{"id":"bgbl2-1999-32-2","kind":"bgbl2","year":1999,"number":32,"date":"1999-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/32#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_32.pdf#page=12","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über den Status entsandter KulturmittIer","law_date":"1999-10-18T00:00:00Z","page":1036,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999\nEinseitige Erklärung Zentralamerikas\nzu den besonderen Zugeständnissen für Zentralamerika\nim Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3900/91 des Rates\nvom 16. Dezember 1991\nDie zentralamerikanischen Vertragsparteien messen der Präferenzbehandlung, die ihnen\nvon der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Systems der allgemeinen Präferen-\nzen gewährt wird, Priorität bei.\nDiese Präferenzbehandlung ist von besonderer Bedeutung für Zentralamerika zwecks\nUnterstützung des Friedensprozesses, der Festigung der Demokratie und des nationalen\nWiederaufbaus, wie auch der Anstrengungen, damit seine krisenanfällige Wirtschaft, seine\nGesellschaft und seine demokratischen Institutionen nicht durch die Drogenprobleme\ngefährdet werden.\nBekanntmachung\ndes deutsch-kambodschanischen Abkommens\nüber den Status entsandter KulturmittIer\nVom 18. Oktober 1999\nDas in Phnom Penh am 14. November 1996 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nKambodscha über den Status entsandter Kulturmittler ist\nnach seinem Artikel 9 Abs. 1\nam 14. April 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Oktober 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999                             1037\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Kambodscha\nüber den Status entsandter Kulturmittler\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Jede Vertragspartei gewährt den in Artikel 1 genannten\nPersonen, welche die Staatsangehörigkeit des entsendenden\nund\nund nicht die Staatsangehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie\ndie Regierung des Königreichs Kambodscha –                den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen unter\nder Voraussetzung des Absatzes 1 ungehinderte Reisemöglich-\nin der Absicht, die kulturelle Zusammenarbeit beider Länder auf   keiten in ihrem Hoheitsgebiet.\nder Grundlage der Gegenseitigkeit zu fördern und zu erleichtern,\nArt ikel 3\nin dem Wunsch, den Rechtsstatus kultureller Einrichtungen\nund entsandter KuIturfachkräfte zu regeln und                           (1) Jede Vertragspartei gewährt im Rahmen ihrer geltenden\nGesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der\nim Hinblick auf die Tatsache, daß das Abkommen über wirt-         Gegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein- und Wiederaus-\nschaftliche, technische und kulturelle Zusammenarbeit zwischen       fuhr\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der König-\na) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z.B. techni-\nlichen Regierung von Kambodscha vom 15. Juli 1960 nicht mehr\nsche und wissenschaftliche Geräte, Möbel, belichtete Filme,\nin Kraft ist –\nBücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich\neines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der\nsind wie folgt übereingekommen:\nin Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten kulturellen Einrichtungen\noder der mit Einzelauftrag entsandten oder vermittelten Fach-\nArt ikel 1                                  kräfte eingeführt werden;\n(1) Dieses Abkommen gilt für kulturelle Einrichtungen, deren      b) für Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeugen, der in Artikel 1\nFachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusam-               genannten Personen und ihrer Familienangehörigen, das min-\nmenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, pädagogischem,              destens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden\nwissenschaftlichem und sportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag         ist und innerhalb von zwölf Monaten nach der Übersiedlung\nentsandt oder vermittelt werden. Im offiziellen Auftrag wissen-          in das Hoheitsgebiet des Gastlands eingeführt wird;\nschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige, mit Einzelaufträgen\nentsandte oder vermittelte Fachkräfte sind den Fachkräften der       c) für zum persönlichen Bedarf der in Artikel 1 genannten Per-\nkulturellen Einrichtungen gleichgestellt.                                sonen und ihrer Familienangehörigen bestimmte Arzneimittel\nsowie für auf dem Postweg eingeführte Geschenke.\n(2) Kulturelle Einrichtungen sind Kulturinstitute, Kulturzentren,\n(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gastland\nganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Ein-\nerst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die Abgaben\nrichtungen der Wissenschaftsorganisationen, allgemeinbildende\nentrichtet wurden.\nund berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und\n-fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und\nWeiterbildung außerhalb der Betriebe, Bibliotheken, Lesesäle                                      Art ikel 4\nsowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.                    Beide Seiten bemühen sich, die in Artikel 1 genannten Per-\n(3) Die Anzahl der entsandten oder vermittelten Fachkräfte        sonen von Steuern und sonstigen Abgaben zu befreien, soweit\nmuß in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen           die geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dies\nErfüllung die jeweilige Einrichtung dient.                           