{"id":"bgbl2-1999-33-4","kind":"bgbl2","year":1999,"number":33,"date":"1999-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/33#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_33.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-11-08T00:00:00Z","page":1064,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1064          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1999\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. November 1999\nDas in Guatemala-Stadt am 17. Juni 1999 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 17. Juni 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 1999\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nim Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds V“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt\n3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) für die\nund\nEinrichtung eines Studien- und Fachkräftefonds zu erhalten,\ndie Regierung der Republik Guatemala –                wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nGuatemala,                                                          men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala durch andere Vor-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         haben ersetzt werden.\nparnterschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzu vertiefen,                                                       Regierung der Republik Guatemala zur einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nder Republik Guatemala beizutragen,\nunter Bezugnahme auf die deutsch-guatemaltekischen Regie-                                     Artikel 2\nrungsverhandlungen vom 26. bis 28. Oktober 1998 –                      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\nArtikel 1                               zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Guatemala und/oder anderen,           Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages entfällt,\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       gejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlossen"]}