{"id":"bgbl2-1999-5-15","kind":"bgbl2","year":1999,"number":5,"date":"1999-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/5#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-5-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_5.pdf#page=29","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-01-20T00:00:00Z","page":117,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 117\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten\nder Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)\nVom 20. Januar 1999\nDas Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten\nder Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) – BGBl. 1984 II\nS. 596 – ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für\nGabun                                                    am 15. Januar 1999\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 10).\nBonn, den 20. Januar 1999\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Januar 1999\nDas in Lilongwe am 16. Dezember 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 16. Dezember 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Januar 1999\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","118                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasserversorgung Mangochi Distrikt, Phase I“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\ndie Regierung der Republik Malawi –                    ersetzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,                                                                    (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-\nvertiefen,                                                              zierungsbeiträge zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-\nsagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlos-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nsen wurde. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet diese\nder Republik Malawi beizutragen,\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 15. Juli 1997, Ziffer 3.4.3 –                                                           Artikel 3\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 1                                  Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erho-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          ben werden.\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasserver-                                      Artikel 4\nsorgung Mangochi Distrikt, Phase I“, einen Finanzierungsbeitrag\nin Höhe von bis zu 8 200 000,– DM (in Worten: acht Millionen               Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nzweihunderttausend Deutsche Mark) für die Investitionen und             der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\neinen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 1 800 000,– DM (in Wor-          porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nten: eine Million achthunderttausend Deutsche Mark) für die             Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nBegleitmaßnahme zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-               nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nrungswürdigkeit festgestellt wurde.                                     kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt               Genehmigungen.\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\nVorhabens „Wasserversorgung Mangochi Distrikt, Phase I“ von\nArtikel 5\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 16. Dezember 1998 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHellner\nFür die Regierung der Republik Malawi\nF. N. N k u n j e"]}