{"id":"bgbl2-1999-33-1","kind":"bgbl2","year":1999,"number":33,"date":"1999-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-tschechischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1999-11-08T00:00:00Z","page":1057,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt\n1057\nTeil II                                                                                              G 1998\n1999                    Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1999                                                                                                                           Nr. 33\nTag                                                                                Inhalt                                                                                             Seite\n8. 11. 99 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-tschechischen Abkommens über\nkulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1057\n8. 11. 99 Bekanntmachung des deutsch-dominikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                                                 1061\n8. 11. 99 Bekanntmachung des deutsch-dominikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                                                 1062\n8. 11. 99 Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . .                                                                                   1064\n9. 11. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in\nEuropa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1065\n29. 11. 99 Bekanntmachung der Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1979 über\nden Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1066\n6. 12. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Energiecharta und des Energie-\nchartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            1080\nBekanntmachung\nüber die vorläufige Anwendung\ndes deutsch-tschechischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 8. November 1999\nDas in Prag am 30. September 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechi-\nschen Republik über kulturelle Zusammenarbeit wird nach seinem Artikel 17\nAbs. 1 nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts\nseit dem 30. September 1999\nvorläufig angewendet; das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nMit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird das Abkommen vom\n11. April 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Tschechoslowakischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit\n(BGBl. 1979 II S. 939) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Tschechischen Republik nicht mehr angewendet.\nBonn, den 8. November 1999\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","1058           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1999\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in Über-\neinstimmung mit innerstaatlichen Vorschriften Hilfe leisten, ins-\nund\nbesondere\ndie Regierung der Tschechischen Republik –\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, auch von\nin dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwi-         Amateuren, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theater-\nschen beiden Ländern im Geiste guter Nachbarschaft zu festigen       aufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;\nund weiter zu entwickeln,                                        2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-\nsation von Vorträgen und Vorlesungen;\nin dem Wunsch, das gegenseitige Verständnis der Völker bei-\nder Länder zu vertiefen,                                         3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-\nBezug nehmend auf den Vertrag vom 27. Februar 1992 zwi-           dere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bilden-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen           den Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum\nund Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbar-             Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und\nschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit,                         ähnlichen Veranstaltungen.\n4. bei der Förderung von Kontakten zwischen Verlagen, Biblio-\nferner Bezug nehmend auf die gemeinsame Deutsch-Tsche-            theken, Archiven und Museen sowie bei dem Austausch von\nchische Erklärung vom 22. Januar 1997 über die gegenseitigen         Fachleuten und Material,\nBeziehungen und deren künftige Entwicklung,\n5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und\nin Anerkennung des historischen Wandels in Europa, insbe-         wissenschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.\nsondere der Herstellung der Einheit Deutschlands und des Ent-\nstehens der Tschechischen Republik,                                                           Artikel 3\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-\nin der Überzeugung, dass der kulturelle Austausch die Zusam-\nsierten Personen breiten Zugang zur Sprache, Kultur, Literatur\nmenarbeit zwischen den Völkern und das Verständnis für die\nund Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-\nKultur und das Geistesleben anderer Völker fördert,\nstützen entsprechende staatliche und private Initiativen und\nInstitutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen\nunter Betonung der wichtigen Rolle der Jugend für das\nLand Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unter-\nVerständnis und die freundschaftlichen Beziehungen zwischen\nstützung lokaler Initiativen.\nbeiden Völkern,\n(2) Gleiches gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse und die\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-    weitere Verbesserung des Sprachunterrichts an allen Schulen,\nchen, einschließlich Bildung und Wissenschaft auszubauen,        Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen sowie jenen\nder Erwachsenenbildung. Besondere Aufmerksamkeit wird der\neingedenk der jahrhundertealten engen Verbindungen beider     Sprachförderung in den Grenzgebieten gewidmet. Maßnahmen\nVölker und ihres historischen Beitrags zum gemeinsamen kultu-    zur Förderung der Sprachen beider Vertragsparteien sind ins-\nrellen Erbe Europas,                                             besondere:\nin der Überzeugung, dass der künftige Beitritt der Tschechi-  – die Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und\nschen Republik zur Europäischen Union, der von der Bundes-          Fachberatern,\nrepublik Deutschland nachdrücklich unterstützt wird, die Mög-    – die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die\nlichkeit für eine weitere Vertiefung der kulturellen Zusammen-      Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern,\narbeit schaffen wird –\n– die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  dungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden\nsowie der Erfahrungsaustausch über moderne Verfahren im\nSprachunterricht,\nArtikel 1\n– die Entwicklung von Partnerschaften zwischen Schulen und\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis    Bildungseinrichtungen,\nder Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammen-\narbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-      – die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen\nwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität bei-       für die Kenntnis und Verbreitung der Sprache der anderen\nzutragen.                                                           