{"id":"bgbl2-1999-33-5","kind":"bgbl2","year":1999,"number":33,"date":"1999-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/33#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_33.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa","law_date":"1999-11-09T00:00:00Z","page":1065,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1999                         1065\nwurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des                                       Artikel 4\n31. Dezember 2006.\nDie Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den sich\n(2) Die Regierung der Republik Guatemala, soweit sie nicht        aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nselbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige        Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu             den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nschließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-         ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 3                                 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 5\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nblik Guatemala erhoben werden.                                       Kraft.\nGeschehen zu Guatemala am 17. Juni 1999 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNeukirch\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nRicardo Quiñones Lemus\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur Erhaltung der Fledermäuse in Europa\nVom 9. November 1999\nDas Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in\nEuropa (BGBl. 1993 II S. 1106) ist nach seinem Artikel XII für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nFinnland                                                       am 20. Oktober 1999\nMazedonien, ehemalige jugoslawische Republik                   am 15. Oktober 1999\nUkraine                                                        am 30. Oktober 1999.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. September 1999 (BGBl. II S. 950).\nBonn, den 9. November 1999\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}