{"id":"bgbl2-1999-32-1","kind":"bgbl2","year":1999,"number":32,"date":"1999-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama","law_date":"1999-08-01T00:00:00Z","page":1026,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1026          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken\nCosta Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama\nVom 1. August 1999\nDas in San Salvador am 22. Februar 1993 unterzeich-\nnete Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und\nden Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala,\nHonduras, Nicaragua und Panama ist nach seinem Arti-\nkel 37\nam 1. März 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. August 1999\nBund esminist erium\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIm Auftrag\nv. D e w i t z\nRahmenabkommen\nüber die Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala,\nHonduras, Nicaragua und Panama\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften –                           in Anerkennung des wertvollen Beitrags, den die Durchführung\ndes am 12. November 1985 in Luxemburg unterzeichneten\neinerseits,\nKooperationsabkommens wie auch der Schlußerklärungen der\nMinistertagungen zwischen der Gemeinschaft und Zentralame-\ndie Regierungen von Costa Rica, El Salvador, Guatemala,\nrika für Zentralamerika darstellte;\nHonduras, Nicaragua und Panama\nandererseits,                                                          unter Bekräftigung ihres Eintretens für die Grundsätze der\nCharta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts sowie die\neingedenk der traditionellen freundschaftlichen Beziehungen      demokratischen Werte und die Achtung der Menschenrechte\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend                 und unter Betonung der Bedeutung der Entschließung des Rates\n„Gemeinschaft“ genannt, und den Republiken Costa Rica, El Sal-      und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vom 28. November\nvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama, nachste-          1991 über Menschenrechte, Demokratie und Entwicklung;\nhend „Zentralamerika“ genannt, die sich in den letzten neun\nJahren durch einen fruchtbaren politischen Dialog und eine wirt-       in Anbetracht der Fortschritte auf dem Wege zu Frieden und\nschaftliche Zusammenarbeit, die auszubauen ist, intensiviert        Demokratie in den zentralamerikanischen Ländern im Rahmen\nhaben;                                                              des Dialogs und der nationalen Aussöhnung in diesem Raum wie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999                            1027\nauch der bedeutenden Bemühungen zur Achtung der Menschen-           Für die Regierung der Republik Guatemala:\nrechte;                                                                Gonzalo M e n e n d e z P a r k,\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;\nin Anerkennung der Tatsache, daß die Entwicklung eine\ngrundlegende Voraussetzung für die Festigung des Friedens und       Für die Regierung der Republik Honduras:\nder Demokratie und einen wesentlichen Faktor bei der Förderung         Mario C a r i a s Z a p a t a,\nder wirtschaftlichen und sozialen Rechte der Bevölkerungen             Minister für Auswärtige Angelegenheiten;\nZentralamerikas darstellt;\nFür die Regierung der Republik Nicaragua:\nin Anerkennung der Bedeutung, die die Gemeinschaft der Ent-         Ernesto L e a l,\nwicklung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit           Minister für Auswärtige Angelegenheiten;\nmit den Entwicklungsländern beimißt, und unter Berücksich-          Für die Regierung der Republik Panama:\ntigung der Leitlinien und Entschließungen für die Zusammen-            Julio L i n a r e s,\narbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika und Asien;         Minister für Auswärtige Angelegenheiten;\nunter Berücksichtigung der günstigen Auswirkungen des               diese sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form\nModernisierungsprozesses und der Wirtschaftsreformen sowie          befundenen Vollmachten\nder Liberalisierung und des Handels, die die Regierungen Zen-\ntralamerikas beschlossen haben, sowie der Notwendigkeit, diese\nwie folgt übereingekommen:\nReformen durch die Förderung der sozialen Rechte der beson-\nders benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu unterstützen, und\nin der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit mit der Gemein-\nschaft einen wichtigen Faktor bei der Beseitigung der Probleme                                      Artikel 1\nder äußersten Armut in der Region darstellt;                                Demokratische Grundlage der Zusammenarbeit\nin dem Bewußtsein, daß es wichtig ist, zur stärkeren Eingliede-     Die Kooperationsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft\nrung Zentralamerikas in den Welthandel beizutragen;                 und Zentralamerika und alle Bestimmungen dieses Abkommens\nstützen sich auf die Wahrung der Grundsätze der Demokratie\nüberzeugt von der Bedeutung des freien Welthandels, den          und die Achtung der Menschenrechte, von denen sich sowohl\nGrundsätzen des multilateralen Handelssystems und der Investi-      die Gemeinschaft als auch Zentralamerika in ihrer Innen- und\ntionsförderung wie auch der Achtung der Rechte an geistigem         Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil des\nEigentum;                                                           Abkommens sind.\nin Anbetracht der besonderen Bedeutung, die beide Vertrags-\nArtikel 2\nparteien einem stärkeren Umweltschutz im Hinblick auf eine\nnachhaltige Entwicklung beimessen;                                                      Stärkung der Zusammenarbeit\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Kooperationsbezie-\nin Anbetracht der Dringlichkeit einer Stärkung der internationa-\nhungen in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu inten-\nlen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Drogenprobleme;\nsivieren und zu diversifizieren, und zwar insbesondere in den\nunter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Stärkung der      Bereichen Wirtschaft, Finanzen, Handel, Soziales, Wissenschaft\nRolle der Frau als wesentlicher Bestandteil des Entwicklungs-       und Technik und Umwelt, sowie die Stärkung und Konsolidie-\nrung des Zentralamerikanischen Integrationssystems zu unter-\nprozesses;\nstützen.\nin Anerkennung der Fortschritte des Systems der Zentralame-      Da es sich bei den zentralamerikanischen Ländern um Ent-\nrikanischen Integration (SICA) im Rahmen der Reformen der           wicklungsländer handelt, wird die Gemeinschaft diese Zusam-\nCharta der Organisation der Zentralamerikanischen Staaten           menarbeit in der für diese Länder günstigsten Weise entwickeln.