{"id":"bgbl2-1999-4-19","kind":"bgbl2","year":1999,"number":4,"date":"1999-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/4#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-4-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_4.pdf#page=15","order":19,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr","law_date":"1999-02-04T00:00:00Z","page":87,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1999            87\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung\nausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr\nVom 4. Februar 1999\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. September 1998 zu dem Über-\neinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung\nausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (BGBl. 1998 II\nS. 2327) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 15\nAbs. 1 für\nDeutschland                                                      am 15. Februar 1999\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunde ist am 10. November 1998 beim Generalsekretär der\nOECD hinterlegt worden.\nDas Übereinkommen wird ferner am gleichen Tag für folgende Staaten in Kraft\ntreten:\nBulgarien\nFinnland\nIsland\nJapan\nKanada\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde abgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n“As noted during the negotiations, in            „Wie während der Verhandlungen erklärt\naccepting the language of Article 5 of this      wurde, nimmt Kanada den Wortlaut des\nConvention as written, Canada does so on         Artikels 5 an, da eindeutig davon ausge-\nthe clear understanding that the obligation      gangen wird, daß die in diesem Artikel ent-\ncontained in this article is to ensure that      haltene Verpflichtung darin besteht, dafür\ninvestigation and prosecution of the bribery     zu sorgen, daß Ermittlungsverfahren und\nof foreign public official is not influenced by  Strafverfolgung wegen Bestechung eines\nimproper considerations of national eco-         ausländischen Amtsträgers nicht von\nnomic interest, the potential effect on rela-    Erwägungen nationalen wirtschaftlichen\ntions with another state, or the identity of     Interesses, der möglichen Wirkung auf\nthe natural or legal entities involved.”         Beziehungen zu einem anderen Staat oder\nder Identität der beteiligten natürlichen\noder juristischen Personen beeinflußt wer-\nden.“\nKorea, Republik\nNorwegen\nUngarn\nVereinigtes Königreich\nVereinigte Staaten\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde abgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n“The United States shall not consider this       „Die Vereinigten Staaten betrachten das\nConvention as the legal basis for extradi-       Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage\ntion to any country with which the United        für die Auslieferung in Länder, mit denen\nStates has no bilateral extradition treaty in    die Vereinigten Staaten keinen in Kraft be-","88                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1999\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei                        Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nforce. In such cases where the United                       findlichen zweiseitigen Auslieferungsver-\nStates does have a bilateral extradition                    trag haben. In Fällen, in denen die Vereinig-\ntreaty in force, that treaty shall serve as the             ten Staaten einen in Kraft befindlichen\nlegal basis for extradition for offenses cov-               zweiseitigen Auslieferungsvertrag haben,\nered under this Convention.”                                gilt jener Vertrag als Rechtsgrundlage für\ndie Auslieferung aufgrund von Straftaten,\ndie durch das Übereinkommen erfaßt wer-\nden.“\nBonn, den 4. Februar 1999\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}