{"id":"bgbl2-1999-34-2","kind":"bgbl2","year":1999,"number":34,"date":"1999-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/34#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_34.pdf#page=5","order":2,"title":"Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I des Anhangs B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (2. RID-Ausnahmeverordnung - 2. RID-AusnV)","law_date":"1999-12-15T00:00:00Z","page":1085,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 1085\nZweite Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung\ngefährlicher Güter (RID) – Anlage I des Anhangs B des Überein-\nkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)\n(2. RID-Ausnahmeverordnung – 2. RID-AusnV)\nVom 15. Dezember 1999\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefähr-\nlicher Güter in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998\n(BGBl. I S. 3114) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) sowie dem Organisationserlass\nvom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und nach Anhörung gemäß § 7a des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter verordnet das Bundesminis-\nterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:\n§1\nDie auf Grund von\n1. Artikel 5 § 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die\ninternationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM – BGBl. 1985 II S. 224)\n– Anhang B des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen\nEisenbahnverkehr (COTIF – BGBl. 1985 II S. 130) – und\n2. Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahn-\nbeförderung gefährlicher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25)\ngetroffenen Vereinbarungen RID 2/98, RID 3/98, RID 4/98 und RID 5/98 über\nAbweichungen von den Vorschriften der Ordnung für die internationale Eisen-\nbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anlage I zum Anhang B des COTIF –\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBl. II S. 2044),\nzuletzt geändert durch die 7. RID-Änderungsverordnung (BGBl. 1998 II S. 2955),\nwerden hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage 1 zu\ndieser Verordnung veröffentlicht.\n§2\nDer Geltungsbereich der Vereinbarungen gemäß § 1 wird als Anlage 2 zu\ndieser Verordnung bekannt gemacht.\n§3\nDie Vereinbarungen SNCF 4/94, DB 2/96, DB 3/96, RID 1/97 und RID 3/97\ntreten außer Kraft.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nReinhard Klim m t","1086            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nAnlage 1\n(zu § 1)\nMultilaterale Vereinbarung (RID 2/98)                 3.      Kennzeichnung\ngemäß Artikel 5 § 2 CIM und                     Bei Anwendung der Rn. 142 darf auf die Kennzeichnung der Ver-\nArtikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG             sandstücke mit Gefahrzetteln und die Beschriftung mit der Kenn-\nüber die Beförderung von Militärfahrzeugen              zeichnungsnummer und der Benennung des Inhalts verzichtet\nim Huckepackverkehr sowie militärischen                werden, sofern die Versandstücke zu Ladeeinheiten (z.B. Pa-\nSendungen mit Gegenständen der Klasse 1                 letten, Pakete) fest zusammengefasst befördert werden, diese\nLadeeinheiten nicht geöffnet oder getrennt werden und die Lade-\n(1) Abweichend von Rn. 15 (2) des RID dürfen Militärfahrzeuge\neinheiten mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln, Kennzeich-\n(Rad-, Ketten- und Halbkettenfahrzeuge) im Huckepackverkehr\nnungsnummern und Benennung der enthaltenen Güter versehen\nund abweichend von Rn. 120 Abs. 1 Sätze 5 und 6, Rn. 104\nsind.\nAbs. 3, Rn. 105 Abs. 1 bis 3 sowie Rn. 141 des RID militärische\nSendungen mit Gegenständen der Klasse 1 Unterklassen 1.1,            4.      Begleitung\n1.2, 1.3 und 1.6 Ziffern 1 bis 34 und 50 unter nachfolgenden\nBedingungen befördert werden:                                        Militärische Sendungen müssen von oder im Auftrag der zustän-\ndigen militärischen Behörde begleitet werden.\n1.       Beförderungszulassung                                          (2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen\n1.1      Militärfahrzeuge im Huckepackverkehr                        Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:\nRn. 15 (2) RID gilt auch für im Huckepackverkehr aufge-     „Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 2/98), Art. 5 § 2\ngebene Militärfahrzeuge (Rad-, Ketten- und Halbketten-      CIM“.\nfahrzeuge), wenn die Fahrzeuge oder deren Inhalt den           (3) Diese Vereinbarung gilt längstens bis zum 31. Juli 2003 für\nmateriellen Bedingungen des ADR nicht entsprechen,          Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaa-\naber durch nationale Ausnahmen zugelassen sind. Bei         ten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher\nder Beförderung sind die für den Straßenverkehr zutref-     von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall\nfenden nationalen Ausnahmezulassungen mitzuführen.          bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in\nSie müssen in einer amtlichen Sprache des Versandlan-       den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Ver-\ndes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Fran-      einbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.\nzösisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch ist, außerdem\nBonn, den 27. Juli 1998\nin Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch.\n1.2      Militärische Sendungen mit Gegenständen der Klasse 1\nMultilaterale Vereinbarung (RID 3/98)\n1.2.1 Funkenschutzbleche\ngemäß Artikel 5 § 2 CIM und\na) Militärische Sendungen gemäß Rn. 143 mit Gegen-                       Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG\nständen der Klasse 1 Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.6               über die Beförderung von bestimmten\ndürfen auch in Güterwagen befördert werden, die mit                      Stoffen der Klasse 5.1 Ziffer 27c)\nFunkenschutzblechen nach der Anlage 3 des UIC-                            in bestimmten Eisenbahnwagen\nMerkblattes 543 ausgerüstet sind, wenn Wagen mit\n(1) Abweichend von den Vorschriften des Anhangs XI RID dür-\nordnungsgemäßen Funkenschutzblechen nach An-\nfen 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g.,\nlage 1 des UIC-Merkblattes 543 nicht in ausreichen-\nNatriumperborat-Monohydrat und 1479 Entzündend (oxidierend)\nder Anzahl oder zeitgerecht zur Verfügung gestellt\nwirkender fester Stoff, n.a.g., Natriumcarbonat-Peroxyhydrat in\nwerden können und je Güterwagen 5 000 kg Netto-\nloser Schüttung in bestimmten geschlossenen Eisenbahnwagen\nexplosivstoffmasse nicht überschritten wird.\n(Eisenbahnsilowagen), die nicht den Vorschriften des Anhangs XI\nb) Funkenschutzbleche dürfen in Form und Abmessun-          entsprechen, unter nachfolgenden Bedingungen befördert wer-\ngen von den Bestimmungen des in Buchstabe a an-         den:\ngegebenen UIC-Merkblattes 543 abweichen, wenn sie\neinen gleichwertigen Schutz bieten.                     1.    Beförderungszulassung\nc) Bei Güterwagen, deren Unterböden und Untergestelle       1.1 Der Tank des Eisenbahnsilowagens muss nach einem von\nganz aus Metall bestehen und bei denen durch Ver-             der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkann-\nwendung von Kunststoffbremsklötzen ein Funkenflug             ten Druckbehältercode ausgelegt, gefertigt, geprüft und ab-\noder Heißlaufen der Räder beim Bremsen ausge-                 genommen oder zugelassen sein, für einen Prüfüberdruck\nschlossen ist, darf auf Funkenschutzbleche nach               von mindestens 3,25 bar.\nRn. 120 Abs. 1 verzichtet werden.                       1.2 Die Eisenbahnsilowagen müssen mit einer Innenbeschich-\n1.2.2 Schutzwagen                                                          tung auf Epoxidharzbasis versehen sein.\nFür militärische Sendungen im Sinne der Rn. 143 mit         1.3 Die Eisenbahnsilowagen müssen staubdicht verschlossen\nGegenständen der Klasse 1, die in Ganzzügen befördert             und mit einer Druckentlastungsvorrichtung versehen sein.\nwerden, darf abweichend von Rn. 141 der Schutzwagen            (2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen\nauch ein Güterwagen mit aufmunitionierten gepanzerten       Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:\nKampffahrzeugen, die Gegenstände der Klasse 1 bis\nhöchstens 200 kg Nettoexplosivstoffmasse mitführen, sein.   „Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 3/98), Art. 5 § 2\nCIM“.\n2.       Zusammenpackung                                                (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2003 für Beförde-\nrungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die\nAbweichend von Rn. 104 Abs. 3 dürfen Gegenstände der Klasse 1\ndiese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von\nmit dazugehörigen Stoffen und Gegenständen, die nicht den Vor-\neinem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis\nschriften des RID unterliegen, zusammen verpackt werden,\nzum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den\nsofern keine gefährliche Reaktion im Sinne der Rn. 311 Abs. 6\nHoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Verein-\nund keine Erhöhung der Gefahr durch Gegenstände der Klasse 1\nbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.\n(z.B. der Explosionsgefahr, der Auslösewahrscheinlichkeit) ein-\ntritt.                                                                  Bonn, den 2. September 1998","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999                                           1087\nMultilaterale Vereinbarung (RID 4/98)                                  diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von\neinem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis\ngemäß Artikel 5 § 2 CIM und\nzum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den\nArtikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG\nHoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Verein-\nüber die Beförderung von 1361 Kohle in\nbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.