\n(ODECA), die in dem Protokoll von Tegucigalpa vereinbart wur-\nden, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Zentralame-\nrika aus Entwicklungsländern besteht;                                                               Artikel 3\nüberzeugt von der Notwendigkeit, eine neue Phase der                               Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nZusammenarbeit zwischen beiden Regionen im Einklang mit den            (1) Unter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Interessen\nSchlußfolgerungen der Achten Ministerkonferenz von San José         sowie ihrer mittel- und langfristigen Wirtschaftsziele verpflichten\neinzuleiten, und in Anerkennung des grundlegenden Ziels des         sich die Vertragsparteien, eine möglichst weitreichende wirt-\nAbkommens, nämlich Festigung, Vertiefung und Diversifizierung       schaftliche Zusammenarbeit zu entwickeln, ohne von vornherein\nder Beziehungen zwischen den Vertragsparteien –                     irgendeinen Bereich auszuschließen. Zu den Zielen dieser Zu-\nsammenarbeit gehören insbesondere:\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und\nhaben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:                  a) allgemeine Intensivierung und Diversifizierung ihrer Wirt-\nschaftsbeziehungen;\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften:                            b) Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung ihrer Volkswirtschaften\nNiels Helveg P e t e r s e n,                                        und zur Verbesserung des Lebensstandards auf beiden Sei-\nMinister für Auswärtige Beziehungen Dänemarks,                       ten unter gebührender Berücksichtigung des Umwelt-\nAmtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemein-             schutzes;\nschaften;\nc) Förderung der Ausweitung des Handels zwecks Diversifizie-\nManuel M a r i n,                                                    rung und Erschließung neuer Märkte und Verbesserung des\nMitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;             Marktzugangs;\nFür die Regierung der Republik Costa Rica:                          d) Förderung des Investitionsflusses und Erhöhung des Investi-\nBernd H. N i e h a u s Q u e s a d a,                                tionsschutzes;\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;                         e) Förderung des Technologietransfers und der Zusammen-\narbeit zwischen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere zwi-\nFür die Regierung der Republik El Salvador:                             schen kleinen und mittleren Unternehmen, durch die Stär-\nDr. José M. P a c a s C a s t r o,                                   kung der wissenschaftlichen Grundlagen und die Förderung\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;                             des Innovationspotentials auf beiden Seiten;","1028            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999\nf) Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Verbesserung                                    Artikel 4\ndes Beschäftigungsniveaus und die Erhöhung der Produk-\nMeistbegünstigung\ntivität;\nDie Vertragsparteien gewähren einander in ihren Handels-\ng) Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der ländlichen\nbeziehungen gemäß dem Allgemeinen Zoll- und Handelsab-\nEntwicklung und zur Verbesserung der Wohnbedingungen im\nstädtischen Raum;                                            kommen (GATT) die Meistbegünstigung.\nh) Unterstützung der Anstrengungen der Länder Zentralame-\nrikas bei der Modernisierung und Entwicklung der Landwirt-                                 Artikel 5\nschaft und der Industrie;\nEntwicklung der\ni)  Unterstützung des zentralamerikanischen Integrationspro-                   handelspolitischen Zusammenarbeit\nzesses;\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung und\nj)  Austausch von Informationen über Statistik und Methodik.     die Ausdehnung ihres Handels so weit zu fördern, wie es ihre\n(2) Die Vertragsparteien bestimmen zu diesem Zweck einver-    jeweilige Wirtschaftslage zuläßt, und sich dabei möglichst weit-\nnehmlich die Bereiche ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit      gehende Erleichterungen einzuräumen.\nunter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Interessen und ihrer    (2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, die\njeweiligen Zuständigkeiten und Möglichkeiten, ohne von vorn-     Verfahren und Mittel zur Verringerung und Beseitigung der ver-\nherein irgendeinen Bereich auszuschließen. Zu diesen Bereichen   schiedenen Hemmnisse, die der Entwicklung des Handels entge-\ngehören insbesondere:                                            genstehen, insbesondere der nichttarifären und zollähnlichen\na) die Modernisierung der produktiven Sektoren (Industrie,       Hemmnisse, unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten\nAgroindustrie, Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei, Fisch-  der internationalen Organisationen zu prüfen.\nzucht, Bergbau und Forstwirtschaft);                            (3) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, in geeigneten\nb) Energieplanung und rationelle Energienutzung;                 Fällen gegenseitige Konsultationen durchzuführen.\nc) Bewirtschaftung und Schutz der natürlichen Ressourcen und\nder Umwelt;                                                                                Artikel 6\nd) Technologietransfer;                                               Modalitäten der handelspolitischen Zusammenarbeit\ne) Wissenschaft und Technik;                                        Zur Verwirklichung einer dynamischeren handelspolitischen\nf) geistiges Eigentum einschließlich gewerbliches Eigentum;      Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien, folgende\nMaßnahmen durchzuführen:\ng) Normen und Qualitätsnormen;\n– Förderung von Treffen, Austauschen und Kontakten zwischen\nh) Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, Frem-    Unternehmern beider Vertragsparteien zwecks Ermittlung von\ndenverkehr, Verkehr, Telekommunikation, Telematik und In-       Produkten, die sich für den Absatz auf dem Markt der anderen\nformatik;                                                       Vertragspartei eignen;\ni)  Austausch von Informationen über Währungsfragen und die      – Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen\nHarmonisierung der makro-ökonomischen Politik zwecks            Zollverwaltungen, vor allem im Bereich der Berufsausbildung,\nStärkung der Regionalintegration;                               der Vereinfachung der Zollverfahren und der Aufdeckung von\nj)  technische, gesundheitsrechtliche sowie Pflanzenschutz-         Verstößen gegen die Zollvorschriften;\nund viehseuchenrechtliche Vorschriften;                      – Begünstigung und Unterstützung von Absatzförderungs-\nk) Stärkung der Einrichtungen und Gremien der regionalen wirt-      maßnahmen wie Seminare, Symposien, Messen, Handels-\nschaftlichen Zusammenarbeit;                                    und Industrieausstellungen, Handelsmissionen, Besuche,\nGeschäftswochen, Marktstudien und dergleichen;\nl)  Regionalentwicklung und Integration der Grenzgebiete.