{"id":"bgbl2-1999-34-7","kind":"bgbl2","year":1999,"number":34,"date":"1999-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/34#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-34-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_34.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-11-11T00:00:00Z","page":1090,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1090           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. November 1999\nDas in Bonn am 10. Juni 1999 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Ma-\nrokko über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 10. Juni 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. November 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nProf. Dr. B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1999\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Art ikel 1\nund                                   (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung des Königreichs Marokko –              es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich         gende Beträge zu erhalten:\nMarokko,                                                           a) einen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) in Höhe von\nbis zu insgesamt 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millio-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            nen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Industrieller Umwelt-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           fonds II (FODEP II)“, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nzu vertiefen,                                                           würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als\nVorhaben des Umweltschutzes die besonderen Vorausset-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-           zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              trages (nicht rückzahlbar) erfüllt;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   b) einen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) in Höhe von\nim Königreich Marokko beizutragen,                                      bis zu insgesamt 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millio-\nnen Deutsche Mark) für das Vorhaben „ Abwasserentsorgung\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 8. bis 10. Juni 1999        ländliche Zentren II“, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nin Bonn geführten deutsch-marokkanischen Regierungsverhand-             würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als\nlungen –                                                                Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      trages (nicht rückzahlbar) erfüllt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999                            1091\n(2) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe a und b bezeichneten           für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-            Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im Königreich\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Re-            Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt für Wieder-\ngierung des Königreichs Marokko oder einem anderen, von bei-             aufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger, von                  Königreich Marokko zu zahlen hat.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahl-\nbar) ein Darlehen zu erhalten.                                                                       Art ikel 4\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-              Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nland und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere              (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und\nVorhaben ersetzt werden.                                                 Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nWerden die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben              welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\ndes Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder durch eine           men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt,            oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\ndie die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege             teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\neines Finanzierungsbeitrages (nicht rückzahlbar) erfüllen, kann          gungen.\nein Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar), anderenfalls ein\nDarlehen gewährt werden.\nArt ikel 5\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-                   (1) Das im Abkommen vom 13. Dezember 1996 zwischen der\npunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge (nicht             Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nrückzahlbar) zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vor-             des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1996\nhaben oder Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) für not-            für das Vorhaben „Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                  Loukkos-Region“ vorgesehene Darlehen in Höhe von\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für             48 500 000,– DM (in Worten: achtundvierzig Millionen fünfhun-\nWiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.              derttausend Deutsche Mark) wird mit einem Betrag in Höhe von\n27 000 000,– DM (in Worten: siebenundzwanzig Millionen Deut-\nArt ikel 2                                   sche Mark) reprogrammiert und für das Vorhaben „Wasserver-\nsorgung Regionalstädte“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 und in Artikel 5 genannten        Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die                 (2) Der im Abkommen vom 23. Dezember 1998 zwischen der\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-              Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ngern der Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) sowie des             des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1998\nDarlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-           für eine Begleitmaßnahme des Vorhabens „Landwirtschaftlicher\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die           Umweltschutz Souss Massa“ reprogrammierte Finanzierungs-\nZusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,             beitrag (nicht rückzahlbar) in Höhe von 1 889 512,89 DM (in Wor-\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zu-          ten: eine Million achthundertneunundachtzigtausend fünfhundert-\nsagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlos-            undzwölf Deutsche Mark und neunundachtzig Pfennige) wird mit\nsen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge              einem Betrag in Höhe von bis zu 1 000 000,– DM (in Worten: eine\nendet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007.                      Million Deutsche Mark) reprogrammiert und für das Vorhaben\n„Warenhilfe Souss Massa“ verwendet, wenn nach Prüfung des-\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen-           sen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger           daß das Vorhaben als Maßnahme des Umweltschutzes die\nZahlungsansprüche aus Verträgen über Finanzierungsbeiträge               besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\n(nicht rückzahlbar), die mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung             Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar) erfüllt.\ngemäß Absatz 1 geschlossen worden sind.\nArt ikel 3                                                               Art ikel 6\nDie Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nSteuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt            Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 10. Juni 1999 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlautes ist der französische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnd reas von Hoessle\nDr. V o l k e r D u c k l a u\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nHamid Bouziani"]}