1999,"number":5,"date":"1999-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/5#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_5.pdf#page=21","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-botsuanischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Fußballsachverständigen","law_date":"1999-01-14T00:00:00Z","page":109,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999          109\nBekanntmachung\nder deutsch-botsuanischen Vereinbarung\nüber die Entsendung eines deutschen Fußballsachverständigen\nVom 14. Januar 1999\nDie in Gaborone durch Notenwechsel vom 8./11. De-\nzember 1998 geschlossene Vereinbarung zwischen dem\nAuswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Ministerium für Arbeit und Innere Angelegenheiten\nder Republik Botsuana über die Entsendung eines deut-\nschen Fußballsachverständigen ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 11. Dezember 1998\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Januar 1999\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nDer Botschafter                                              Gaborone, 8. Dezember 1998\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutsch-\nland unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 3. Oktober 1974 über technische Zusam-\nmenarbeit zwischen unseren beiden Regierungen folgende Vereinbarung zwischen dem\nAuswärtigen Amt und dem Ministerium für Arbeit und Innere Angelegenheiten der Republik\nBotsuana über die Entsendung eines deutschen Fußballsachverständigen vorzuschlagen:\n1. Leistungen des Auswärtigen Amts:\na) Es entsendet auf seine Kosten einen Fußballsachverständigen für die Dauer von\nzwei Jahren, beginnend mit dem Eintreffen des Sachverständigen in Gaborone;\ndie Entsendungsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr bis zur\nmaximalen Laufzeit von vier Jahren, sofern diese Vereinbarung nicht von einer Ver-\ntragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich\ngekündigt wird.\nb) Der Sachverständige erhält Erholungs- und Heimaturlaub nach deutschem Recht.\n2. Leistung des Ministeriums für Arbeit, Innere Angelegenheiten erbracht durch das\nNationale Sportkomitee der Republik Botsuana:\na) Es stellt dem Sachverständigen für seine Aufgaben einen Dienstkraftwagen und\ndienstliche Geräte (z.B. audiovisuelle Geräte, PC oder Schreibmaschine, Sport-\ngeräte) zur Verfügung und sorgt für die zollfreie Einfuhr des Umzugsgutes sowie\nder Sportgeräte.\nb) Es übernimmt die Kosten für die Unterbringung des Sachverständigen und seiner\nFamilienmitglieder, Dienstreisen des Sachverständigen innerhalb der Republik\nBotsuana und bei Auslandsreisen die Tage- und Übernachtungsgelder vorbehalt-\nlich der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu\nletzteren Reisen.\nc) Es stellt dem Sachverständigen spätestens sechs Monate nach Projektbeginn\nmindestens zwei unter Beteiligung des Sachverständigen und der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland in Botsuana ausgewählte geeignete Partnerfach-\nkräfte zur Seite, die die Arbeit des Sachverständigen nach Ablauf dieser Verein-\nbarung weiterführen sollen.","110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999\nd) Es trägt die Kosten für mindestens drei Trainings- und drei Ausbildungslehrgänge\ndes Sachverständigen pro Jahr und weist die zuständigen Behörden an, den Sach-\nverständigen bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Zu den Lehr-\ngangskosten zählen insbesondere die An- und Abreisekosten der Teilnehmer, ihre\nUnterkunft und Verpflegung am Lehrgangsort sowie örtliche Transportkosten.\ne) Es sorgt dafür, daß Fußballsportler, Trainer, Studenten und Schüler zu Lehrgängen\ndes Sachverständigen vom Unterricht bzw. von ihrem Arbeitgeber freigestellt\nwerden.\nf)  Es trägt die Flugkosten bei den von ihr angeordneten Auslandsreisen des Sach-\nverständigen.\ng) Es stellt dem Sachverständigen ein geeignetes Büro zur Erledigung schriftlicher\nArbeiten zur Verfügung.\nh) Es ist damit einverstanden, daß der Sachverständige nach Absprache mit den\nzuständigen Stellen der Republik Botsuana für eine Dauer von bis zu sechs\nWochen pro Jahr für andere Aufgaben der Sportförderung außerhalb der Republik\nBotsuana eingesetzt wird. Die Laufzeit der Vereinbarung zu Nummer 1 Buchstabe a\nwird um diese Zeiten verlängert.\n3. Der Fußballsachverständige hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Nationalen\nSportkomitee der Republik Botsuana in Gaborone\n– beim Auf- und Ausbau des Fußballsports auf der Regional- und Verbandsebene\nunter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit zu unterstützen,\n– Trainer, Übungsleiter und Schiedsrichter aus- und fortzubilden,\n– Lehrmaterialien zu erarbeiten und vorzubereiten,\n– ein Instrumentarium zu Sichtung und Förderung des Leichtathletiknachwuchses zu\nentwickeln,\n– bei Organisations- und Strukturmaßnahmen zu beraten,\n– bei der Planung und Durchführung von Meisterschaften auf allen Ebenen neu zu\nhelfen,\n– den Nationaltrainer bei der Vorbereitung internationaler Wettkämpfe zu beraten.\n4. a) Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durch-\nführung seiner Leistungen die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit, GTZ,\nEschborn, oder das Nationale Olympische Komitee für Deutschland, NOK, Frank-\nfurt/Main.\nb) Das Ministerium für Arbeit und Innere Angelegenheiten der Republik Botsuana\nbeauftragt das Nationale Sportkomitee der Republik Botsuana und gewährleistet\ndie Durchführung des Vorhabens.\n5. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n3. Oktober 1974 über technische Zusammenarbeit.\n6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich das Ministerium für Arbeit und Innere Angelegenheiten der Republik Botsuana\nmit den unter den Nummern 1 bis 6 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden\ndieses Schreiben und das das Einverständnis des Ministeriums für Arbeit und Innere\nAngelegenheiten der Republik Botsuana zum Ausdruck bringende Antwortschreiben eine\nVereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Ministerium für Arbeit und Innere\nAngelegenheiten der Republik Botsuana bilden, die mit dem Datum des Antwortschreibens\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minster, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nAlbert Gisy\nHerrn Bahiti Temane\nMinister für Arbeit und Innere Angelegenheiten\nder Republik Botsuana\nGaborone"]}