zulassen.\nArt ikel 5\nArt ikel 2\n(1) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden\n(1) Die In Artikel 1 bezeichneten Personen, welche die Staats-    die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser\nangehörigkeit des entsendenden und nicht die Staatsangehörig-        Art üblichen Aktivitäten sowie freier Publikumszugang und nor-\nkeit des Gastlands besitzen, sowie die zu ihrem Haushalt ge-         maler Betrieb garantiert.\nhörenden Familienangehörigen erhalten im Rahmen der jeweils\ngeltenden Gesetze und Bestimmungen auf Antrag bei einer                 (2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten kulturellen Einrich-\ndiplomatischen oder konsularischen Vertretung des Gastlands          tungen und die mit Einzelauftrag entsandten oder vermittelten\ngebührenfrei vor der Ausreise eine Aufenthaltsgenehmigung,           Fachkräfte können mit Ministerien, anderen öffentlichen Ein-\ndie zu mehrfacher Ein- und Ausreise im Rahmen ihrer Gültigkeit       richtungen, Gebietskörperschaften, Gesellschaften, Vereinen\nberechtigt. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis        und Privatpersonen unmittelbar verkehren.\nkönnen im Gastland gestellt werden. Für die Tätigkeit an den kul-       (3) Die von den in Artikel 1 Absatz 2 genannten kulturellen\nturellen Einrichtungen benötigen die entsandten und vermittelten     Einrichtungen organisierte künstIerische und Vortragstätigkeit\nFachkräfte sowie ihre Ehegatten keine Arbeitserlaubnis.              kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht Staats-\nangehörige der Vertragsparteien sind.\n(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind der\nEhegatte und die im Haushalt lebenden minderjährigen ledigen            (4) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 1\nKinder.                                                              Absatz 2 genannten kulturellen Einrichtungen auch Ortskräfte","1038            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999\neinstellen. Die Aufnahme und die Gestaltung des Arbeitsverhält-            Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der beiden\nnisses der Ortskräfte richten sich nach den Rechtsvorschriften             Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung durch\nder empfangenden Vertragspartei.                                           Notenwechsel geregeIt werden.\n(5) Die Ausstattung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten kultu-\nrellen Einrichtungen einschließlich der technischen und wissen-                                         Art ikel 8\nschaftlichen Geräte und der Materialien sowie ihr Vermögen sind\nEigentum der entsendenden Vertragspartei. Diese Regelung                      Den in Artikel 1 genannten Personen und den zu ihrem Haus-\ngilt entsprechend auch für die mit Einzelauftrag entsandten oder           halt gehörenden Familienangehörigen werden während ihres\nvermittelten Fachkräfte. Jede Seite trägt die Kosten für Errich-           Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Gastlands\ntung, Unterhalt und Betrieb ihrer kulturellen Einrichtungen.               a) in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen\nHeimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden\nArt ikel 6                                          Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit\nden jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften\n(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten kulturellen Einrichtun-\neinräumen;\ngen verfolgen mit ihrer Tätigkeit nicht das Ziel, einen finanziellen\nGewinn zu erwirtschaften. Die Erhebung von Gebühren für ihre               b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte\nVeranstaltungen und Sprachkurse ist zulässig.                                   im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums\ninfolge öffentlicher Unruhen gewährt.\n(2) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrichtun-\ngen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen erbrach-\nten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen im Rahmen                                              Art ikel 9\nder jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.\n(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\n(3) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen            einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nEinrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden,                Voraussetzungen erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der\nsoweit erforderlich und möglich, durch Notenwechsel geregelt.              Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\n(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren.\nArt ikel 7\nDanach verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf\nErleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit               Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit\ndafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen            einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Phnom Penh am 14. November 1996 in drei\nUrschriften, jede in deutscher, kambodschanischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist. Bei unterschiedlicher AusIegung des deutschen und des\nkambodschanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmassgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W i p r e c h t v o n T r e s k o w\nFür die Regierung des Königreichs Kambodscha\nUng Huot"]}