{"id":"bgbl2-1999-32-12","kind":"bgbl2","year":1999,"number":32,"date":"1999-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/32#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-32-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_32.pdf#page=30","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-10-29T00:00:00Z","page":1054,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["1054           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Oktober 1999\nDas in Accra am 8. Oktober 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 8. Oktober 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Oktober 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nM ic hael Bohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(„Rehabilitierung der Straße Tema–Sogakope [Aflao]“,\n„Förderung von Distriktstädten III“, „Ländliche Wasserversorgung III“\nund „Wasserversorgung Volta- und Eastern Region II“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen Grundlage dieses Abkommens ist,\nund\ndie Regierung der Republik Ghana –                      in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Ghana beizutragen,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              unter Bezugnahme auf die Ziffern 2.1, 3.6.1, 3.6.2, 3.1.1, 3.3.1\nGhana,                                                             und 3.3.2 des Protokolls der deutsch-ghanaischen Regierungs-\nverhandlungen über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 3. Juni\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        1999 –\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                            sind wie folgt übereingekommen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999                           1055\nArt ikel 1                                   Tema–Akosombo Road] vorgesehenen Darlehen in Höhe von\nbis zu 24 000 000,– DM (in Worten: vierundzwanzig Millionen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDeutsche Mark) beziehungsweise bis zu 10 000 000,– DM (in\nes der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für\nWorten: zehn Millionen Deutsche Mark) sowie dem gemäß\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), nachstehende Beträge zu erhal-\nÄnderungsvereinbarung vom 20. Oktober 1994/2. August\nten:\n1995 zum Abkommen vom 2. September 1993 über Finan-\n1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 40 000 000,– DM (in               zielle Zusammenarbeit zugunsten desselben Vorhabens be-\nWorten: vierzig Millionen Deutsche Mark) für folgende Vorha-           reitgestellten Darlehen in Höhe von bis zu 16 000 000,– DM\nben, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festge-              (in Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark), die ein Dar-\nstellt worden ist:                                                     lehnsvolumen von bis zu insgesamt 50 000 000,– DM (in Wor-\na) für das Vorhaben „Rehabilitierung der Straße Tema–                  ten: fünfzig Millionen Deutsche Mark) ausmachen, wird ein\nSogakope (Aflao)“ [Rehabilitation Tema–Sogakope (Aflao)           Restbetrag in Höhe von bis zu 18 000 000,– DM (in Worten:\nRoad] in Höhe von bis zu 29 000 000,– DM (in Worten:              achtzehn Millionen Deutsche Mark) reprogrammiert und\nneunundzwanzig Millionen Deutsche Mark),                          ebenfalls für das Vorhaben „Rehabilitierung Straße Tema–\nSogakope (Aflao)“ [Rehabilitation Tema–Sogakope (Aflao)\nb) für das Kooperationsvorhaben „Förderung von Distrikt-               Road] verwendet.\nstädten III“ [Promotion of District Capitals III] in Höhe von\nbis zu 11 000 000,– DM (in Worten: elf Millionen Deutsche        (3) Der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Betrag\nMark).                                                        in Höhe von bis zu 29 000 000,– DM (in Worten: neunundzwanzig\nMillionen Deutsche Mark) und die gemäß Absatz 2 Nummer 1\n2. Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu insgesamt                  bis 3 reprogrammierten Beträge in Höhe von bis zu insgesamt\n15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche            25 000 000,– DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche\nMark) für folgende Vorhaben, wenn nach Prüfung deren För-          Mark) sowie das Darlehen in Höhe von bis zu 22 000 000,– DM (in\nderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass      Worten: zweiundzwanzig Millionen Deutsche Mark), das gemäß\nsie als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen         Abkommen vom 2. November 1998 über Finanzielle Zusammen-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-          arbeit für das Vorhaben „Rehabilitierung der Straße Tema–Aflao“\nrungsbeitrags erfüllen:                                            [Rehabilitation Tema–Aflao Road] zugesagt wurde, bilden einen\na) für das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung III“ [Rural        Gesamtbetrag in Höhe von bis zu 76 000 000,– DM (in Worten:\nWater Supply III] in Höhe von bis zu 10 000 000,– DM (in      sechsundsiebzig Millionen Deutsche Mark), der für das Vorhaben\nWorten: zehn Millionen Deutsche Mark),                        „Rehabilitierung Straße Tema–Sogakope (Aflao)“ [Rehabilitation\nTema–Sogakope (Aflao) Road] als Darlehen zur Verfügung\nb) für das Kooperationsvorhaben „Wasserversorgung Volta-           gestellt wird, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nund Eastern Region II“ [Water Supply Volta and Eastern        gestellt worden ist.\nRegion II] in Höhe von bis zu 5 000 000,– DM (in Worten:\nfünf Millionen Deutsche Mark).                                   (4) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\n(2) Der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Betrag in\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nHöhe von bis zu 29 000 000,– DM (in Worten: neunundzwanzig\nder Republik Ghana, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nMillionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung\nFrankfurt (Main), für diese Vorhaben ein Darlehen bis zur Höhe\nStraße Tema–Sogakope (Aflao)“ [Rehabilitation Tema–Sogakope\nder vorgesehenen Finanzierungsbeiträge zu erhalten.\n(Aflao) Road] wird um einen Betrag von bis zu insgesamt\n25 000 000,– DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche             (5) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nMark) aufgestockt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndes Vorhabens festgestellt worden ist. Hierbei handelt es sich um      land und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vor-\ndie Reprogrammierung folgender Einzelbeträge:                          haben ersetzt werden.\n1. Der im Abkommen vom 4. April 1996 über Finanzielle Zusam-           Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch ein\nmenarbeit für das Vorhaben „DEG-Investition in Ghana Lea-          Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder\nsing Company“ [Investment by the DEG in the Ghana Leasing          als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung er-\nCompany] (GHALECO) zugesagte und zunächst gemäß Arti-              setzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nkel 2 des Abkommens vom 2. November 1998 über Finan-               Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-\nzielle Zusammenarbeit zugunsten des Vorhabens „Voltasee-           rungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.\nTransportsystem (VLTS) III“ [Volta Lake Transport Systems\n(VLTS) II|] reprogrammierte Betrag in Höhe von bis zu                 (6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\n5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) wird      Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt er-\nerneut reprogrammiert und nunmehr für das Vorhaben                 möglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge\n„Rehabilitierung Straße Tema–Sogakope (Aflao)“ [Rehabilita-        zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder\ntion Tema–Sogakope (Aflao) Road] verwendet.                        Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\n2. Das im Abkommen vom 19. Mai 1989 über Finanzielle                   ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Rehabilitierung der               erhalten, finden die Bestimmungen dieses Abkommens Anwen-\nLower Volta Bridge“ [Rehabilitation of Lower Volta Bridge]         dung.\nvorgesehene Darlehen in Höhe von bis zu 15 600 000,– DM\n(in Worten: fünfzehn Millionen sechshunderttausend Deut-              (7) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nsche Mark), das durch die Abkommen vom 1. Juni 1992                nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nund 21. Juni 1996 um jeweils bis zu 5 000 000,– DM (in             solche Maßnahmen verwendet werden.\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) auf bis zu insgesamt\n25 600 000,– DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen sechs-\nhunderttausend Deutsche Mark) aufgestockt wurde, wird                                          Art ikel 2\nmit einem Restbetrag in Höhe von bis zu 2 000 000,– DM\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nreprogrammiert und für das Vorhaben „Rehabilitierung\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nStraße Tema–Sogakope (Aflao)“ [Rehabilitation Tema–Soga-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nkope (Aflao) Road] verwendet.\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\n3. Von den in den Abkommen vom 19. Juli 1991 und 1. Juni               und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\n1992 über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben              der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\n„Rehabilitierung Straße Tema–Akosombo“ [Rehabilitation             unterliegen.","1056                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1109\nDie Zusagen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge ent-                                                              Art ikel 4\nfallen, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren die ent-                          Die Regierung der Republik Ghana überlässt bei den sich aus\nsprechenden Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Für die                                der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nin Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge endet diese Frist mit                              ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nAblauf des 31. Dezember 2007.                                                              Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme, die die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nArt ikel 3                                          und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für                           kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und                                                                Art ikel 5\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik                             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nGhana erhoben werden.                                                                      Kraft.\nGeschehen zu Accra am 8. Oktober 1999 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNakonz\nFür die Regierung der Republik Ghana\nPep rah"]}