{"id":"bgbl2-1999-5-1","kind":"bgbl2","year":1999,"number":5,"date":"1999-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Rückübernahmeabkommens und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens","law_date":"1998-12-17T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["90                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999\nBekanntmachung\ndes deutsch-ungarischen Rückübernahmeabkommens\nund des Protokolls zur Durchführung des Abkommens\nVom 17. Dezember 1998\nDas in Budapest am 1. Dezember 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn\nüber die Rückgabe/Rückübernahme von Personen an der\nGrenze (Rückübernahmeabkommen) und das Protokoll\nzur Durchführung des Abkommens vom selben Tage wer-\nden nach Artikel 12 Abs. 3 des Abkommens\nam 1. Januar 1999\nin Kraft treten; das Abkommen und das Protokoll werden\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Dezember 1998\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. L e h n g u t h\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen an der Grenze\n(Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden\nVoraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder\nund\nnicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht\ndie Regierung der Republik Ungarn –                   wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspar-\ntei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die während ihres Auf-\nausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen         enthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihre Staats-\nbeiden Staaten und ihren Völkern,                                    angehörigkeit verloren haben, ohne eine andere Staatsan-\ngehörigkeit erworben oder nicht zumindest eine Einbürgerungs-\nin der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der           zusicherung der anderen Vertragspartei erhalten zu haben.\neuropäischen Anstrengungen entgegenzutreten,\n(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter\nvon dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Perso-          denselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung\nnen, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-    innerhalb von sechs Monaten ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der\npartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im Ein-      Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei\nklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste         nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertrags-\nder Zusammenarbeit zu erleichtern –                                  partei war.\nhaben folgendes vereinbart:                                                                      Artikel 2\nWenn die Staatsangehörigkeit anhand der im Durchführungs-\nprotokoll zu diesem Abkommen angegebenen Nachweis- und\nAbschnitt I                              Glaubhaftmachungsmittel nicht nachgewiesen oder glaubhaft\nÜbernahme eigener Staatsangehöriger                      gemacht werden kann, die betreffende Person jedoch nach eige-\nnen Angaben Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei ist,\nnehmen die zuständigen Auslandsvertretungen der ersuchten\nArtikel 1\nVertragspartei innerhalb von drei Arbeitstagen eine Anhörung mit\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver-     dem Ziel vor, ob die betreffende Person eine Staatsangehörige\ntragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die im           der ersuchten Vertragspartei ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999                           91\nArtikel 3                           gebiet, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die\nÜbernahme in mögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat\n(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei\nsichergestellt ist.\nbeantwortet ein Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens\njedoch innerhalb von 14 Tagen.                                        (2) Die Durchreise oder die Durchbeförderung können abge-\n(2) Nach erfolgter Zustimmung beziehungsweise Ablauf der        lehnt werden, wenn\n14-Tage-Frist verständigen sich die zuständigen Behörden der       1. die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Ziel-\nVertragsparteien schriftlich über den Überstellungstermin.             staat wegen der Gründe, die in den Konventionen gemäß\nArtikel 11 Absatz 1 dieses Abkommens genannt sind, der\nGefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre oder die Person eine\nAbschnitt II                               Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten hätte\noder\nÜbernahme von Drittstaatsangehörigen\nbei rechtswidriger Einreise und                   2. der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei\nrechtswidrigem Aufenthalt                           eine Strafverfolgung droht; der ersuchenden Vertragspartei\nist davon vor der Durchbeförderung Kenntnis zu geben.\nArtikel 4                              (3) Bei der Durchbeförderung im Luftverkehr wird die ersu-\nchende Vertragspartei vom Erfordernis der Einholung eines Tran-\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver-\nsit-Visums befreit.\ntragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht\ndie Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaats-    (4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung\nangehöriger), wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden        übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückge-\nVertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise und      geben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des\nden Aufenthalt nicht erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft       Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeför-\ngemacht wird, daß die Person                                       derung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die\n1. über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausge-     Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.