{"id":"bgbl2-1999-34-15","kind":"bgbl2","year":1999,"number":34,"date":"1999-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/34#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-34-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_34.pdf#page=16","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-12-14T00:00:00Z","page":1096,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens\nder Vereinten Nationen über Klimaänderungen\nVom 12. November 1999\nDas Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über\nKlimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783) wird nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für\nSão Tomé und Príncipe                                   am 28. Dezember 1999\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. September 1999 (BGBl. II S. 948).\nBonn, den 12. November 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Dezember 1999\nDas in Tegucigalpa am 25. November 1999 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nHonduras über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 4\nam 25. November 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Dezember 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBohnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999                                1097\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVorhaben: „Schuldendiensterleichterung im Rahmen des Treuhandfonds der Weltbank\nfür den multilateralen Schuldendienst der zentralamerikanischen Staaten“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   und der Regierung der Republik Honduras durch andere Vorha-\nben ersetzt werden, wobei die nicht für den ursprünglichen\nund\nZweck verwendeten Mittel ihren Zuschusscharakter verlieren\ndie Regierung der Republik Honduras –                      und als Darlehen gewährt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                            Art ikel 2\nHonduras,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nzu vertiefen,                                                            dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Ver-\ntrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finan-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      zierungsvertrag abgeschlossen wurde. Für diesen Betrag endet\nHonduras beizutragen,                                                    diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007.\n(2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht\nunter Bezugnahme auf die Beschlüsse der Consultative Group            selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige\nin Stockholm vom 25. bis 28. Mai 1999 –                                  Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nArt ikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                      Art ikel 3\nes der Regierung der Republik Honduras, für das Vorhaben                    Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt\n„Schuldendiensterleichterung im Rahmen des Treuhandfonds                 für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nder Weltbank für den multilateralen Schuldendienst der zentral-          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\namerikanischen Staaten“ von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,          Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Honduras\nFrankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins-           erhoben werden.\ngesamt 25 000 000,– DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nArt ikel 4\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa, am 25. November 1999 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA n d r e a s M. K u l i g k\nFür die Regierung der Republik Honduras\nGab riela Núñez d e Reyes"]}