{"id":"bgbl2-1999-33-3","kind":"bgbl2","year":1999,"number":33,"date":"1999-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/33#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_33.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-dominikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-11-08T00:00:00Z","page":1062,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1062          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1999\nArtikel 4                               der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nDie Regierung der Dominikanischen Republik überläßt bei den     kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen\nArtikel 5\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnahmen, die die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in    Kraft.\nGeschehen zu Santo Domingo am 29. April 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nImmo von Kessel\nFür die Regierung der Dominikanischen Republik\nArq. Eduardo Selman\nBekanntmachung\ndes deutsch-dominikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. November 1999\nDas in Santo Domingo am 29. April 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Dominikanischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben\n„Sozialer Investitionsfonds PRO-COMUNIDAD“) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 29. April 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 1999\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nMichael Bohnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1999                            1063\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sozialer Investitionsfonds PRO-COMUNIDAD“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               tungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden in Dar-\nund                                 lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-\nwendet werden.\ndie Regierung der Dominikanischen Republik –\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominika-               Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nnischen Republik;                                                    dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        und des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den\nzu vertiefen,                                                        in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegt.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                        Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Die Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kredit-\nder Dominikanischen Republik beizutragen –                           anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   schluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags\nin der Dominikanischen Republik erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Dominikanischen Republik, von der Kredit-          Die Regierung der Dominikanischen Republik überläßt bei den\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben           sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-\n„Sozialer Investitionsfonds PRO-COMUNIDAD“ ein Darlehen bis          zierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und\nzu insgesamt 14,4 Mio DM (in Worten: vierzehn Millionen vier-        Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nhunderttausend Deutsche Mark) und zur Durchführung und               die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nBetreuung des Vorhabens einen Finanzierungsbeitrag bis zu            die die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\n0,6 Mio DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark) zu         desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und er-\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-         teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nstellt worden ist.                                                   nehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 5\nund der Regierung der Dominikanischen Republik durch andere             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nVorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-         Kraft.\nGeschehen zu Santo Domingo am 29. April 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nImmo von Kessel\nFür die Regierung der Dominikanischen Republik\nArq. Eduardo Selman"]}