{"id":"bgbl2-1999-32-5","kind":"bgbl2","year":1999,"number":32,"date":"1999-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/32#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_32.pdf#page=25","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-10-25T00:00:00Z","page":1049,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999                         1049\n§ 10                                                                 § 10\nEine Kopie der Prüfungsberichte des Jahres sowie der mit Prü-      Genpart af årets revisionsprotokollater indsendes af centret til\nfungsvermerk versehene Jahresabschluß ist vom ECMI späte-         Forskningsministeriet med det påtegnede årsregnskab senest\nstens bis zum 1. Juli des folgenden Jahres beim Forschungs-       den 1. juli i året efter regnskabsåret.\nministerium einzureichen.\n§ 11                                                                 § 11\nDiese Richtlinien treten bei Datierung der Unterzeichnung in       Denne instruks træder i kraft ved underskriftens datering og\nKraft und haben Gültigkeit für die Prüfung des Jahresabschlus-    har virkning for revisionen af årsregnskaberne for 1996 og føl-\nses 1996 und der folgenden Jahre.                                 gende år.\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Oktober 1999\nDas in Skopje am 9. Juli 1999 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 9. Juli 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Oktober 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nM ic hael Bohnet","1050             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(„Studien- und Fachkräftefonds“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Art ikel 2\nund                                         (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\ndie mazedonische Regierung –                          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\nzwischen den Vertragsparteien,                                           zierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-           liegen. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu             soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-\nvertiefen,                                                               sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlos-\nsen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           des 31. 12. 2006.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                     (2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\nin der Absicht, zur Entwicklung der mazedonischen Wirtschaft          lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nund der sozialen Lage in diesem Land beizutragen,                        den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Verhand-\nlungen über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der                                           Art ikel 3\nmazedonischen Regierung vom 30. Juli 1998 –\nDie mazedonische Regierung stellt die Kreditanstalt für Wie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mazedonien erho-\nArt ikel 1                                   ben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der mazedonischen Regierung oder anderen, von beiden                                              Art ikel 4\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finan-             Die mazedonische Regierung überläßt bei den sich aus der\nzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 3 000 000,– DM (in Wor-            Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nten: Drei Millionen Deutsche Mark) für die Einrichtung eines             von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nStudien- und Fachkräftefonds zu erhalten.                                Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nund der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben er-                gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nsetzt werden.                                                            men erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nmazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nArt ikel 5\nlicht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens zu erhalten, findet dieses Ab-                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nkommen Anwendung.                                                        Kraft.\nGeschehen zu Skopje am 9. Juli 1999 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWerner Burkart\nFür die mazedonische Regierung\nDr. M i l i j a n a D a n e v s k a"]}