Vertragspartei bieten.\n(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem\nArtikel 2\nBemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-    Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das\nwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die     bessere gegenseitige Verständnis fördert. Sie ermutigen die\nVertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und         zuständigen Stellen, Lehrbücher zu entwickeln, die geeignet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1999                         1059\nsind, im Geschichtsunterricht beider Länder verwendet zu                                      Artikel 8\nwerden.\nDie Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich\nder Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung\nArtikel 4                            der gegenseitigen Beziehungen und sind bereit, diese Zusam-\nDie Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen menarbeit nach Kräften zu unterstützen.\nihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des\nBildungswesens, einschließlich der Hochschulen und Wissen-                                    Artikel 9\nschaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen,\nOrganisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruf-        Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nlichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-      des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der\nund Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und For-       betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung\nschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken    und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen\nund Archive sowie der Denkmalpflege. Sie ermutigen diese Insti-  Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im\ntutionen in ihren Ländern:                                       Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur\nZusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.\n1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein-\nsamem Interesse sind,\nA r t i k e l 10\n2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-\nDie Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen\npersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-\ngesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-\naustausches einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-\nschaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und\nlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen,\nsonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie\n3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-     ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben\npersonal sowie Repräsentanten der Hochschulen, Lehr-         durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.\nkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten, Schülern und\nAuszubildenden im Rahmen von Informations-, Studien-,                                     A r t i k e l 11\nForschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen,\nDie Vertragsparteien unterstützen den Ausbau und die Intensi-\n4. in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Vorschriften der  vierung des Jugendaustauschs zwischen beiden Ländern.\njeweiligen Vertragspartei den Zugang zu Archiven, Bibliothe- Neben der Ausweitung der Begegnungen zwischen Jugendli-\nken und ähnlichen Einrichtungen und deren wissenschaft-      chen und jungen Erwachsenen streben sie eine Zusammenarbeit\nliche Nutzung soweit wie möglich zu erleichtern und den Aus- in der fachlichen Jugendarbeit an. Zu diesem Zweck unterstüt-\ntausch auf dem Gebiet von Information und Dokumentation      zen sie weiterhin die in Pilsen und Regensburg eingerichteten\nsowie von Archivalienreproduktionen zu unterstützen,         Koordinierungsstellen zur Beratung und Unterstützung staat-\n5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und       licher und nichtstaatlicher Stellen beider Länder.\ndidaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Infor-\nmationsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-                                  A r t i k e l 12\nzwecke sowie die Veranstaltungen entsprechender Fachaus-\nstellungen zu fördern,                                          Die Vertragsparteien werden – in Kooperation mit den Sport-\nverbänden – zu Begegnungen zwischen Sportlern, Trainern,\n6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder        Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer Länder ermu-\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-   tigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des\ngen zu fördern,                                              Sports auch an Schulen und Hochschulen zu fördern.\n7. auf dem Gebiet der Pflege, der Restaurierung und des\nSchutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammen-                                 A r t i k e l 13\nzuarbeiten.\nDie Vertragsparteien ermöglichen den ständig auf ihrem\nHoheitsgebiet lebenden Staatsangehörigen der Tschechischen\nArtikel 5                            Republik deutscher Abstammung und Staatsangehörigen der\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-  Bundesrepublik Deutschland tschechischer Abstammung,\nkeiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Staates Sti-   gemäß ihrer freien Entscheidung die Pflege der Sprache, Kultur,\npendien zur Aus- und Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur   nationalen Traditionen sowie die freie Religionsausübung. Sie\nVerfügung zu stellen und den Austausch im Bereich von Bildung    ermöglichen und erleichtern im Rahmen der geltenden Gesetze\nund Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, darunter durch         Förderungsmaßnahmen der anderen Seite zugunsten dieser Per-\nErleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung und der   sonen und ihrer Organisationen. Sie werden unabhängig davon\nAufenthaltsbedingungen im Gastland in geeigneter Weise zu        die Interessen dieser Bürger im Rahmen der allgemeinen Förder-\nbegleiten.                                                       programme angemessen berücksichtigen.\nArtikel 6                                                         A r t i k e l 14\nDie Vertragsparteien werden die Voraussetzungen prüfen,          Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-\nunter denen Studiennachweise sowie Abschlussdiplome der          schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.\nHochschulen des anderen Landes für akademische Zwecke\nanerkannt werden können. Zu diesem Zweck werden durch den                                     A r t i k e l 15\nAustausch von Expertengruppen die notwendigen Informationen\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-\neingeholt und die Möglichkeiten erkundet, um zu einer besonde-\ntenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-\nren Vereinbarung über Äquivalenzfragen zu gelangen.\nbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller\nEinrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen\nArtikel 7                            Land erleichtern.\nDie Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-       (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-\nund Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft   turinstitute, aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der\ngroße Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei.     Wissenschaftsorganisationen, allgemeinbildende und berufs-\nSie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen        bildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbil-\nund nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.                       dung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Weiter-","1060           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1999\nbildung, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche For-                                  A r t i k e l 16\nschungseinrichtungen. Den entsandten Fachkräften dieser Insti-\nVertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\ntutionen sind im offiziellen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder\nErsuchen einer Vertragspartei als gemischte Kommission\npädagogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte oder ver-\nabwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nmittelte Fachkräfte gleichgestellt.\nTschechischen Republik zusammentreten, um die Bilanz des im\n(3) Kulturelle Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind ins-       Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen\nbesondere die bereits tätigen:                                        und um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle\n– Goethe-Institut Prag;                                               Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomati-\nschem Wege geregelt.\n– Deutsche Schule Prag;\n– Lesesäle in Olmütz, Brünn und Pilsen;                                                           A r t i k e l 17\n– Tschechisches Zentrum in Berlin;                                       (1) Dieses Abkommen wird vom Tage der Unterzeichnung an\nnach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 25 des Wiener\n– Tschechisches Zentrum in Dresden;\nÜbereinkommens über das Recht der völkerrechtlichen Verträge\n– Tschechisches Zentrum in München.                                   und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig ange-\n(4) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien wird die    wendet.\nMöglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser Art     (2) Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird\nüblichen Aktivitäten garantiert.                                      das Abkommen vom 11. April 1978 zwischen der Bundesrepu-\n(5) Die in Absatz 2 genannten Personen, die die Staatsan-          blik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen\ngehörigkeit des entsendenden Staates besitzen, sowie die in           Republik über kulturelle Zusammenarbeit im Verhältnis zwischen\nihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen, erhalten auf An-         der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Repu-\ntrag, der vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder konsu-       blik nicht mehr angewendet.\nlarischen Vertretung des Gastlandes zu stellen ist, gebührenfrei\neine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung von den zustän-                                         A r t i k e l 18\ndigen Behörden des Gastlandes im Rahmen der jeweils gelten-\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nden Gesetze und Bestimmungen. Die Aufenthaltsgenehmigung\ntragsparteien einander notifiziert haben, dass die für das Inkraft-\nwird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf mehrfache\ntreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nEin- und Ausreise des Berechtigten im Rahmen ihrer Gültigkeit.\nMaßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nSie wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erstmalig\nlängstens für zwei Jahre erteilt und kann dann verlängert oder           (2) Das Abkommen vom 2. Februar 1990 zwischen der Regie-\nwiederholt erteilt werden. Anträge auf Verlängerung müssen im         rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nGastland gestellt werden.                                             Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gegen-\nseitige Errichtung und Tätigkeit von Kultur- und Informationszen-\n(6) Familienangehörige im Sinne von Absatz 5 sind der Ehe-\ntren sowie die ergänzenden Vereinbarungen in der Form der\ngatte und die im Haushalt lebenden Kinder, soweit diese nach\nNotenwechsel vom 6./20. März 1991 sowie vom 24. Juli/18. Ok-\ndem Recht des Entsendelandes minderjährig oder noch in der\ntober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nAusbildung sind.\nTschechischen und Slowakischen Föderativen Republik bleiben\n(7) Die Vertragsparteien gewähren Befreiung von Abgaben für        von vorstehenden Regelungen unberührt.\nEin- und Wiederausfuhr von:\n(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkom-\n– Ausstattungs- und Ausstellungsgegenständen einschließlich           men vom 11. April 1978 zwischen der Regierung der Bundes-\neines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der in   republik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowa-\nAbsatz 2 genannten kulturellen Einrichtung eingeführt werden;      kischen Sozialistischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit\n– Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeugen, der in Absatz 2          im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\ngenannten Personen und deren Familienangehörigen, das              Tschechischen Republik außer Kraft.\nmindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt wor-\nden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach der Übersied-                                     A r t i k e l 19\nlung auf das Hoheitsgebiet des Gastlandes eingeführt wird.\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und wird\n(8) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-         automatisch um jeweils weitere fünf Jahre verlängert, sofern das\ntungen der jeweils anderen Vertragspartei für die erbrachten          Abkommen nicht von einer Vertragspartei spätestens innerhalb\nLeistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen, im Rahmen der           von sechs Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer auf diploma-\njeweils geltenden Gesetze und sonstigen Bestimmungen.                 tischem Wege schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Prag am 30. September 1999 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristoph Zöpel\nFür die Regierung der Tschechischen Republik\nJan Kavan"]}