\n– Unterstützung ihrer jeweiligen Verbände und Unternehmen\n(3) Zur Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen Zusam-     zwecks Durchführung beiderseitig vorteilhafter Geschäfte;\nmenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien, im Einklang mit\nihren jeweiligen Rechtsvorschriften unter anderem folgende       – Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, was den\nTätigkeiten zu unterstützen:                                        Zugang zu ihren Märkten für Rohstoffe, Halbfertigwaren und\nFertigwaren und die Stabilisierung der internationalen Roh-\na) technische Hilfe, vor allem durch die Entsendung von Sach-       stoffmärkte anbetrifft, im Einklang mit den Zielen der zustän-\nverständigen und die Durchführung spezifischer Studien in       digen internationalen Organisationen;\nden vorgenannten Kooperationsbereichen;\n– Prüfung von Mitteln und Maßnahmen zur Erleichterung des\nb) Gründung von Joint Ventures, Verträge über Lizenzen, Trans-      Handelsverkehrs und zur Beseitigung der Handelshemmnisse\nfer von Technischem Know-how, Zulieferung usw.;                 unter Berücksichtigung der Arbeiten der internationalen Orga-\nc) Intensivierung der Kontakte zwischen Unternehmen beider          nisationen.\nVertragsparteien, vor allem über die Veranstaltung von Kon-\nferenzen, Seminaren, Handels- und Industriemissionen zur\nArtikel 7\nSteigerung von Handel und Investitionen, Geschäftsverhand-\nlungen, allgemeine Ausstellungen und Fachmessen;                                Industrielle Zusammenarbeit\nd) gemeinsame Teilnahme von Unternehmen aus der Gemein-             (1) Die Vertragsparteien fördern die Erweiterung und Diver-\nschaft an Messen und Ausstellungen in Zentralamerika und     sifizierung der Produktionsgrundlagen in den Staaten Zen-\numgekehrt;                                                   tralamerikas im gewerblichen Sektor und im Dienstleistungs-\ngewerbe, indem sie insbesondere Initiativen zur Zusammen-\ne) Forschungsprojekte in Technik und Wissenschaft sowie Aus-\narbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen beider\ntausch von Wissenschaftlern;\nSeiten, mit denen diesen der Zugang zu Kapital, Märk-\nf) Informationsaustausch in den Kooperationsbereichen des        ten und geeigneten Technologien erleichtert werden soll, so-\nAbkommens, vor allem Anschluß an bestehende oder künf-       wie Initiativen zur Gründung von Joint Ventures unterstützen.\ntige Datenbanken;\n(2) Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien im\ng) Schaffung von Netzen von Wirtschaftsunternehmen, insbe-       Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Projekte und Aktionen, die\nsondere Industrieunternehmen.                                folgendes begünstigen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999                         1029\n– Konsolidierung und Ausbau der für die Zusammenarbeit              – Förderung des Austauschs von Wissenschaftlern zwischen\ngeschaffenen Netze,                                                 Zentralamerika und der Gemeinschaft;\n– stärkere Inanspruchnahme der Förderinstrumente der Ge-            – Herstellung engerer Beziehungen zwischen den wissenschaft-\nmeinschaft, insbesondere des Finanzinstrumentes „European           lichen und technischen Einrichtungen der Vertragsparteien\nCommunity Investment Partners“ (ECIP), vor allem durch eine         unter Berücksichtigung der bestehenden Forschungseinrich-\nzunehmende Beteiligung von Finanzeinrichtungen Zentral-             tungen beider Regionen;\namerikas,\n– Förderung des Technologietransfers zum beiderseitigen Nutzen;\n– Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsunternehmen durch\nJoint Ventures, Zulieferung, Technologietransfer, Lizenzen,      – Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele\nangewandte Forschung und Franchising.                               der Forschungsprogramme, die für beide Regionen von Inter-\nesse sind;\n– Stärkung der Forschungskapazitäten der zentralamerikani-\nArtikel 8                                 schen Länder durch die Förderung von Maßnahmen zwischen\nInvestitionen                               wissenschaftlich-technischen Forschungszentren wie auch\nder angewandten technischen Forschung;\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein,\n– Schaffung von Möglichkeiten für die wirtschaftliche, indus-\n– im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, Rechtsvorschriften\nund Politiken die Steigerung beiderseitig vorteilhafter Investi-    trielle und kommerzielle Zusammenarbeit.\ntionen zu unterstützen;                                             (2) Zur Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen\n– die Rahmenbedingungen für gegenseitige Investitionen, vor         Zusammenarbeit legen die Vertragsparteien die Bereiche ihrer\nallem durch Investitionsschutz- und Investitionsförderungs-      Zusammenarbeit einvernehmlich und unter Berücksichtigung\nabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft           des Entwicklungsbedarfs der produktiven Sektoren Zentralame-\nund den Ländern Zentralamerikas zu verbessern.                   rikas fest, ohne von vornherein irgendeinen Bereich auszu-\nschließen.\n(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele kommen die Vertragspar-\nteien überein, Maßnahmen zur Unterstützung der Investitions-        Dazu gehören insbesondere:\nförderung und von Investitionsanreizen durchzuführen, um neue\n– Entwicklung und Durchführung der Politik in Wissenschaft und\nInvestitionsmöglichkeiten zu ermitteln und deren Nutzung zu\nTechnik;\nbegünstigen.\n– Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere Schutz\nDazu gehören folgende Maßnahmen:\nund Wiederaufforstung der tropischen Regenwälder und\na) Veranstaltung von Seminaren, Ausstellungen und Besuchen             Schutz und Wiederherstellung der Landwirtschaft in Grenz-\nvon Unternehmensleitern;                                          gebieten;\nb) Ausbildung der Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die        – erneuerbare Energien und rationelle Bewirtschaftung der\nDurchführung von Investitionsprojekten;                           natürlichen Ressourcen;\nc) technische Hilfe für die Durchführung gemeinsamer Investi-       – tropische Landwirtschaft, Agroindustrie und Fischerei;\ntionen;\n– Gesundheitswesen, Ernährung und Sozialfürsorge im allge-\nd) Aktionen im Rahmen des Programms „European Community\nmeinen und Tropenkrankheiten insbesondere;\nInvestment Partners“ (ECIP).