{"id":"bgbl2-1999-32-3","kind":"bgbl2","year":1999,"number":32,"date":"1999-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/32#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_32.pdf#page=15","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-10-20T00:00:00Z","page":1039,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999                           1039\nBekanntmachung\ndes deutsch-malischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Oktober 1999\nDas in Bamako am 3. September 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 3. September 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Oktober 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(„Allgemeine Warenhilfe XVI“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Mali beizutragen,\nund\ndie Regierung der Republik Mali –                     unter Bezugnahme auf Ziffer 3.2.4 des Protokolls der deutsch-\nmalischen Regierungsverhandlungen vom 10. Juni 1999 –\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              sind wie folgt übereingekommen:\nMali,\nArt ikel 1\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nvertiefen,                                                         es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Allgemeine\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      Warenhilfe XVI“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            14 900 000,– DM (in Worten: vierzehn Millionen neunhunderttau-","1040             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999\nsend Deutsche Mark) im Rahmen einer allgemeinen Warenhilfe               fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nzu erhalten.                                                             den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Be-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ntrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder entsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlossen wurde.\nund der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben\nFür den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf\nersetzt werden.\ndes 31. Dezember 2007.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt er-\nmöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1                                      Art ikel 4\ngenannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\ndieses Abkommen Anwendung.\nDurchführung des in Artikel 3 erwähnten Vertrags in der Republik\nMali erhoben werden.\nArt ikel 2\nDas Vorhaben dient zur Finanzierung der Devisenkosten für                                          Art ikel 5\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des drin-\ngend zur Minderung der aktuellen Energiekrise notwendigen                    Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus der\nzivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzier-               Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für              von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nTransport, Versicherung und Montage. Es muss sich hierbei                gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\num Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen                  trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung\nals Anlage beigefügten Liste handeln, für die Lieferverträge             dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nbeziehungsweise Leistungsverträge nach dem 1. Juni 1999                  Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nabgeschlossen worden sind. Die Liste ist Bestandteil dieses              nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nAbkommens.                                                               erforderlichen Genehmigungen.\nArt ikel 3\nArt ikel 6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-             Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 3. September 1999 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nK. P r i n z\nFür die Regierung der Republik Mali\nYoro Diakit e\nAnlage\nzum Abkommen vom 3. September 1999\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(„Allgemeine Warenhilfe XVI“)\n1. Liste der Waren und Leistungen gemäß Artikel 2 des Abkommens vom 3. September\n1999 über Finanzielle Zusammenarbeit, die mit dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Waren, Ersatzteile und Transportleistungen zur Verbesserung der Energieversor-\ngung;\nb) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren, die mit den in Buchstabe a\ngenannten Lieferungen und Leistungen in Verbindung stehen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert\nwerden, wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird."]}