\nstellten Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum verfügt oder\n2. auf dem Luftweg unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der\nersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet                                Abschnitt IV\nder ersuchenden Vertragspartei eingereist ist.                                            Datenschutz\n(2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 besteht\nnicht gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der                                                Artikel 7\n1. bei seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver-      (1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-\ntragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines ande-   bezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen\nren gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei war oder  ausschließlich betreffen:\ndem nach seiner Einreise ein Visum oder ein anderer Aufent-\nhaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde oder   1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-\nnenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls\n2. aus einem Staat gekommen ist, mit dem die ersuchende Ver-\nfrüherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsda-\ntragspartei eine gemeinsame Grenze hat.\ntum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsan-\ngehörigkeit),\nArtikel 5\n2. den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültig-\n(1) Der Antrag auf Übernahme muß innerhalb von vier Monaten         keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-\nnach Kenntnis der jeweiligen Behörden von der rechtswidrigen           stellungsort usw.),\nEinreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsan-\ngehörigen gestellt werden. Die ersuchte Vertragspartei beant-      3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen\nwortet die an sie gerichteten Übernahmeersuchen unverzüglich,          erforderliche Angaben,\nlängstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Die kontrollierte Über-   4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,\nnahme des Drittstaatsangehörigen erfolgt unverzüglich, läng-\nstens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem       5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die\ndie ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat.              diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach\nDiese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei nur         diesem Abkommen benötigt.\nim Falle rechtlicher und tatsächlicher Hindernisse für die Über-      (2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses\nnahme und nur für die Dauer dieser Hindernisse verlängert.         Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden\n(2) Die Übernahme kann abgelehnt werden, wenn die ersuchte      Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei gel-\nVertragspartei nachweist, daß der Drittstaatsangehörige ihr Ho-    tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:\nheitsgebiet vor mehr als sechs Monaten verlassen hat.              1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu\n(3) Die ersuchende Vertragspartei übernimmt einen Drittstaats-      dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln-\nangehörigen ohne besondere Formalitäten zurück, wenn die               de Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nersuchte Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach der       2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nÜbernahme des Drittstaatsangehörigen feststellt, daß die Vor-          Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\naussetzungen nach den Artikeln 4 und 5 nicht vorgelegen haben.         über die dadurch erzielten Ergebnisse.\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen\nAbschnitt III                              Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an\nandere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\nDurchbeförderung                               mittelnden Stelle erfolgen.\n4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\nArtikel 6\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit\n(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchreise oder die          und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermitt-\nDurchbeförderung von Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheits-         lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem","92                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999\njeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-                                        Abschnitt VII\nverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder\nDaten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wor-                                  Konsultationen\nden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzutei-\nlen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vor-                                    Artikel 10\nzunehmen.                                                              (1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der\n5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-              Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Proto-\npflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-           kolls zu dessen Durchführung. Eventuelle Streitfragen werden\nbezogenen Daten aktenkundig zu machen.                              von beiden Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen\nunter der Leitung der jeweiligen Innenministerien geregelt.\n6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-\npflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-             (2) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die\nsam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und              Rechtsvorschriften, die die Genehmigung von Einreise und Auf-\nunbefugte Bekanntgabe zu schützen.                                  enthalt in den Hoheitsgebieten ihres Staates regeln sowie über\nalle bisher abgeschlossenen und geltenden und zukünftig abge-\nschlossenen Rückübernahmeabkommen mit Drittstaaten.