\n(3) An dieser Zusammenarbeit können sich private, öffentliche,   – andere Bereiche wie Wohnungs- und Städtebau, Planung und\nnationale und multilaterale Einrichtungen, einschließlich regio-       Entwicklung, Verkehr und Kommunikation;\nnaler Finanzinstitutionen sowohl in Zentralamerika als auch in der  – Regionalintegration und regionale Zusammenarbeit in Wissen-\nGemeinschaft, beteiligen.                                              schaft und Technik;\n– angewandte Biotechnologie in Medizin und Landwirtschaft;\nArtikel 9\n– Durchführung von Taxonomiestudien über die einheimische\nZusammenarbeit                                 Flora und Fauna zwecks Ausarbeitung eines biologischen\nzwischen Finanzinstitutionen                         Inventars für die Medizin, die Landwirtschaft und andere Be-\nDie Vertragsparteien bemühen sich, nach Maßgabe ihres               reiche.\nBedarfs und im Rahmen ihrer jeweiligen Programme und Rechts-           (3) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern Maßnahmen\nvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutio-      zur Verwirklichung der Ziele ihrer Zusammenarbeit; dazu gehören\nnen durch folgende Maßnahmen zu fördern:                            insbesondere:\n– Informations- und Erfahrungsaustausch in Bereichen von\n– gemeinsame Ausführung von Forschungsprojekten in Wissen-\ngemeinsamem Interesse; diese Form der Zusammenarbeit\nschaft und Technik durch Forschungszentren und andere\numfaßt unter anderem die Veranstaltung von Seminaren, Kon-\nzuständige öffentliche und private Einrichtungen der Vertrags-\nferenzen und Workshops;\nparteien;\n– Austausch von Sachverständigen;\n– angemessene Ausbildung von zentralamerikanischen For-\n– technische Hilfe;                                                    schern im Bereich der Forschung und Entwicklung, vor allem\n– Informationsaustausch im Bereich Statistik und Methodik.             über Seminare, Lehrgänge und Konferenzen in europäischen\nForschungseinrichtungen; Austausch von Experten und Tech-\nnikern, Spezialisierungsstipendien und Praktika;\nArtikel 10                             – Austausch von wissenschaftlichen Informationen insbeson-\nZusammenarbeit                                 dere durch die gemeinsame Veranstaltung von Seminaren,\nin Wissenschaft und Technik                          Workshops, Arbeitssitzungen und Kongressen, an denen hoch-\nqualifizierte Wissenschaftler beider Vertragsparteien teilneh-\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich unter Berücksich-\nmen;\ntigung des beiderseitigen Interesses und der Ziele ihrer jewei-\nligen Wissenschaftspolitik, eine Zusammenarbeit in Wissen-          – Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Informa-\nschaft und Technik mit folgenden Zielen zu entwickeln:                 tionen und Kenntnissen.","1030           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999\nArtikel 11                           – die Evaluierung des Energiepotentials alternativer Energien\nund die Anwendung von Technologien zur Energieeinsparung\nZusammenarbeit\nim industriellen Fertigungsprozeß;\nauf dem Gebiet der Normen\n– fortlaufende Kontakte zwischen den Verantwortlichen für die\nUnbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen treffen die\nEnergieplanung;\nVertragsparteien im Rahmen ihrer Befugnisse und im Einklang\nmit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Maßnahmen zur Verrin-    – die Durchführung von Programmen und Projekten in diesem\ngerung der Unterschiede in den Bereichen Meßwesen, Normen          Bereich.\nund Zertifizierung über die Förderung der Verwendung kompa-\ntibler Normen und Zertifizierungssysteme. Zu diesem Zweck                                    Artikel 15\nunterstützen sie insbesondere:\nZusammenarbeit im Verkehrssektor\n– Sachverständigentreffen zur Erleichterung des Austauschs\nIn Anerkennung der Bedeutung des Verkehrs für die wirt-\nvon Informationen und Studien über Meßwesen, Normung,\nschaftliche Entwicklung und für die Intensivierung des Handels\nQualitätskontrollen, Verbesserung und Bescheinigung der\nbemühen sich die Vertragsparteien, die erforderlichen Maß-\nQualität und sachdienliche technische Hilfe;\nnahmen für eine Zusammenarbeit hinsichtlich der einzelnen\n– die Förderung des Austauschs und von Kontakten zwischen        Verkehrsträger zu treffen.\neinschlägigen Fachorganisationen und -einrichtungen;\nDie Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:\n– die Förderung von Maßnahmen zur gegenseitigen Anerken-\n– Informationsaustausch über die jeweilige Politik und über The-\nnung der Systeme und Normen für Qualitätsbescheinigungen;\nmen von gemeinsamem Interesse;\n– die Durchführung von Konsultationen in den vorgenannten        – Ausbildungsprogramme in Wirtschaft, Recht und Technik für\nBereichen.                                                      die Wirtschaftsteilnehmer und die Verantwortlichen der öffent-\nlichen Verwaltungen;\nArtikel 12\n– technische Hilfe insbesondere im Rahmen von Programmen\nGeistiges und gewerbliches Eigentum                   zur Modernisierung der Infrastrukturen.\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer\njeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Politiken                                 Artikel 16\neinen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an\ngeistigem und gewerblichem Eigentum, einschließlich geo-                        Zusammenarbeit in Informations-\ngraphischer Bezeichnungen und Ursprungsbezeichnungen,                         technologie und Telekommunikation\nzu gewährleisten und diesen Schutz erforderlichenfalls zu ver-     (1) Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Informationstech-\nstärken.                                                         nologie und die Telekommunikation für die wirtschaftliche und\nsoziale Entwicklung von besonderer Bedeutung sind, und\n(2) Die Länder Zentralamerikas treten im Rahmen ihrer Mög-\nerklären sich bereit, die Zusammenarbeit in Bereichen von\nlichkeiten den internationalen Übereinkommen über geistiges\nund gewerbliches Eigentum bei.                                   gemeinsamem Interesse zu fördern, insbesondere in folgenden\nBereichen:\n– Förderung von Investitionen und gemeinsamen Investitionen;\nArtikel 13\n– Normung, Konformitätstests und Zertifizierung;\nZusammenarbeit im Bergbau\n– Telephonsysteme im ländlichen Raum und mobile Telephon-\nDie Vertragsparteien kommen überein, unter Berücksichtigung     systeme, Boden- und Weltraumtelekommunikation wie Über-\nder Aspekte des Umweltschutzes Kooperationsmaßnahmen zur           tragungsnetze, Satelliten, Glasfaseroptik, diensteintegrierende\nEntwicklung des Bergbaus zu fördern.                               