{"id":"bgbl2-1999-31-7","kind":"bgbl2","year":1999,"number":31,"date":"1999-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/31#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_31.pdf#page=11","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kasachischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Unterstützung der Bürger deutscher Nationalität der Republik Kasachstan","law_date":"1999-10-11T00:00:00Z","page":1019,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999 1019\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder Änderung des Übereinkommens vom 4. August 1963\nzur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank\nVom 11. Oktober 1999\nNach Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1999 zur Änderung des Über-\neinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwick-\nlungsbank (BGBl. 1999 II S. 554) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Ände-\nrungen des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikani-\nschen Entwicklungsbank, die der Gouverneursrat der Afrikanischen Entwick-\nlungsbank in seiner Entschließung B/BG/98/04 vom 29. Mai 1998 gebilligt hat,\nnach Artikel 60 Abs. 4 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutsch-\nland und alle weiteren Vertragsparteien\nam 30. September 1999\nin Kraft getreten sind.\nBonn, den 11. Oktober 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nM ic hael Hofmann\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-kasachischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit bei der Unterstützung\nder Bürger deutscher Nationalität der Republik Kasachstan\nVom 11. Oktober 1999\nIn Almaty ist am 31. Mai 1996 eine Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kasachstan über die\nZusammenarbeit bei der Unterstützung der Bürger deut-\nscher Nationalität der Republik Kasachstan unterzeichnet\nworden, welche nach ihrem Artikel 8 Abs. 1\nam 4. Mai 1999\nin Kraft getreten ist. Die Vereinbarung wird nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 11. Oktober 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","1020           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kasachstan\nüber die Zusammenarbeit bei der Unterstützung\nder Bürger deutscher Nationalität der Republik Kasachstan\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Die Vertragsparteien verwirklichen ihre Rechte und Pflich-\nten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen internationaler\nund\nVerträge auf dem Gebiet der Menschenrechte, deren Vertrags-\ndie Regierung der Republik Kasachstan –               parteien sie sind, einschließlich der dort enthaltenen Rechte von\nnationalen Minderheiten.\nin dem festen Willen, die Menschenrechte und Grundfreiheiten\nohne jegliche Diskriminierung und in voller Gleichheit vor dem         (3) Die Vertragsparteien bestätigen die Verbindlichkeit der\nGesetz zu gewährleisten, wie sie insbesondere in der Allgemei-      Standards der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit\nnen Erklärung der Menschenrechte und in anderen völkerrecht-        in Europa zum Schutz von nationalen Minderheiten, insbeson-\nlichen Akten, sowie in den Bestimmungen und Verpflichtungen         dere wie sie im Dokument des Kopenhagener Treffens der Kon-\nder Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa        ferenz über die Menschliche Dimension der KSZE vom 29. Juni\nniedergelegt sind,                                                  1990, im Bericht des Expertentreffens der Konferenz über\nSicherheit und Zusammenarbeit in Europa über nationale Min-\nausgehend von der Gemeinsamen Erklärung über die Grundla-        derheiten in Genf vom 19. Juli 1991 sowie im Helsinki-Dokument\ngen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland         vom 10. Juli 1992 niedergelegt sind.\nund der Republik Kasachstan vom 22. September 1992, die die\nMöglichkeiten einer umfassenden Zusammenarbeit zwischen                                          Art ikel 2\nden Vertragsparteien eröffnet,\n(1) Beide Vertragsparteien gehen bei der Realisierung dieser\nbezugnehmend auf die einschlägigen Bestimmungen des              Vereinbarung von der Tatsache aus, daß in Übereinstimmung mit\ndeutsch-kasachischen Vertrages vom 22. September 1992 über          der Verfassung der Republik Kasachstan die Bürger der Republik\ndie Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit auf den            Kasachstan, einschließlich der Bürger deutscher Nationalität,\nGebieten der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik,       gleiche Rechte haben, darunter die individuellen Rechte:\n– vollständig und wirksam ihre Menschenrechte und Grundfrei-\nin Übereinstimmung mit dem Abkommen vom 16. Dezember                heiten ohne jegliche Diskriminierung und in voller Gleichheit\n1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             vor der Verfassung und den Gesetzen der Republik Kasach-\nund der Regierung der Republik Kasachstan über kulturelle              stan zu