\nAbschnitt V                                                            Abschnitt VIII\nKosten                                                        Schlußbestimmungen\nArtikel 8                                                               Artikel 11\nAlle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur               (1) Die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951\nGrenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der              über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem New Yorker\nDurchbeförderung nach Artikel 6, werden von der ersuchenden             Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der\nVertragspartei getragen. Das gleiche gilt für die Fälle der Rück-       Flüchtlinge bleibt unberührt.\nübernahme.\n(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus völkerrecht-\nlichen Übereinkünften bleiben unberührt.\nAbschnitt VI                                                               Artikel 12\nDurchführungsmodalitäten                               (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\n(2) Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens sind für die\nArtikel 9                               Bundesrepublik Deutschland die innerstaatlichen rechtlichen\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt.\nDie zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen wei-\nteren Regelungen, insbesondere über                                        (3) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nnach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik\na) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung;                   Ungarn der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifi-\nb) die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Übernah-           ziert hat, daß die innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen\nme erforderlich sind;                                               für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.\nc) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen\nBehörden;                                                                                           Artikel 13\n(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen\nd) den Ersatz von Kosten nach Artikel 8;\nder öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit im Wege\ne) die Bedingungen für die Durchreise oder die Durchbeförde-            der amtlichen Notifikation suspendieren oder aus wichtigem\nrung von Drittstaatsangehörigen                                     Grund kündigen.\nwerden von dem Bundesministerium des Innern der Bundes-                    (2) Die Suspendierung dieses Abkommens tritt sieben Tage\nrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Republik              nach dem Zugang der Notifikation in Kraft. Die Kündigung wird\nUngarn in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens             am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in\nvereinbart.                                                             dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.\nGeschehen zu Budapest am 1. Dezember 1997 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHasso Buchrucker\nKurt Schelter\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nGabor Vilagosi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999                       93\nProtokoll\nzur Durchführung des Abkommens vom 1. Dezember 1997\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen an der Grenze\n(Rückübernahmeabkommen)\nDas Bundesministerium des Innern                     – Geburtsurkunden;\nder Bundesrepublik Deutschland\n– Firmenausweise;\nund\n– Kopien der genannten Dokumente;\ndas Innenministerium der Republik Ungarn –\n– Zeugenaussagen über die Staatsangehörigkeit;\nauf der Grundlage von Artikel 9 des Abkommens vom 1. De-          – eigene Angaben des Betroffenen;\nzember 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die          – die Sprache des Betroffenen.\nRückübergabe/Rückübernahme von Personen an der Grenze           b) für ungarische Staatsangehörige durch\n(Rückübernahmeabkommen) –\n– Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;\nhaben folgendes vereinbart:                                       – Wehrpässe und Militärausweise;\n– Seefahrtsbücher und Schifferausweise;\nArtikel 1\n– Führerscheine;\n(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren\nStaatsangehörigkeit kann geführt werden                             – Geburtsurkunden;\na) für deutsche Staatsangehörige durch                              – Firmenausweise;\n– Staatsangehörigkeitsurkunden;                                  – Kopien der genannten Dokumente;\n– Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienst-           – Zeugenaussagen über die Staatsangehörigkeit;\npässe, Paßersatzpapiere;\n– eigene Angaben des Betroffenen;\n– Personalausweise (auch vorläufige);\n– die Sprache des Betroffenen\n– Wehrpässe und Militärausweise;\nsowie andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsan-\n– Kinderausweise als Paßersatz;\ngehörigkeit behilflich sein könnten.\n– amtlich ausgestellte Dokumente;\n(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsan-\n– Seefahrtsbücher und Schifferausweise;                      gehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange\n– Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.                die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.\nb) für ungarische Staatsangehörige durch                          (5) Die in den Absätzen 1 und 3 aufgeführten Dokumente genü-\ngen vorbehaltlich der Prüfung durch die entsprechenden zustän-\n– Staatsangehörigkeitsurkunden;                              digen Auslandsvertretungen der Vertragsparteien auch dann als\n– Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienst-       Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit,\npässe, Paßersatzpapiere;                                  wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.\n– Personalausweise (auch vorläufige).\n(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nach-                               Artikel 2\nweise wird die Staatsangehörigkeit verbindlich anerkannt, ohne    Das Übernahmeersuchen kann von der ersuchenden Vertrags-\ndaß es einer weiteren Überprüfung bedarf.                       