digitale Fernmeldenetze (ISDN) und Datenübertragung;\nDie Zusammenarbeit wird in erster Linie durch folgende Maßnah-   – Elektronik und Mikroelektronik;\nmen verwirklicht:\n– Informatisation und Automation;\n– Förderung der Teilnahme von Unternehmen der beiden Ver-\n– Forschung und Entwicklung neuer Informations- und Telekom-\ntragsparteien an Prospektion, Exploration, Abbau und Ver-\nmunikationstechniken.\nmarktung ihrer jeweiligen Bodenschätze;\n(2) Diese Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht\n– Entwicklung von Tätigkeiten zur Förderung der kleinen und\ndurch:\nmittleren Bergbau-Unternehmen;\n– Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-\n– Austausch von Erfahrungen und Technologie bei der Prospek-\njekte sowie Schaffung von Informationsnetzen und Datenban-\ntion, der Exploration und dem Abbau mineralischer Rohstoffe\nken und Zugang zu den bereits bestehenden Datenbanken\nsowie gemeinsame Forschungsarbeiten zur Förderung der\nund Netzen;\ntechnologischen Entwicklung.\n– Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen;\n– Gutachten, Studien und Informationsaustausch;\nArtikel 14\n– Ausbildung von wissenschaftlichem und technischem Personal;\nZusammenarbeit im Energiesektor\n– Vorbereitung und Durchführung von Projekten von gemein-\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesek-     samem Interesse.\ntors für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung an und\nerklären sich bereit, ihre Zusammenarbeit bei der Energie-\nplanung und zwecks Einsparung und rationeller Nutzung der                                    Artikel 17\nEnergie und zur Entwicklung neuer Energiequellen unter Berück-                Zusammenarbeit im Fremdenverkehr\nsichtigung der Umweltbelange zu intensivieren.\nDie Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit ihren\nZur Verwirklichung dieser Ziele kommen die Vertragsparteien      Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit im Fremdenverkehr in\nüberein, folgendes zu unterstützen:                              Zentralamerika über spezifische Maßnahmen wie\n– die gemeinsame Durchführung von Studien und Forschungs-        – Informationsaustausch und Studien über die künftigen Mög-\narbeiten;                                                       lichkeiten des Fremdenverkehrs;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999                       1031\n– technische Hilfe in den Bereichen Statistik und Informatik;      gen der Strukturanpassungsprogramme und zur Förderung der\nSchaffung von Arbeitsplätzen und insbesondere Maßnahmen,\n– Ausbildungsmaßnahmen;\ndie die Umstrukturierung der Wirtschaft unter Berücksichtigung\n– Durchführung von Veranstaltungen und Beteiligung an Messen       der makroökonomischen und sektoralen Probleme wie auch der\nzwecks Werbung für Zentralamerika;                              Probleme im Zusammenhang mit dem Aufbau der Institutionen\n– Förderung von Investitionen und gemeinsamen Investitionen        begünstigen.\nzur Steigerung des Fremdenverkehrs.                             Diese Zusammenarbeit wird nach Möglichkeit in enger Abstim-\nmung mit den Mitgliedstaaten verwirklicht.\nArtikel 18\nZusammenarbeit im Umweltschutz                                                  Artikel 21\nZusammenarbeit\nDie Vertragsparteien erklären sich bereit, eine enge Zusam-\nin der Land- und Forstwirtschaft und zur\nmenarbeit zum Schutz, zur Erhaltung, zur Verbesserung und zur\nFörderung der ländlichen Entwicklung\nGestaltung der Umwelt zu entwickeln; das gilt vor allem für die\nLösung der Probleme, die durch die Verschmutzung der Gewäs-           Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit in der\nser, der Böden und der Luft, die Erosion, die Desertifikation, die Agrar- und Forstwirtschaft, der Agroindustrie, der Agrar- und\nEntwaldung, den Raubbau an den natürlichen Ressourcen und          Nahrungsmittelindustrie, der Tierzucht und bei tropischen\ndie Bevölkerungskonzentration in den Städten hervorgerufen         Erzeugnissen, um den Entwicklungsstand zu heben.\nwerden, sowie für die produktive Erhaltung der wildlebenden        Zu diesem Zweck prüfen sie im Geiste der Zusammenarbeit und\nFlora und Fauna in Wäldern und Gewässern unter Verhinderung        wohlwollend unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Rechts-\ndes sinnlosen Raubbaus und Handels mit diesen, vor allem wenn      vorschriften\nes sich um geschützte Arten handelt.\n– die Möglichkeiten für die Steigerung des Handels mit Erzeug-\nZu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, gemein-            nissen der Agrar- und Forstwirtschaft, der Agroindustrie und\nsam Maßnahmen durchzuführen, die auf folgendes abzielen:              mit tropischen Erzeugnissen sowie Erzeugnissen der Tier-\n– Schaffung und Stärkung öffentlicher und privater Umwelt-            zucht,\nschutzeinrichtungen in Zentralamerika;                          – Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Pflanzen-\n– Unterrichtung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit auf allen     schutz, Tierschutz und Umweltschutz zwecks Beseitigung der\nEbenen und massive Verbreitung der Kenntnisse über die             dadurch entstehenden Handelshemmnisse.\nUmweltprobleme und ihre Lösung;                                 Die Vertragsparteien bemühen sich ferner, unter Achtung der\n– Durchführung von Studien und Projekten sowie Bereitstellung      Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung Maßnahmen zur\ntechnischer Hilfe;                                              Intensivierung der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen\ndurchzuführen:\n– Veranstaltung von Treffen, Seminaren, Workshops, Konferen-\nzen, Austausch von Technikern und Beamten, die Aufgaben im      – Entwicklung der Landwirtschaft;\nUmweltbereich erfüllen;                                         – Schutz und nachhaltige Entwicklung der Ressourcen: Böden,\n– Informations- und Erfahrungsaustausch;                              Wasser, Wälder, Flora und Fauna;\n– Studien und Untersuchungen für gemeinsame Programme              – Umweltschutz in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum;\nund Projekte zur Verhütung und Kontrolle von Naturkatastro-     – Ausbildungsmaßnahmen in Bereichen wie neue Techniken\nphen;                                                              in Landwirtschaft, Tierzucht sowie Forst- und Betriebswirt-\n– Entwicklung und Nutzung alternativer Wirtschaftsmöglich-            schaft;\nkeiten in Schutzgebieten unter Wahrung des Charakters dieser    – Austausch von und Kontakte zwischen Technikern, landwirt-\nGebiete.                                                           