{"id":"bgbl2-1999-31-3","kind":"bgbl2","year":1999,"number":31,"date":"1999-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/31#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_31.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-09-29T00:00:00Z","page":1016,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999\nritorios europeos cuyas relaciones inter-         ten würde, das Übereinkommen auf die\nnacionales asume.                                 europäischen Hoheitsgebiete anzuwen-\nden, für deren internationale Beziehungen\nes verantwortlich ist.\n2) La pretendida extensión unilateral de          2) Die beabsichtigte einseitige Er-\neste Convenio internacional al territorio de      streckung des genannten internationalen\nGibraltar implicaría el nacimiento de obli-       Übereinkommens auf das Hoheitsgebiet\ngaciones jurídicas para las demás partes          von Gibraltar würde die Entstehung recht-\ncontratantes, lo que de acuerdo con el            licher Verpflichtungen für die anderen Ver-\nDerecho Internacional no es posible sin el        tragsparteien mit sich bringen, was nach\nconsentimiento expreso de todas y cada            dem Völkerrecht ohne die ausdrückliche\nuna de ellas.                                     Zustimmung aller Vertragsparteien nicht\nmöglich ist.\nPor todo ello, el gobierno español se             Die spanische Regierung erhebt daher\nopone a este intento de extensión uni-            Einspruch gegen die Absicht, den Geltungs-\nlateral del Convenio de Lugano, y decla-          bereich des Lugano-Übereinkommens ein-\nra expresamente que no acepta que se              seitig auszuweiten, und erklärt ausdrück-\naplique al territorio de Gibraltar en ninguno     lich, dass sie eine Anwendung der in der\nde los artículos mencionados en la De-            Erklärung des Vereinigten Königreichs ge-\nclaración del Reino Unido.”                       nannten Artikel auf das Hoheitsgebiet von\nGibraltar nicht billigt.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. Juli 1998 (BGBl. II S. 2271).\nBonn, den 24. September 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-ecuadorianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. September 1999\nDas in Quito am 8. März 1999 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 8. März 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. September 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBohnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999                         1017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Sozialer Notstandsfonds FISE II“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Ecuador durch andere Vorhaben\ndie Regierung der Republik Ecuador –                  ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (5) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              haben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder der\nEcuador,                                                              selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt, das die be-\nsonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         andernfalls ein Darlehen gewährt werden.\nzu vertiefen,\nArt ikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Be-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nder Republik Ecuador beizutragen –\nrungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nArt ikel 1                               entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlos-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        sen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese\nes der Regierung der Republik Ecuador, von der Kreditanstalt          Frist mit Ablauf des 31. 12. 2004.\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n„Sozialer Notstandsfonds FISE“, einen Finanzierungsbeitrag in                                      Art ikel 3\nHöhe von bis zu 14 000 000,– DM (in Worten: vierzehn Millionen\nDie Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nwürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als ein\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nVorhaben der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung die be-\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Ecua-\nsonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\ndor erhoben werden.\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,                                   Art ikel 4\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung der Republik Ecuador, von der Kreditanstalt für            Die Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den sich aus\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben ein           der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nDarlehen in Höhe von bis zu 14 000 000,– DM (in Worten: vier-         porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                            Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Betei-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nRegierung der Republik Ecuador zu einem späteren Zeitpunkt            Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-         nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\ntung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-            erforderlichen Genehmigungen.\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 aufge-\nführten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),\nArt ikel 5\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.                                                                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Quito am 8. März 1999 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalt er Noc ker\nFür die Regierung der Republik Ecuador\nJosé Ayala Lasso"]}