verwirklichen,\nZusammenarbeit, insbesondere mit dessen Artikel 14,\n– sich privat und in der Öffentlichkeit der Muttersprache frei zu\nin Anerkennung des bedeutenden Beitrages, den die Bürger            bedienen, in ihr Informationen zu verbreiten und auszutau-\ndeutscher Nationalität zur Entwicklung Kasachstans leisten,            schen und dazu Zugang zu haben,\n– einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Bürgern deutscher\nausgehend von der Notwendigkeit, den in Kasachstan leben-\nNationalität ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse\nden Bürgern deutscher Nationalität die Möglichkeit zu geben,\nIdentität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und wei-\nihre Identität auf geistigem, kulturellem, sozialem und wirtschaft-\nterzuentwickeln, frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Wil-\nlichem Gebiet zu entfalten,\nlen assimiliert zu werden,\nim Bewußtsein, daß die Deutschen Kasachstans ein wichtiges       – gesellschaftliche Vereinigungen, insbesondere auch auf den\nBindeglied in der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der          Gebieten Bildung, Kultur und Soziales, und andere Interessen-\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan dar-            vertretungen sowie religiöse Organisationen auf der Grundlage\nstellen,                                                               der freien Willensäußerung und der Gemeinsamkeit der Inter-\nessen zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Freiheiten zu grün-\nangesichts der Bereitschaft der deutschen Vertragspartei, die       den und in Übereinstimmung mit der geltenden kasachischen\nkasachische Vertragspartei bei der Wahrnehmung ihrer Verant-           Gesetzgebung zu unterstützen. Diese Vereinigungen haben\nwortung für die kasachischen Bürger deutscher Nationalität zu          das Recht, um freiwillige Beiträge finanzieller oder anderer Art\nunterstützen –                                                         sowie öffentliche Unterstützung zu ersuchen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  – selbständig ihr Verhältnis zur Religion zu bestimmen, jede\nbeliebige oder gar keine auszuüben, Anschauungen, die mit\ndem Verhältnis zur Religion verbunden sind, zu verbreiten und\nArt ikel 1\nin Übereinstimmung mit ihnen zu handeln, einschließlich des\n(1) Die Vertragsparteien werden eng bei der Entfaltung und          Erwerbs und Besitzes sowie der Verwendung religiösen Mate-\nAufrechterhaltung der nationalen und kulturellen Identität der         rials, und den Religionsunterricht in deutscher Sprache abzu-\nkasachischen Bürger deutscher Nationalität zusammenarbeiten.           halten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999                          1021\n– untereinander ungehinderte Kontakte innerhalb des Landes         – Unterstützung der Nutzung von Radio und Fernsehen für das\nsowie mit Bürgern anderer Staaten herzustellen und zu pfle-       Erlernen und die Verbreitung der deutschen Sprache,\ngen, mit denen sie eine gemeinsame ethnische oder nationale\n– Unterstützung der weiteren Entwicklung der Masseninformati-\nHerkunft, ein gemeinsames kulturelles Erbe oder religiöses\nonsmittel in deutscher Sprache, darunter Radio und Fernse-\nBekenntnis teilen,\nhen, sowie Schaffung von Bedingungen für den freien Informa-\n– ihre Vor- und Familiennamen in der deutschen Form in Über-          tionsaustausch.\neinstimmung mit der geltenden kasachischen Gesetzgebung           (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterstützt\nzu führen,\n– in der deutsch-kasachischen Regierungskommission (Arti-\n– sowohl unmittelbar als auch durch ihre Vertreter an der Leitung     kel 7) beschlossene Projekte, die an Orten realisiert werden, an\nstaatlicher Angelegenheiten teilzunehmen,                         denen Bürger der Republik Kasachstan deutscher Nationalität\n– sich zum Schutz ihrer Rechte aller gesetzlichen Mittel zu           wohnen,\nbedienen,                                                      – Hilfsmaßnahmen bei der technischen Ausrüstung von Land-\n– in nationalen und internationalen nichtstaatlichen Organisatio-     wirtschaftsbetrieben sowie bei ihrer betriebswirtschaftlichen\nnen mitzuarbeiten,                                                und rechtlichen Anpassung an marktwirtschaftliche Struktu-\nren,\n– das Recht auf die Freiheit des Wortes und der Überzeugungen\nsowie deren freie Äußerung.                                    – Hilfsmaßnahmen im medizinischen und sozialen Bereich,\n(2) Das Bekenntnis der Zugehörigkeit zur deutschen Nationa-    – Aus- und Fortbildung von Fachkräften,\nlität in Kasachstan liegt in der persönlichen Entscheidung jedes   – Förderung der deutschen Sprache und Kultur u. a. durch die\neinzelnen; sie darf keinen Nachteil mit sich bringen.                 