schaftlichen Erzeugern und Institutionen der Vertragsparteien\nzwecks Erleichterung von Handelsgeschäften und Investi-\nArtikel 19                                tionen;\nZusammenarbeit im                            – Agrarforschung;\nBereich der biologischen Vielfalt                  – Ausbau und Vernetzung der Datenbanken und der Agrar-,\nDie Vertragsparteien bemühen sich, eine Zusammenarbeit zur         Forst- und Tierzuchtstatistiken.\nErhaltung der biologischen Vielfalt zu entwickeln. Diese Zusam-\nmenarbeit soll Kriterien wie sozioökonomischer Nutzen, Erhal-                                  Artikel 22\ntung der Umwelt und Interessen der einheimischen Bevölkerung\nRechnung tragen.                                                                   Zusammenarbeit in der Fischerei\nDie Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit\nArtikel 20                             in der Fischerei, insbesondere in den Bereichen Bestands-\naufnahme, handwerkliche Fischerei und Fischzucht durch fol-\nEntwicklungspolitische Zusammenarbeit                  gende Maßnahmen zu intensivieren und auszubauen:\nUm der Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen eine           – Aufstellung und Ausführung von spezifischen Programmen\ngrößere Wirksamkeit zu verleihen, bemühen sich die Vertrags-          und Projekten in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Wissen-\nparteien um eine mehrjährige Programmierung.                          schaft und Technik;\nDie Vertragsparteien erkennen im übrigen an, daß die Bereit-       – Förderung der Teilnahme der Privatwirtschaft an der Entwick-\nschaft, zu einer besser gesteuerten und nachhaltigen Entwick-         lung dieses Sektors.\nlung beizutragen, voraussetzt, daß einerseits Entwicklungspro-\njekten zur Deckung der Grundbedürfnisse der ärmsten Bevölke-\nrungsschichten in den Ländern Zentralamerikas wie auch zur                                     Artikel 23\nFörderung der Rolle der Frau in diesem Prozeß Priorität einge-                  Zusammenarbeit im Gesundheitswesen\nräumt und andererseits die Umweltproblematik bei der Dynamik\nDie Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten,\nder Entwicklung stärker berücksichtigt wird.\num das öffentliche Gesundheitswesen, vor allem zugunsten der\nInsbesondere umfaßt die Zusammenarbeit Maßnahmen zur               am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen und der Risi-\nBekämpfung der äußersten Armut, zur Milderung der Auswirkun-       kogruppen zu verbessern.","1032           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999\nZu diesem Zweck bemühen sie sich, gemeinsame Forschungs-          Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einvernehmlich wei-\narbeiten, Technologietransfer, Erfahrungsaustausch und tech-      tere Aktionsbereiche einzubeziehen.\nnische Hilfe zu entwickeln. Dazu gehören insbesondere:\n– Aufbau und Verwaltung der zuständigen Dienste, vor allem für                                Artikel 26\ndie Primärversorgung;\nZusammenarbeit bei der Hilfe\n– Durchführung von Programmen für Bildung und Berufsausbil-                 für Flüchtlinge, Vertriebene und Repatriierte\ndung im Gesundheitswesen;\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Bereitschaft, zur Erleich-\n– Programme und Projekte zur Verbesserung der Gesundheits-        terung der Wiedereingliederung der zentralamerikanischen Grup-\nbedingungen (vor allem zur Verhütung von Infektionen und       pen von Flüchtlingen, Vertriebenen und Repatriierten in das\nendemischen Krankheiten) und des sozialen Wohlergehens im      Erwerbsleben weiterhin umfassend zusammenzuarbeiten:\nstädtischen und ländlichen Raum;\n– Unterstützung bei der Durchführung von Kooperationsmaß-\n– Ausbildung des Personals der Gesundheitsdienste;                   nahmen in Koordinierung mit den begünstigten Ländern und\nder Internationalen Konferenz über die zentalamerikanischen\n– Verhütung und Behandlung von Aids;\nFlüchtlinge (CIREFCA);\n– Fürsorge für Mutter und Kind und Familienplanung;\n– Ausführung spezifischer Projekte zusammen mit den zustän-\n– Verhütung und Behandlung der Cholera.                              digen Einrichtungen: ADNUR, Regierungsbehörden der be-\ngünstigten Länder und in beiden Regionen anerkannte NRO.\nArtikel 24\nZusammenarbeit im sozialen Bereich                                              Artikel 27\n(1) Die Vertragsparteien beschließen, im Rahmen ihrer je-                       Zusammenarbeit zur Festigung\nweiligen Befugnisse und im Einklang mit ihren Rechtsvor-                des Demokratisierungsprozesses in Zentralamerika\nschriften eine weitreichende Zusammenarbeit zu entwickeln,           Die Vertragsparteien kommen überein, die demokratischen\num die Entwicklung im sozialen Bereich vor allem durch die        Institutionen und den Demokratisierungsprozeß in Zentral-\nVerbesserung der Lebensbedingungen der ärmsten Bevölke-           amerika zu unterstützen, insbesondere im Zusammenhang mit\nrungsgruppen in den Ländern Zentralamerikas voranzutrei-          der Abhaltung und Beobachtung freier und transparenter\nben.                                                              Wahlen, der Stärkung des Rechtsstaates, der Achtung der\n(2) Die Maßnahmen und Aktionen zur Erreichung dieser Ziele     Menschenrechte und der Teilnahme der gesamten Bevölkerung\numfassen Unterstützung in erster Linie in Form von technischer    am politischen und sozialen Leben ohne jegliche Diskriminie-\nHilfe in folgenden Bereichen:                                     rung.\n– Kinderschutz;                                                   Zur Erreichung dieser Ziele beabsichtigen die Vertragsparteien,\nfolgende Maßnahmen durchzuführen:\n– Förderung der Rolle der Frau;\n– praktische Durchführung des in Lissabon im Februar 1992 ver-\n– Unterstützung des Übergangs zu legalen Wirtschaftsformen;          abschiedeten Mehrjahresprogramms zur Förderung der Ach-\n– Aufklärungs- und Fürsorgeprogramm für Jugendliche, die sich        tung der Menschenrechte;\nin besonders schwierigen Situationen befinden;                 – Ausarbeitung und Ausführung anderer spezifischer Projekte\n– Maßnahmen zur Milderung der sozialen Auswirkungen der              zur Unterstützung der demokratischen Institutionen in Zen-\nStrukturanpassungsprogramme, vor allem durch Programme            tralamerika.\nzur Schaffung von Arbeitsplätzen;\nArtikel 28\n– Verwaltung der Sozialdienste;\nZusammenarbeit zur\n– Verbesserung der Wohn- und Hygienebedigungen im städti-\nFörderung der Regionalintegration\nschen und ländlichen Raum.\nDie Vertragsparteien fördern die Durchführung von Maßnah-\nmen zur Entwicklung der Regionalintegration in Zentralamerika.