{"id":"bgbl2-1999-4-16","kind":"bgbl2","year":1999,"number":4,"date":"1999-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/4#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-4-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_4.pdf#page=12","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-01-14T00:00:00Z","page":84,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1999\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-estnischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nVom 14. Januar 1999\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1998 zu dem Abkommen\nvom 29. November 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Estland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1998 II S. 547) wird be-\nkanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das\ndazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 30. Dezember 1998\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 30. November 1998 ausgetauscht\nworden.\nBonn, den 14. Januar 1999\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 1999\nDas in Addis Abeba am 22. Juli 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nBundesrepublik Äthiopien über Finanzielle Zusammen-\narbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 22. Juli 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Januar 1999\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1999                                   85\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Rehabilitierung\nund Ausrüstung bestehender Berufsbildungseinrichtungen“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen den genannten beiden Regierungen durch andere\nund\nVorhaben ersetzt werden.\ndie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien –\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                            Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-                  Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nschen Bundesrepublik Äthiopien,                                          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-           ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu             rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre-\nvertiefen,                                                               publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die\nZusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag abge-\nschlossen wird. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrag\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nder Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien beizutragen,\nunter Bezugnahme auf Ziffer 3.4 des Ergebnisprotokolls der                                         Artikel 3\nRegierungsverhandlungen vom 4. Juli 1996 und auf Ziffer 3.2.3\ndes Ergebnisprotokolls der Regierungsverhandlungen vom                      Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\n10. Oktober 1997 –                                                       stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nsind wie folgt übereingekommen:                                       mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nten Vertrags in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nerhoben werden können.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 4\nes der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthio-\npien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,            Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nfür das Vorhaben „Rehabilitierung und Ausrüstung bestehen-               überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\nder Berufsbildungseinrichtungen“ einen Finanzierungsbeitrag in           trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nHöhe von bis zu 15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen           und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-            der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                      gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nRegierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien zu                 ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-              kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 angeführ-\nArtikel 5\nten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 22. Juli 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWiltrud Holik\nFür die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nDr. M u l a t o T e s h o m e"]}