{"id":"bgbl2-1999-31-8","kind":"bgbl2","year":1999,"number":31,"date":"1999-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/31#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-31-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_31.pdf#page=14","order":8,"title":"Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-britischen Abkommens über die beiderseitige Zulassung bestimmter Freibordzeugnisse","law_date":"1999-10-12T00:00:00Z","page":1022,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999\nGeschehen zu Almaty am 31. Mai 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, kasachischer und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des kasachischen Wortlauts ist der russische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Kasachstan\nK. T o k a j e w\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\ndes deutsch-britischen Abkommens\nüber die beiderseitige Zulassung bestimmter Freibordzeugnisse\nVom 12. Oktober 1999\nDas in London durch Notenwechsel vom 7. Juni 1935 geschlossene Abkom-\nmen zwischen der Deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten\nKönigreichs von Großbritannien und Nordirland über die beiderseitige Zulassung\nsolcher Freibordzeugnisse, die Schiffen ausgestellt worden sind oder werden,\nwelche dem Internationalen Freibordübereinkommen vom 5. Juli 1930 nicht\nunterliegen (RMBl. 1935 S. 740), ist von der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland am 4. Mai 1999 gekündigt worden. Nach seinen Bestimmungen\nwird das Abkommen damit\nam 4. November 1999\naußer Kraft treten.\nBonn, den 12. Oktober 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}