\nArtikel 25\nPriorität erhalten Maßnahmen, die auf folgendes abzielen:\nZusammenarbeit\nbei der Drogenbekämpfung                        – technische Hilfe bei den technischen und praktischen Aspek-\nten der Integration;\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer jewei-\nligen Befugnisse ihre Anstrengungen zur Verhinderung, Eindäm-     – Förderung des Subregional- und des Regionalhandels;\nmung und Beseitigung der Produktion sowie des illegalen Han-      – Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit im Umweltbe-\ndels und Verbrauchs von Drogen, Suchtstoffen und psychotro-          reich;\npen Substanzen unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbei-\nten regionaler und internationaler Organisationen zu koordinieren – Stärkung der regionalen Einrichtungen und Unterstützung der\nund zu intensivieren.                                                Durchführung gemeinsamer Politiken und Aktivitäten;\nDiese Zusammenarbeit umfaßt unter Beteiligung der in diesem       – Förderung der Entwicklung der regionalen Kommunikation.\nBereich bestehenden zuständigen Einrichtungen folgendes:\n– Ausbildungs-, Aufklärungs-, Gesundheits- und Rehabilitie-                                   Artikel 29\nrungsprojekte für Drogenabhängige;                                                     Zusammenarbeit im\n– Programme zur Verhütung des Drogenmißbrauchs;                                  Bereich der öffentlichen Verwaltung\n– Forschungsprogramme;                                               Die Vertragsparteien beschließen eine Zusammenarbeit im\nBereich der öffentlichen Verwaltung, der institutionellen Organi-\n– Maßnahmen zur Förderung alternativer Wirtschaftsmöglich-\nsation und der Gerichtsbarkeit.\nkeiten, insbesondere von Substitutionskulturen;\nZur Verwirklichung dieser Ziele ergreifen sie Maßnahmen, um\n– Austausch einschlägiger Informationen, einschließlich Maß-\ninsbesondere den Informationsaustausch und Ausbildungslehr-\nnahmen im Bereich der Geldwäsche;\ngänge für Beamte und Angestellte der nationalen Verwaltungs-\n– Programme zur Kontrolle des Handels mit Vorprodukten, che-      behörden zu fördern und damit die Leistungsfähigkeit der öffent-\nmischen Ausgangsstoffen und psychotropen Substanzen.           lichen Verwaltung zu erhöhen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999                         1033\nDiese Zusammenarbeit stützt sich auf die bestehenden Einrich-     beizubehalten. Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern\ntungen der Gemeinschaft und Zentralamerikas.                      der Gemeinschaft und aus Vertretern der Länder Zentralameri-\nkas, die von Vertretern der Organe der zentralamerikanischen\nIntegration unterstützt werden.\nArtikel 30                              (2) Der Gemischte Ausschuß hat folgende Aufgaben:\nZusammenarbeit in den Bereichen                   – Er sorgt für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkom-\nInformation, Kommunikation und Kultur                    mens;\nDie Vertragsparteien kommen überein, gemeinsame Aktionen       – er koordiniert die Tätigkeiten, Projekte und konkreten Aktionen\nin den Bereichen Information und Kommunikation durchzu-              in Verbindung mit den Zielen dieses Abkommens und schlägt\nführen, um Art und Ziele der Europäischen Gemeinschaft und           die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung vor;\nZentralamerikas besser bekanntzumachen und die Mitglied-\nstaaten der Gemeinschaft und die Länder Zentralamerikas zu        – er prüft die Entwicklung des Handels und der Zusammenarbeit\nermutigen, ihre kulturellen Bindungen zu intensivieren.              zwischen den Vertragsparteien;\nBei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um              – er spricht alle zweckdienlichen Empfehlungen zur Förderung\ndes Handels und zur Intensivierung und Diversifizierung der\n– den Austausch einschlägiger Informationen über Themen von          Zusammenarbeit aus;\ngemeinsamem Interesse in den Bereichen Kultur und Informa-\n– er sucht nach geeigneten Mitteln zur Vermeidung von Schwie-\ntion;\nrigkeiten, die sich aus der Auslegung und Durchführung dieses\n– die Unterstützung kultureller Veranstaltungen und des Kultur-      Abkommens ergeben könnten.\naustauschs, insbesondere des akademischen Austauschs;\n(3) Die Tagesordnung für die Tagungen des Gemischten Aus-\n– Vorstudien und technische Hilfe zur Erhaltung des Kulturguts.   schusses wird einvernehmlich festgelegt. Der Gemischte Aus-\nschuß bestimmt selbst Häufigkeit und Ort der Tagungen, Vorsitz\nund die etwaige Einsetzung von Unterausschüssen und regelt\nArtikel 31                           alle sonstigen Fragen.\nZusammenarbeit im Ausbildungsbereich\nZur Verbesserung des Ausbildungsniveaus in Zentralamerika                                    Artikel 34\nintensivieren die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in Berei-                           Andere Abkommen\nchen von gegenseitigem Interesse unter Berücksichtigung der\nneuen Technologien.                                                  (1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Ver-\nträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften werden\nDie Zusammenarbeit kann folgende Maßnahmen umfassen:              durch dieses Abkommen und alle auf seiner Grundlage getroffe-\n– Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildung von Führungs-         nen Maßnahmen in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaa-\nkräften, Technikern, Fachkräften und qualifizierten Arbeitern; ten der Gemeinschaft berührt, mit den Ländern Zentralamerikas\nim Bereich der Wirtschaftskooperation bilaterale Maßnahmen\n– Ausbildungsmaßnahmen mit hoher Multiplikatorwirkung für         durchzuführen und gegebenenfalls neue Abkommen über wirt-\nAusbilder und technische Führungskräfte in verantwort-         schaftliche Zusammenarbeit mit den Ländern Zentralamerikas zu\nlicher Position in öffentlichen und privaten Unternehmen, in   schließen.\nder Verwaltung, im öffentlichen Dienst und in wirtschaftlichen\nEinrichtungen;                                                    (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 über die\nwirtschaftliche Zusammenarbeit treten die Bestimmungen dieses\n– konkrete Programme für den Austausch von Sachverständi-         Abkommens an die Stelle der Bestimmungen von Abkommen\ngen, Kenntnissen und Techniken zwischen den Ausbildungs-       zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften und den Län-\neinrichtungen Zentralamerikas und Europas, vor allem in den    dern Zentralamerikas, die mit diesen unvereinbar oder identisch\nBereichen Technik, Wissenschaft und Berufsausbildung;          sind.\n– Alphabetisierungsprogramme im Rahmen von Projekten im\nGesundheitswesen und zur Förderung der Sozialentwicklung.                                    