partei\n(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann ins-    1. bei der zuständigen Auslandsvertretung, wenn zum Zwecke\nbesondere erfolgen                                                  der Rückführung um die Ausstellung eines Reisedokuments\na) für deutsche Staatsangehörige durch                              als Paßersatz zur Rückkehr ersucht wird,\n– Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;        2. im übrigen bei den zuständigen innerstaatlichen Behörden\n– Führerscheine;                                             der ersuchten Vertragspartei gestellt werden.","94                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999\nArtikel 3                             – eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere\nHilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu überge-\n(1) Die Übernahme nach Artikel 1 des Rückübernahmeabkom-           benden Person mit deren Einverständnis;\nmen setzt nicht voraus, daß der zu übernehmenden Person zuvor\nein Reisedokument ausgestellt wird.                                – etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche\nSchutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;\n(2) Die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertrags-\npartei stellt der Person, deren Übernahme die ersuchte Vertrags-   – Sprachenkenntnisse der zu übergebenden Person, insbeson-\npartei zugestimmt hat, unverzüglich ein Reisedokument als Paß-        dere Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für\nersatz zur Rückkehr aus, das auch von möglichen Transitstaaten        die Verständigung mit der zu übergebenden Person.\nanerkannt wird; einer zusätzlichen Zustimmung zur Übergabe            (3) Die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates\nbedarf es in diesem Falle nicht.                                   und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates\nund die Rechtswidrigkeit dieser Einreise und dieses Aufenthalts\n(3) Das Übernahmeersuchen nach Artikel 2 Nummer 1 muß\nsowie der Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten\nentsprechend den vorhandenen Unterlagen beziehungsweise\ngültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels\nden Angaben der zu übernehmenden Personen folgende Anga-\ngemäß Artikel 4 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens müs-\nben enthalten:\nsen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.\n– die Personalien der zu übernehmenden Personen (Vornamen,         1. Sie werden nachgewiesen durch\nNamen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im\nHoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei),                        – Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten Ver-\ntragspartei in Reisedokumenten,\n– Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel\n– Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei in\nfür die Staatsangehörigkeit,\nReisedokumenten,\n– Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende         – Flugtickets, Bescheinigungen oder Rechnungen, die ein-\nbesondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu          deutig den Aufenthalt der Person auf dem Gebiet des\nübergebenden Person mit deren Einverständnis,                          ersuchten Staates beweisen.\n– sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-        Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Ver-\noder Sicherheitsmaßnahmen.                                          tragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daß weitere Erhe-\nbungen durchgeführt werden.\n(4) Personen, denen ein Reisedokument zur Rückkehr ausge-\nstellt ist, können mit Zustimmung der ersuchten Behörde nach       2. Sie werden glaubhaft gemacht durch\nden allgemeinen Regeln des grenzüberschreitenden Reisever-\n– Eisenbahnfahrkarten, die den Reiseweg auf dem Gebiet\nkehrs in das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates reisen; in die-\ndes ersuchten Staates belegen,\nsen Fällen erfolgt keine Übergabe.\n– Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der\n(5) Nach Ausstellung des Reisedokuments zur Rückkehr soll              Einreise aufgegriffen wurde,\ndie Überstellung oder gegebenenfalls die unbegleitete abge-\nstimmte Rückführung mindestens zwei Werktage vorher den in             – Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den\nArtikel 6 genannten zuständigen Behörden angekündigt werden.              Grenzübertritt bezeugen können,\n– Zeugenaussagen.\n(6) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die zu übernehmen-\nden Personen unverzüglich, im Regelfall innerhalb von einer            Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter\nWoche nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 1 des Rückübernah-           den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte\nmeabkommens bestimmten Frist, im Ausnahmefall spätestens               Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.\njedoch innerhalb eines Monats.\n3. Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wird\n(7) Kann die ersuchende Vertragspartei die Übergabefrist nicht      nachgewiesen durch die Grenzübertrittspapiere der Person,\neinhalten, unterrichtet sie unverzüglich die ersuchte Vertragspar-     in denen das erforderliche Visum oder eine sonstige Aufent-\ntei. Sie kündigt den neuen Überstellungstermin mindestens eine         haltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden\nWoche vorher unter Bezugnahme auf das frühere Übernahme-               Staates fehlt. Für die Glaubhaftmachung der Rechtswidrig-\nersuchen an.                                                           keit der Einreise oder des Aufenthalts genügt die Angabe der\nersuchenden Vertragspartei, daß die Person nach ihren Fest-\nstellungen die erforderlichen Grenzübertrittspapiere oder das\nArtikel 4                                 erforderliche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmi-\n(1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die weder die         gung nicht besitzt.\ndeutsche noch die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen             (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien benach-\n(Drittstaatsangehörige).                                           