\nEisenbahnkesselwagen und Tankcontainern\nBonn, den 13. November 1998\n(1) Abweichend von den Anhängen X und Xl, jeweils Ab-\nsatz 4.7.6.2 des RID dürfen 1361 Kohle, tierischen oder pflanz-\nlichen Ursprungs und 1361 Ruß, tierischen oder pflanzlichen                                            Multilaterale Vereinbarung (RID 5/98)\nUrsprungs der Klasse 4.2 Ziffer 1b) auch in nicht luftdicht ver-\nschlossenen Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankcon-                                                       gemäß Artikel 5 § 2 CIM und\ntainern im Sinne der Fußnote zu Absatz 4.7.6.2 der Anhänge X                                          Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG\nund Xl unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden:                                                   über die Beförderung gefährlicher\nGüter in faserverstärkten Kunststofftanks\n1. Die vorgeschriebene Einfülltemperatur dieser Stoffe darf bei\nAnwendung zusätzlicher sicherheitstechnischer Maßnahmen,                             (1) Abweichend von den Vorschriften des RID Anhang X\ndas heißt, glimmnestfreie Verladung und Ausrüstung der                           oder XI dürfen gefährliche Güter in faserverstärkten Kunststoff-\nTanks mit Sicherheitsventilen ohne vorgeschaltete Berst-                         tanks im Schienenverkehr unter folgenden Bedingungen beför-\nscheibe, um höchstens 20 Kelvin überschritten werden; sie                        dert werden:\ndarf somit höchstens 80 °C betragen.                                             1. Die Beförderung von gefährlichen Gütern in faserverstärkten\nNach dem Beladen sind die Tanks zur Dichtheitskontrolle                               Kunststofftanks unterliegt den Bestimmungen des Doku-\nunter Überdruck (z.B. mit Druckluft) zu setzen.                                       ments OCTI/RID/GT-lll/1998/7/Rev.1 in der überarbeiteten\nFassung vom 14. Oktober 1998, die für ein Inkrafttreten am\nDurch die Wahl der Sicherheitsventile und einer druckaus-                             1. Januar 2001 vorgesehen sind.\ngleichenden Beaufschlagung mit Inertgas ist zu gewähr-\nleisten, dass ein Sauerstoffzutritt in den Tank während des                      2. Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des RID, die\nTransports ausgeschlossen bleibt.                                                     nicht durch das Dokument OCTI/RID/GT-lII/1998/7/Rev. 1\nerfasst sind, sind anzuwenden.\nVor dem Entladen ist zu prüfen, ob noch ein Überdruck vor-\nhanden ist. Wenn kein Restüberdruck mehr besteht, ist vor                            (2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen\nEntladung ein Schutzgas (Inertgas) in den betreffenden Tank                      Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:\neinzuleiten.                                                                     „Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 5/98), Artikel 5 § 2\n2. Alle sonstigen Vorschriften des RID für den Transport der                         CIM“.\nStoffe bleiben unberührt.                                                            (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. November 2003 für\nBeförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaa-\n(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen\nten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher\nAngaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:\nvon einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall\n„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 4/98), Art. 5 § 2                          bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in\nCIM“.                                                                                den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Ver-\neinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.\n(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2002 für Beförde-\nrungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die                             Bonn, den 8. Februar 1999\nAnlage 2\n(zu § 2)\nGeltungsbereich der in Anlage 1\nbekannt gemachten Sondervereinbarungen1)\nNr. der Sonder-              Vertragsstaaten2)\nvereinbarung\nRID 2/98                     D, A, CZ, H\nRID 3/98                     D, A, B, CZ, SLO\nRID 4/98                     D, A, MK, SLO\nRID 5/98                     D, A, BIH\n1) Über Änderungen zum Geltungsbereich dieser Vereinbarungen unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen bereits vor ihrer nächsten Bekanntgabe im BGBl. II in seinem Amtsblatt (VkBl.).\n2) Abkürzungen für die Vertragsstaaten: D für Deutschland, F für Frankreich, I für Italien, NL für die Niederlande, S für\nSchweden, B für Belgien, H für Ungarn, CZ für die Tschechische Republik, E für Spanien, YU für Jugoslawien, GB für\ndas Vereinigte Königreich, A für Österreich, L für Luxemburg, CH für die Schweiz, N für Norwegen, FIN für Finnland,\nDK für Dänemark, RO für Rumänien, PL für Polen, P für Portugal, RUS für Russische Föderation, GR für Griechen-\nland, HR für Kroatien, SLO für Slowenien, SK für die Slowakei, BY für Weißrussland, EST für Estland, BIH für Bosnien-\nHerzegowina, LV für Lettland, FL für Liechtenstein, BG für Bulgarien, LT für Litauen, MK für Mazedonien."]}