{"id":"bgbl2-1999-31-1","kind":"bgbl2","year":1999,"number":31,"date":"1999-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen","law_date":"1999-11-16T00:00:00Z","page":1010,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1010     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 21. Dezember 1995\nüber den Beitritt der Republik Österreich,\nder Republik Finnland und des Königreichs Schweden\nzu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung\nim Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen\nVom 16. November 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 21. Dezember 1995 unterzeichneten Übereinkommen\nüber den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des König-\nreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppel-\nbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unter-\nnehmen (BGBl. 1993 II S. 1308) wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das\nProtokoll über seine Unterzeichnung einschließlich der darin enthaltenen ein-\nseitigen Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 5 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 16. November 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nDer Bund esminist er d es Ausw ärt igen\nJ. F i s c h e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999                                1011\nÜbereinkommen\nüber den Beitritt der Republik Österreich,\nder Republik Finnland und des Königreichs Schweden\nzu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung\nim Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen\n(96/C 26/01)\nDie Hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der                 Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\nEuropäischen Gemeinschaft –\nHerrn Jean-Jacques K a s e l\nBotschafter,\nin der Erwägung, daß die Republik Österreich, die Republik\nStändiger Vertreter des Großherzogtums Luxemburg bei der\nFinnland und das Königreich Schweden mit ihrem Beitritt zur\nEuropäischen Union;\nUnion die Verpflichtung eingegangen sind, dem am 23. Juli 1990\nin Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über                Ihre Majestät die Königin der Niederlande:\ndie Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnbe-                   Herrn Bernard R. B o t\nrichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen beizutreten –                    Botschafter,\nStändiger Vertreter des Königreichs der Niederlande bei der\nhaben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schließen, und\nEuropäischen Union;\nhaben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nDer Bundespräsident der Republik Österreich:\nSeine Majestät der König der Belgier:\nHerrn Manfred S c h e i c h\nHerrn Philippe d e S c h o u t h e e t e d e T e r v a r e n t\nBotschafter,\nBotschafter,\nStändiger Vertreter der Republik Österreich bei der Europäi-\nStändiger Vertreter Belgiens bei der Europäischen Union;\nschen Union;\nIhre Majestät die Königin von Dänemark:\nDer Präsident der Portugiesischen Republik:\nHerrn Poul S k y t t e C h r i s t o f f e r s e n\nHerrn José Gregório F a r i a Q u i t e r e s\nBotschafter,\nBotschafter,\nStändiger Vertreter Dänemarks bei der Europäischen Union;\nStändiger Vertreter der Portugiesischen Republik bei der\nEuropäischen Union;\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland:\nHerrn Jochen G r ü n h a g e                                             Der Präsident der Republik Finnland:\nStellvertreter des Ständigen Vertreters der Bundesrepublik\nHerrn Antti S a t u l i\nDeutschland bei der Europäischen Union;\nBotschafter,\nStändiger Vertreter der Republik Finnland bei der Europäi-\nDer Präsident der Griechischen Republik:\nschen Union;\nHerrn Pavlos A p o s t o l i d e s\nBotschafter,                                                             Die Regierung des Königreichs Schweden:\nStändiger Vertreter der Griechischen Republik bei der Europäi-\nHerrn Frank B e l f r a g e\nschen Union;\nBotschafter,\nStändiger Vertreter Schwedens bei der Europäischen Union;\nSeine Majestät der König von Spanien:\nHerrn Francisco Javier E l o r z a C a v e n g t                         Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbri-\nBotschafter,                                                             tannien und Nordirland:\nStändiger Vertreter Spaniens bei der Europäischen Union;\nHerrn J. S. W a l l C.M.G., L.V.O.\nBotschafter,\nDer Präsident der Französischen Republik:\nStändiger Vertreter des Vereinigten Königreichs Großbritan-\nHerrn Pierre d e B o i s s i e u                                            nien und Nordirland bei der Europäischen Union;\nBotschafter,\nStändiger Vertreter der Französischen Republik bei der                   diese, im Ausschuß der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten\nEuropäischen Union;                                                      bei der Europäischen Union vereinigten Vertreter sind nach Aus-\ntausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmach-\nDer Präsident Irlands:                                                      ten\nHerrn Denis O ’ L e a r y\nBotschafter,                                                                wie folgt übereingekommen:\nStändiger Vertreter Irlands bei der Europäischen Union;\nArt ikel 1\nDer Präsident der Italienischen Republik:\nDie Republik Österreich, die Republik Finnland und das König-\nHerrn Luigi G u i d o b o n o C a v a l c h i n i G a r o f o l i        reich Schweden treten dem am 23. Juli 1990 in Brüssel zur\nBotschafter,                                                             Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über die Beseiti-\nStändiger Vertreter der Italienischen Republik bei der Europäi-          gung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigun-\nschen Union;                                                             gen zwischen verbundenen Unternehmen bei.","1012           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999\nArt ikel 2                               Republik Finnland und der Regierung des Königreichs Schweden\nje eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens über die\nDas Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbe-\nBeseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberich-\nsteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbun-\ntigungen zwischen verbundenen Unternehmen in dänischer,\ndenen Unternehmen wird wie folgt geändert:\ndeutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italie-\nnischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Spra-\n1. Artikel 2 Absatz 2:                                                 che.