{"id":"bgbl2-1999-34-9","kind":"bgbl2","year":1999,"number":34,"date":"1999-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/34#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-34-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_34.pdf#page=12","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-11-12T00:00:00Z","page":1092,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe\nVom 12. November 1999\nP o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 13. Septem-\nber 1999 mit Wirkung von jenem Tage die E r s t r e c k u n g des Übereinkom-\nmens vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477;\n1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) auf M a c a u\nnotifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. Juli 1999 (BGBl. II S. 612).\nBonn, den 12. November 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. November 1999\nDas in Tegucigalpa am 31. August 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 31. August 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. November 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBohnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999                             1093\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\ndie Regierung der Republik Honduras –                   in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nHonduras,\nArt ikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nzu vertiefen,                                                          Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    gen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge ent-\nder Republik Honduras beizutragen,                                     fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-\nunter Bezugnahme auf die Zusage bei den Regierungsver-              schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf\nhandlungen vom 2. bis 3. Dezember 1998 und die Zusage über             des 31. Dezember 2006.\ndie Botschaft vom 28. Dezember 1998 –\n(2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nsind wie folgt übereingekommen:\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nArt ikel 1                                über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Honduras und/oder anderen, von                                       Art ikel 3\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 35 500 000,– DM            für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(in Worten: fünfunddreißig Millionen fünfhunderttausend Deut-          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nsche Mark) zu erhalten, für die Vorhaben                               Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nHonduras erhoben werden.\na) Sozialinvestitionsfonds (FHIS) V in Höhe von bis zu\n15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche\nArt ikel 4\nMark),\nDie Regierung der Republik Honduras überlässt bei den sich\nb) Wohnraumverbesserung in städtischen Randgebieten\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\n(PRIMHUR) IV in Höhe von bis zu 10 500 000,– DM (in Wor-\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nten: zehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nc) Einfachwohnungsbau in ländlichen Gebieten (PVMR) IV in              unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nHöhe von bis zu 10 000 0000,– DM (in Worten: zehn Millionen       tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nDeutsche Mark)                                                    desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt wor-         erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nden ist.                                                               ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArt ikel 5\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Honduras durch andere                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nVorhaben ersetzt werden.                                               Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 31. August 1999 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnd reas Kuligk\nFür die Regierung der Republik Honduras\nRo b ert o Flo res B erm ud ez"]}