{"id":"bgbl2-1999-30-5","kind":"bgbl2","year":1999,"number":30,"date":"1999-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/30#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_30.pdf#page=23","order":5,"title":"Bekanntmachung zur Änderung der Anwendungsbedingungen für das Flugsicherungs-Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen nach dem Internationalen Übereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)","law_date":"1999-10-25T00:00:00Z","page":1007,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. November 1999          1007\nBekanntmachung\nzur Änderung der Anwendungsbedingungen\nfür das Flugsicherungs-Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen\nnach dem Internationalen Übereinkommen über die Zusammenarbeit\nin der Flugsicherung (EUROCONTROL)\nVom 25. Oktober 1999\nDie erweiterte Kommission hat am 6. September 1999 den Beschluss zur\nÄnderung der Anwendungsbedingungen für das Flugsicherungs-Streckenge-\nbührensystem und Zahlungsbedingungen gefasst.\nDer Beschluss wird hiermit bekannt gemacht nach Artikel 2 Abs. 1 des Geset-\nzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung\ndes Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der\nLuftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen\nVereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren\n(BGBl. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der FS-Strecken-Kostenver-\nordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2615), in Verbindung mit Artikel 56\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)\nund dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. August 1999 (BGBl. II S. 727).\nBonn, den 25. Oktober 1999\nBundesministerium\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nIm Auftrag\nDr. G r a u m a n n\nBeschluss Nr. 55\nzur Änderung der Anwendungsbedingungen\nfür das Flugsicherungs-Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen\nDie erweiterte Kommission –\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-\nmen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere\nauf dessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom\n12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);\ngestützt auf die Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem und\nZahlungsbedingungen, nachstehend als „Anwendungsbedingungen“ bezeichnet;\nauf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates –\nfasst hiermit folgenden Beschluss:\nArtikel 1\nIn Artikel 6 der Anwendungsbedingungen wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wort-\nlaut eingefügt:\n„Sind für ein Luftfahrzeug mehrere zulässige Starthöchstgewichte eingetragen, so wird\nder Faktor „Gewicht“ unter Zugrundelegung des maximalen Starthöchstgewichts be-","1008                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. November 1999\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nstimmt, welches für dieses Luftfahrzeug vom entsprechenden Eintragungsstaat genehmigt\nwurde.“\nArtikel 6 Absatz 2 wird zu Absatz 3.\nArtikel 6 Absatz 3 wird zu Absatz 4.\nArtikel 2\nArtikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Anwendungsbedingungen wird wie folgt ersetzt:\n„Flüge, die ausschließlich zum Zweck der Kontrolle oder Vermessung von Bodenaus-\nrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen verwendet werden oder\nverwendet werden sollen, mit Ausnahme der Flüge des betreffenden Luftfahrzeuges zu\neinem bestimmten Einsatzort.“\nDiese Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf das Datum des\nvorliegenden Beschlusses folgt.\nGeschehen zu Brüssel, am 6. September 1999\nDag Jostein Fjærvoll\nPräsident der Kommission"]}