richtigen sich schriftlich im voraus über den beabsichtigten Über-\nstellungstermin.\n(2) Der Antrag auf Übernahme muß Angaben über die Nach-\nweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die rechtswidrige Einrei-      (5) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den zuständigen\nse oder den rechtswidrigen Aufenthalt und, soweit möglich, die     Behörden der Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergang zu\nfolgenden Angaben enthalten:                                       dem vereinbarten Zeitpunkt.\n– die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen,               (6) Bei begleiteten Rückführungen ist das aus Anlage 1 ersicht-\nNamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, letzter      liche Protokoll zu übergeben.\nWohnort im Herkunftsstaat);\nArtikel 5\n– Art, Nummer und Ausstellungsort der Personaldokumente der\nzu übergebenden Person;                                            (1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 6 des Rück-\nübernahmeabkommens ist schriftlich zu stellen. Der Antrag muß,\n– Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;                         soweit möglich, die persönlichen Daten des Ausländers (Vorna-\n– Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;                           men, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,\nArt und Nummer des Reisedokuments) und stets die Erklärung\n– Angaben zum Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei        enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 1\nausgestellten gültigen Visums oder eines anderen Aufenthalts-   des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und daß keine\ntitels;                                                         Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Rück-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999                            95\nübernahmeabkommens bekannt sind. Ferner müssen der vorge-           b) für den Empfang und die Bearbeitung von Übernahmeersu-\nsehene Grenzübergang, der vorgesehene Zeitpunkt der Über-               chen\ngabe und gegebenenfalls der Umstand, daß eine besondere\n– seitens der Bundesrepublik Deutschland:\ngesundheitliche Pflege sichergestellt werden muß, angegeben\nwerden.                                                                    Grenzschutzdirektion\nRoonstraße 13\n(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt unverzüglich             D-56068 Koblenz\nschriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernahme mit\nAngabe des Grenzübergangs und des vorgesehenen Zeitpunkts                  Telefon: 0049 261 399-0           (Vermittlung)\nder Übernahme oder über die Ablehnung der Übernahme und die                          0049 261 399-0          (Lagezentrum/Dauerdienst)\nGründe der Ablehnung.                                                      Fax:      0049 261 399218;\n(3) Die Durchbeförderung einer Person über das Hoheitsgebiet         – seitens der Republik Ungarn:\nder anderen Vertragspartei bedarf der Genehmigung; dazu ist                Határörség Országos Parancsnokság\nder als Anlage 2 beigefügte Vordruck zu verwenden. Im Falle der            (Landeskommando der Grenzwache)\nÜbergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei ist der als             Rendészeti Föigazgatóság\nAnlage 1 beigefügte Vordruck zu übergeben.                                 (Hauptdirektion für Ordnungsverwaltung)\n(4) Die Durchbeförderung und ihre etwaige erforderliche amt-            H-1021 Budapest, Labanc u. 57.\nliche Begleitung erfolgt auf dem Land- oder Luftweg bis zur                Telefon – Fax: (0036-1) 275 20 13\nGrenze des ersuchten Staates durch Begleiter der ersuchenden\nc) für Durchbeförderungsanträge:\nVertragspartei.\n– seitens der Bundesrepublik Deutschland:\nFür die weitere Begleitung der Personen bis zum Zielstaat ist\nzuständig                                                                  Grenzschutzdirektion\nRoonstraße 13\n– auf dem Landweg die ersuchte Vertragspartei und                          D-56068 Koblenz\n– auf dem Luftweg die ersuchende Vertragspartei; die ersuchte              Telefon: 0049 261 399-0           (Vermittlung)\nVertragspartei kann die Übernahme der amtlichen Begleitung                        0049 261 399-0          (Lagezentrum/Dauerdienst)\nauf Antrag der ersuchenden Vertragspartei übernehmen.                   Fax:      0049 261 399218;\n(5) Für die Vereinbarung über die anfallenden Kosten und             – seitens der Republik Ungarn:\nderen Verrechnung ist auf deutscher Seite die Grenzschutzdirek-\ntion und auf ungarischer Seite das Innenministerium zuständig.             Belügyminisztérium\n(Innenministerium)\nRendvédelmi Föosztály\nArtikel 6                                      (Hauptabteilung für Polizeischutz)\nZuständige Behörden:                                                    H-1051 Budapest, József Attila u. 2-4.\na) hinsichtlich der Beantragung von Pässen und Heimreise-                  Telefon: (0036-1) 117 49 50\ndokumenten, die von den Auslandsvertretungen ausgestellt               Fax:      (0036-1) 138 27 43\nwurden:\n– seitens der Bundesrepublik Deutschland:                                                     Artikel 7\n– die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrau-            Die eventuellen Streitfragen bei der Durchführung dieses Pro-\nten Behörden der Bundesländer (Ausländerbehörden,         tokolls werden im Verfahren nach Artikel 10 des Rückübernahme-\nRegierungspräsidien, Innenminister/-senatoren der Län-    abkommens geregelt.\nder) oder\nArtikel 8\n– Grenzschutzdirektion\n(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahme-\n– seitens der Republik Ungarn:                                  abkommen in Kraft.\ndie zuständigen zentralen Fremdenpolizeistellen (Landes-        (2) Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer wie das Rücküber-\npolizeipräsidium, Grenzpolizei)                              nahmeabkommen.