Unterstützung von Schulen mit muttersprachlichem Deutsch-\nunterricht, durch Entsendung von deutschen Lehrern und\nArt ikel 3                               anderen Kulturexperten sowie durch Maßnahmen zugunsten\nvon Druckerzeugnissen, Literatur und Lehrbüchern,\nDie Regierung der Republik Kasachstan wird die Rehabilitie-\nrung der kasachischen Bürger deutscher Nationalität fortsetzen     – Einrichtungen oder Veranstaltungen der demokratisch struktu-\nund die Interessen der kasachischen Bürger deutscher Nationa-         rierten Vereinigungen der Bürger deutscher Nationalität.\nlität im Rahmen der bestehenden und künftigen Gesetzgebung            (3) Die Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel, die mit\nzur Entschädigung und zur sozialen und medizinischen Unter-        der Realisierung dieser Vereinbarung verbunden sind, geschieht\nstützung von Opfern politischer Repressalien und Mitgliedern der   in der von der nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien\nTrudarmee angemessen berücksichtigen.                              vorgesehenen Weise.\nArt ikel 4                                                         Art ikel 6\n(1) In Übereinstimmung mit den in der Verfassung der Republik     Beide Vertragsparteien werden Partnerschaften auf allen Ebe-\nKasachstan verankerten bürgerlichen und politischen Rechten        nen in geeigneter Weise auf freiwilliger Grundlage unterstützen\nhaben die Bürger der Republik Kasachstan deutscher Nationa-        und in ihre Zusammenarbeit Wirtschaftsunternehmen und -ver-\nlität das Recht der freien Bewegung und der Wahl des Wohn-         bände, staatliche, gesellschaftliche und private Organisationen\nortes sowie das Recht, das Hoheitsgebiet der Republik frei zu      ihrer Länder wie auch einzelne Bürger einbeziehen.\nverlassen und zurückzukehren. Die Regierung der Republik\nKasachstan wird Bürgern dritter Staaten, die deutscher Nationa-                                 Art ikel 7\nlität sind, den Zuzug im Rahmen der Familienzusammenführung\nerleichtern.                                                          (1) Bilaterale Fragen, die mit der Realisierung dieser Vereinba-\nrung zusammenhängen, sowie die Abstimmung gemeinsamer\n(2) Die Republik Kasachstan wird kasachischen Bürgern deut-    Vorhaben und Maßnahmen werden einer gemischten Kommissi-\nscher Nationalität, die Kasachstan verlassen oder ihren Wohnsitz   on für Probleme der Deutschen Kasachstans übertragen, in der\nnach Kasachstan zurückverlegen, die zoll- und abgabenfreie Mit-    auch Repräsentanten der kasachischen Bürger deutscher Natio-\nnahme ihrer gesamten persönlichen Habe und Dokumente               nalität vertreten sind.\nermöglichen, der Transfer von Renten und Vermögenswerten\nregeln sowie die Unantastbarkeit von hinterlassenem bewegli-          (2) Die Kommission wird nach Bedarf, doch nicht weniger als\nchen und unbeweglichen Eigentum in Übereinstimmung mit der         einmal jährlich, abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden kasachischen Gesetzgebung gewährleisten.                 und in der Republik Kasachstan tagen. Für einzelne Bereiche der\nZusammenarbeit können Unterkommissionen gebildet werden.\nDie zur Durchführung dieses Abkommens abgestimmten Vorha-\nArt ikel 5                            ben und die Beschlüsse der Kommission werden in gemeinsa-\n(1) Die Regierung der Republik Kasachstan wird die kulturelle, men, für beide Vertragsparteien verbindlichen Protokollen nie-\nsoziale und wirtschaftliche Entwicklung der kasachischen Bürger    dergelegt.\ndeutscher Herkunft unterstützen durch:\nArt ikel 8\n– Freistellung aller Waren, die als humanitäre und unentgeltliche\nHilfe zu wohltätigen Zwecken eingeführt werden, einschließ-       (1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem die Vertragspar-\nlich Dienstleistungen und technischer Unterstützung im Rah-    teien einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraus-\nmen von Maßnahmen, die von der entsprechend Artikel 7 die-     setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttre-\nser Vereinbarung gebildeten deutsch-kasachischen Regie-        tens wird das Datum der letzten Notifikation angesehen.\nrungskommission beschlossen worden sind, von Steuern, Zöl-        (2) Die Vertragsparteien vereinbaren eine vorläufige Anwen-\nlen und sonstigen Abgaben,                                     dung der Vereinbarung vom Tag ihrer Unterzeichnung an.\n– Ermöglichung des Gebrauchs der deutschen Sprache durch\nBürger der Republik Kasachstan deutscher Nationalität in den                                Art ikel 9\nGebieten, wo sie kompakt wohnen,\nDiese Vereinbarung wird für die Dauer von zehn Jahren\n– Förderung der Verbreitung der deutschen Sprache als Mutter-      geschlossen. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils wei-\nsprache in Schulen und Vorschuleinrichtungen, in Hoch- und     tere fünf Jahre, sofern sie nicht von einer Vertragspartei späte-\nFachschulen sowie Förderung der Ausbildung von Deutsch-        stens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer\nlehrern,                                                       schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird."]}