{"id":"bgbl2-1999-34-1","kind":"bgbl2","year":1999,"number":34,"date":"1999-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen","law_date":"1999-12-17T00:00:00Z","page":1082,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nGesetz\nzu dem Protokoll\nzur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990\nüber die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle\nvon Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen\nVom 17. Dezember 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 25. Mai 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990\nüber die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigun-\ngen zwischen verbundenen Unternehmen (BGBl. 1993 II S. 1308) wird zuge-\nstimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Von diesem Tag an findet das Protokoll für die Bundesrepublik Deutsch-\nland gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Protokolls vorläufig Anwendung.\n(3) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nDer Bund esminist er d es Ausw ärt igen\nJ. F i s c h e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999                      1083\nProtokoll\nzur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990\nüber die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von\nGewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen\nDie hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der       Irland:\nEuropäischen Gemeinschaft –                                          Herrn Charlie M c C r e e v y\nMinister der Finanzen;\nin dem Wunsch, Artikel 293 des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft anzuwenden, in welchem sie sich         die Italienische Republik:\nverpflichtet haben, Verhandlungen einzuleiten, um zugunsten          Herrn Vincenzo V i s c o\nihrer Staatsangehörigen die Beseitigung der Doppelbesteuerung        Minister der Finanzen;\nsicherzustellen;                                                  das Großherzogtum Luxemburg:\nunter Hinweis auf das Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über        Herrn Jean-Claude J u n c k e r\ndie Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinn-           Premierminister, „ministre d’Etat“; Minister der Finanzen, Mini-\nberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen1), nachste-          ster für Arbeit und Beschäftigung;\nhend als „Schiedsverfahrenskonvention“ bezeichnet;                das Königreich der Niederlande:\nHerrn Wilhelmus Adrianus Franciscus Gabriël (Willem)\nunter Hinweis auf das Übereinkommen vom 21. Dezember              Ve r m e e n d\n1995 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik         Staatssekretär für Finanzen;\nFinnland und des Königreichs Schweden zu dem Überein-\nkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle        die Republik Österreich:\nvon Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unter-                 Herrn Rudolf E d l i n g e r\nnehmen2);                                                            Bundesminister für Finanzen;\ndie Portugiesische Republik:\nin der Erwägung, daß die Schiedsverfahrenskonvention\ngemäß ihrem Artikel 18 am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist       Herrn António Luciano P a c h e c o d e S o u s a F r a n c o\nund am 31. Dezember 1999 ausläuft, wenn sie nicht verlängert         Minister der Finanzen;\nwird,                                                             die Republik Finnland:\nHerrn Sauli N i i n i s t ö\nhaben beschlossen, dieses Protokoll zur Änderung der              Stellvertretender Premierminister und Minister der Finanzen;\nSchiedsverfahrenskonvention zu schließen, und haben zu die-\nsem Zweck als Bevollmächtigte bestellt:                           das Königreich Schweden:\nHerrn Bosse R i n g h o l m\nDas Königreich Belgien:                                              Minister der Finanzen;\nHerrn Jean-Jacques V i s e u r                                 das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:\nMinister der Finanzen;\nSir Stephen W a l l, K.C.M.G., L.V.O.\ndas Königreich Dänemark:                                             Botschafter, Ständiger Vertreter des Vereinigten Königreichs\nFrau Marianne J e l v e d                                         Großbritannien und Nordirland bei der Europäischen Union;\nMinisterin für Wirtschaft sowie Ministerin für die nordische\nZusammenarbeit;                                                   diese sind im Rat zusammengetreten und haben ihre in guter\nund gehöriger Form befundenen Vollmachten ausgetauscht und\ndie Bundesrepublik Deutschland:\nHerrn Hans E i c h e l                                            sind wie folgt übereingekommen:\nBundesminister der Finanzen;\ndie Griechische Republik:\nHerrn Yannos P a p a n t o n i o u                                                              Artikel 1\nMinister für Wirtschaft;                                          Das Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung\ndas Königreich Spanien:                                           der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwi-\nschen verbundenen Unternehmen wird wie folgt geändert:\nHerrn Cristóbal Ricardo M o n t o r o M o r e n o\nStaatssekretär für Wirtschaft;                                 Artikel 20 erhält folgende Fassung:\ndie Französische Republik:                                                                        „Artikel 20\nHerrn Dominique S t r a u s s - K a h n                           Dieses Übereinkommen wird für eine Dauer von fünf Jahren\nMinister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie;               geschlossen. Es wird um jeweils weitere fünf Jahre verlängert,\nsofern nicht ein Vertragsstaat spätestens sechs Monate vor\n1) ABl. L 225, 20. August 1990, S. 10.                            Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraums schriftlich beim Gene-\n2) ABl. C 26, 31. Januar 1996, S. 1.                              ralsekretär des Rates der Europäischen Union Einspruch erhebt.“","1084           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nArtikel 2                                   (2) Dieses Protokoll wird am 1. Januar 2000 wirksam.\n(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Ge-          (3) Der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2000 und dem Zeit-\nnehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-,          punkt des Inkrafttretens dieses Protokolls wird bei der Frage, ob\nAnnahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim General-                ein Fall innerhalb des in Artikel 6 Absatz 1 der Schiedsverfah-\nsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.               renskonvention genannten Zeitraums unterbreitet wurde, nicht\n(2) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union             mitgerechnet.\nnotifiziert den Unterzeichnerstaaten\na) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Geneh-\nmigungsurkunde;                                                                                  Artikel 4\nb) den Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt.                       Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,\nenglischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italie-\nnischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und\nArtikel 3\nspanischer Sprache abgefaßt, wobei die zwölf Fassungen glei-\n(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats          chermaßen verbindlich sind; es wird im Archiv des General-\nnach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-           sekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der\ngungsurkunde durch denjenigen Vertragsstaat in Kraft, der diese        Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Vertragsstaats\nFörmlichkeit als letzter vornimmt.                                     eine beglaubigte Abschrift.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Mai neunzehn-\nhundertneunundneunzig."]}