Artikel 35\nGeographischer Geltungsbereich\nArtikel 32                              Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nMittel für die                         Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewen-\nVerwirklichung der Zusammenarbeit                   det wird, und nach Maßgabe des genannten Vertrags einerseits\nsowie für die Gebiete der sechs zentralamerikanischen Unter-\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer    zeichnerstaaten andererseits.\nMöglichkeiten und unter Nutzung der jeweiligen Einrichtungen\nangemessene Mittel zur Verwirklichung der Ziele der in diesem\nAbkommen vorgesehenen Zusammenarbeit, einschließlich der                                        Artikel 36\nfinanziellen Mittel, bereitzustellen. In diesem Zusammenhang\nwird unter Berücksichtigung des Bedarfs und des Entwicklungs-                                   Anhänge\nstands der Länder Zentralamerikas nach Möglichkeit eine mehr-        Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.\njährige Programmierung mit der Festlegung von Prioritäten vor-\ngenommen.\n(2) Zur Erleichterung der in diesem Abkommen vorgesehenen                                    Artikel 37\nZusammenarbeit gewähren die Länder Zentralamerikas den\nInkrafttreten und\nSachverständigen der Gemeinschaft die für die Erfüllung ihrer\nstillschweigende Verlängerung\nAufgaben erforderlichen Garantien und Erleichterungen.\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der\nauf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den\nArtikel 33                           Abschluß der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifi-\nziert haben. Es wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlos-\nGemischter Ausschuß\nsen. Es wird stillschweigend für jeweils ein Jahr verlängert, wenn\n(1) Die Vertragsparteien beschließen, den mit dem Kooperati-   keine der Parteien es sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines\nonsabkommen von 1985 eingesetzten Gemischten Ausschuß             Ablaufs der anderen Vertragspartei gegenüber schriftlich kündigt.","1034           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999\nGeht die Kündigung von einem der Länder Zentralamerikas aus,                                       Artikel 39\nso wird dadurch das Inkraftbleiben des Abkommens für die übri-\nEvolutivklausel\ngen Vertragsparteien nicht berührt.\n(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegen-\nseitigen Einvernehmen erweitern und verbessern, um die Zusam-\nArtikel 38                                menarbeit zu intensivieren und durch Abkommen über spezi-\nVerbindliche Sprachen                             fische Wirtschaftszweige oder Tätigkeiten zu ergänzen.\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-             (2) Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens kann\nscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, nie-    jede Vertragspartei Vorschläge zur Erweiterung der Zusammen-\nderländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abge-            arbeit unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des\nfaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.              Abkommens erworbenen Erfahrungen unterbreiten.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.\nGeschehen zu San Salvador am zweiundzwanzigsten Februar\nneunzehnhundertdreiundneunzig.\nAnhang\nBriefwechsel\nüber den Seeverkehr\nA. Schreiben des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nSehr geehrter Herr …,\nwir bitten Sie, uns die Zustimmung Ihrer Regierung zu folgendem zu bestätigen:\nAnläßlich der Unterzeichnung des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador,\nGuatemala, Honduras, Nicaragua und Panama haben sich die Vertragsparteien verpflich-\ntet, Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr in geeigneter Weise und vor allem\ndann zur Sprache zu bringen, wenn dieser Handelshemmnisse verursachen kann. In die-\nsem Zusammenhang werden beiderseitig zufriedenstellende Lösungen unter Wahrung\ndes Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs im Handel erarbeitet werden.\nFerner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten\nAusschusses zur Sprache gebracht werden.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nIm Namen des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999             1035\nB. Schreiben der Staaten Zentralamerikas\nSehr geehrter Herr …,\nich beehre mich, den Erhalt ihres nachstehend wiedergegebenen Schreibens zu be-\nstätigen:\n„Anläßlich der Unterzeichnung des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salva-\ndor, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama haben sich die Vertragsparteien\nverpflichtet, Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr in geeigneter Weise und\nvor allem dann zur Sprache zu bringen, wenn dieser Handelshemmnisse verursachen\nkann. In diesem Zusammenhang werden beiderseitig zufriedenstellende Lösungen\nunter Wahrung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs im Handel er-\narbeitet werden.\nFerner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten\nAusschusses zur Sprache gebracht werden.“\nGenehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nFür Zentralamerika\nEinseitige Erklärung Zentralamerikas zu Artikel 8\nDie zentralamerikanischen Länder erklären sich bereit, auf Antrag eines der Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Gespräche über den Abschluß bilateraler\nInvestitionsschutz- und Investitionsförderungsabkommen aufzunehmen.\nEinseitige Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 32\nDie Gemeinschaft bekräftigt ihre Absicht, vorrangig Regionalprojekte zu unterstützen, und\nerklärt sich bereit, diese Zusammenarbeit qualitativ und quantitativ zu intensivieren. Die zu\ndiesem Zweck bereitgestellten Finanzbeiträge entsprechen den erweiterten Zielen dieses\nAbkommens sowie der erheblichen Mittelaufstockung im Rahmen der Leitlinien für die\nZusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika und Asien für das Jahr-\nzehnt ab 1990. Diese Beiträge werden im Haushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzt.\nEinseitige Erklärung der Gemeinschaft\nzu den besonderen Zugeständnissen für Zentralamerika\nim Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3900/91 des Rates\nvom 16. Dezember 1991\nDie Gemeinschaft erklärt sich bereit,\na) die Auswirkungen der besonderen Zugeständnisse im Rahmen des Systems der allge-\nmeinen Präferenzen auf die zentralamerikanischen Länder und die anderen Entwick-\nlungsländer zu prüfen;\nb) den Dialog über dieses Thema mit den zentralamerikanischen Ländern fortzusetzen;\nc) die Kommission zu beauftragen, vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Zugeständnisse\n(1994) eine Evaluierung der Situation vor allem unter Berücksichtigung der Entwicklung\nder Bedingungen vorzunehmen, die für die Einräumung dieser Präferenzen ausschlag-\ngebend waren."]}