\na) Buchstabe k wird zu Buchstabe l;                                Der finnische und der schwedische Wortlaut des Übereinkom-\nb) nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe k eingefügt:          mens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von\nGewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen\n„k) in Österreich:                                             sind dem vorliegenden Übereinkommen als Anhänge I und II bei-\n–   Einkommensteuer,                                      gefügt. Der finnische und der schwedische Wortlaut sind glei-\nchermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des Überein-\n–   Körperschaftsteuer;“;\nkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle\nc) Buchstabe l wird zu Buchstabe o;                                von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unterneh-\nd) nach Buchstabe l werden folgende Buchstaben m und n             men.\neingefügt:\nArt ikel 4\n„m) in Finnland:\nDieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Ver-\n–   valtion tuloverot/de statliga inkomstskatterna,       tragsstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim General-\n–   yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund,       sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.\n–   kunnallisvero/kommunalskatten,\nArt ikel 5\n–   kirkollisvero/kyrkoskatten,\nDieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert\n–   korkotulon lähdevero/källskatten å ränteinkomst,      haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die\n–   rajoitetusti verovelvollisen lähdevero/källskatten    Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik\nför begränsat skattskyldig;                           Österreich oder die Republik Finnland oder das Königreich\nSchweden und einen der Staaten folgt, der das Übereinkommen\nn) in Schweden:                                               über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von\n–   statliga inkomstskatten,                              Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen\nratifiziert hat.\n–   kupongskatten,\nFür jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifi-\n–   kommunala inkomstskatten,                             ziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher\n–   lagen om expansionsmedel;“.                           der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.\n2. Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:                                                      Art ikel 6\n„– in Österreich:                                                     Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifi-\nziert den Vertragsstaaten\nDer Bundesminister für Finanzen oder ein bevollmächtig-\nter Vertreter                                                  a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;\n– in Finnland:                                                    b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen in Kraft tritt.\nValtiovarainministeriö oder ein bevollmächtigter Vertreter\nArt ikel 7\nFinansministeriet oder ein bevollmächtigter Vertreter\nDieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer,\n– in Schweden:                                                    deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, iri-\nFinansministern oder ein bevollmächtigter Vertreter.“          scher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-\nscher und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalse-\nArt ikel 3\nkretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der\nDer Generalsekretär des Rates der Europäischen Union über-           Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Vertragsstaats\nmittelt der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der       eine beglaubigte Abschrift.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999       1013\nProtokoll\nüber die Unterzeichnung\ndes Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich,\nder Republik Finnland und des Königreichs Schweden\nzum Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung\nim Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen\nDie Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bun-\ndesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Fran-\nzösischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg,\ndes Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik,\nder Republik Finnland, des Königreichs Schweden, des Vereinigten Königreichs Groß-\nbritannien und Nordirland haben das Übereinkommen über den Beitritt der Republik\nÖsterreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen\nüber die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen\nzwischen verbundenen Unternehmen am 21. Dezember 1995 in Brüssel unterzeichnet.\nBei dieser Gelegenheit nahmen sie Kenntnis von folgenden einseitigen Erklärungen zu\nArtikel 8 des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von\nGewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen:\nErklärung der Republik Österreich:\nEin empfindlich zu bestrafender Verstoß ist jede nach dem Finanzstrafgesetz zu ahnende\nvorsätzliche oder fahrlässige Abgabenverkürzung.\nErklärung der Republik Finnland:\nDer Ausdruck „empfindlich zu bestrafen“ bezeichnet strafrechtliche und verwaltungs-\nrechtliche Sanktionen, die im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Finanzgesetze anwend-\nbar sind.\nErklärung des Königreichs Schweden:\nEin empfindlich zu bestrafender Verstoß gegen das Steuerrecht ist jeder Verstoß gegen\ndas Steuerrecht, der mit einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe oder einer Geldbuße\nbedroht ist.\nDieses Protokoll wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.\nGeschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1995."]}