\nGeschehen zu Budapest am 1. Dezember 1997 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nKurt Schelter\nFür das Innenministerium der Republik Ungarn\nGabor Vilagosi","96                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999\nAnlage 1\nProtokoll über Rückführungen\nvon Drittstaatsangehörigen\n(Behörde)                                                                                                                     (Ort, Datum)\n1.    Vorname und Name: ..................................................................................................................................................\nDatum und Ort der Geburt: ........................................................................................................................................\nWohnort im Herkunftsland (soweit bekannt): ..............................................................................................................\nStaatsangehörigkeit: ..................................................................................................................................................\nIdentität wurde festgestellt auf der Grundlage von: ....................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................................\n2.    Minderjährige bis 18 Jahre: ........................................................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................................\n3.    Gründe für das Ersuchen: ............................................................................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................................\n4.    Nachweise oder Glaubhaftmachungsmittel der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts: ........\n............................................................................................................................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................................\n5.    Anlagen: ......................................................................................................................................................................\na) ..................................................................................................................................................................................\nb) ..................................................................................................................................................................................\nc) ..................................................................................................................................................................................\n6.    Im Zusammenhang mit der Übergabe der Person zu übergebende Gegenstände, Dokumente und Geld: ..............\n............................................................................................................................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................................\n7.    Die Übergabe der Person ist wie folgt vorgesehen (Datum/Flug): ..............................................................................\n8.    Der Übernahme wird zugestimmt                                      ❏                           Der Übernahme wird nicht zugestimmt                                         ❏\n9.    Gründe der Ablehnung: ..............................................................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................................\nUnterschrift                                                                                                                  Ort, Datum\n10. Die Übergabe/Übernahme der Personen und die Übernahme der zu übergebenden Gegenstände, Dokumente\noder Geld gemäß Nr. 6 wird hiermit bestätigt (nur bei begleiteten Rückführungen)\n11. Bemerkungen: ............................................................................................................................................................\nOrt, Datum\nUnterschrift                                                                                                                  Unterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999                                                                97\nAnlage 2\nDurchbeförderung\nDienststelle:                                                                             Telefon: ........................................................................\nTelefax: ........................................................................\nSachbearbeiter/Unterschrift\nEmpfänger:\n1. Name                                                  Vorname                                                     Nationalität\n........................................................ ..................................................         ..........................................................\nGeburtsort/Geburtsdatum: ................................................................................................................................................\nPersonaldokument: ............................................................................................................................................................\nBegleitung            ❏ ja         nein ❏                                                 Anzahl: ..........................................................................\nRouting, von/über/nach:                                                                   Datum: ..........................................................................\nTransitflughafen/Flug-Nr.: an h:                                                          ab h/Flug-Nr.:\n2. Um Übernahme der Durchbeförderung durch .......... Begleiter ab .............................. wird gebeten                                         ❏ ja        ❏ nein\n3. a) Der Durchbeförderung wird zugestimmt                                                                                                             ❏ ja        ❏ nein\nb) Der Übernahme der Begleitung ab .................................... wird zugestimmt                                                            ❏ ja        ❏ nein\nUnterschrift                                                                                               Datum"]}