{"id":"bgbl2-1999-4-1","kind":"bgbl2","year":1999,"number":4,"date":"1999-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-01-07T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["74               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1999\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Januar 1999\nDas in Bonn am 3. Dezember 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 3. Dezember 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Januar 1999\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBernhard Schweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Sozialinvestitionsfonds FHIS IV“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\nund\ngestellt worden ist.\ndie Regierung der Republik Honduras –\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             und der Regierung der Republik Honduras durch andere Vorha-\nHonduras,                                                            ben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nzu vertiefen,                                                        Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Honduras beizutragen,                                                               Artikel 2\nunter Bezug auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nvom 6. November 1996, Ziffer 2.4.2 –                                 Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nsind wie folgt übereingekommen;                                   ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nrungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre-\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die\nArtikel 1\nZusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die ent-\nes der Regierung der Republik Honduras, von der Kreditanstalt        sprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Sozialinve-      den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf\nstitionsfonds FHIS IV“ einen Finanzierungsbeitrag bis zu             des 31. Dezember 2004."]}