{"id":"bgbl2-1999-33-2","kind":"bgbl2","year":1999,"number":33,"date":"1999-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/33#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_33.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-dominikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-11-08T00:00:00Z","page":1061,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1999                        1061\nBekanntmachung\ndes deutsch-dominikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. November 1999\nDas in Santo Domingo am 29. April 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Dominikanischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben\n„Grundschulbauprogramm“) ist nach seinem Artikel 5\nam 29. April 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 1999\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nMichael Bohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik –\nFinanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Grundschulbauprogramm“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens einen\nFinanzierungsbeitrag bis zu 1,2 Mio DM (in Worten: eine Million\nund\nzweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\ndie Regierung der Dominikanischen Republik –              Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominikani-\nund der Regierung der Dominikanischen Republik durch andere\nschen Republik,\nVorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-\ntungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden in Dar-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       wendet werden.\nzu vertiefen,\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                                   Artikel 2\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und das\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nder Dominikanischen Republik beizutragen –                          ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nund des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den\nsind wie folgt übereingekommen:                                   in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegt.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Dominikanischen Republik, von der Kredit-         Die Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben          anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\n„Grundschulprogramm“ ein Darlehen bis zu insgesamt 14,8 Mio         öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-\nDM (in Worten: vierzehn Millionen achthunderttausend Deutsche       schluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags\nMark) und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaß-         in der Dominikanischen Republik erhoben werden."]}