{"id":"bgbl2-1999-30-4","kind":"bgbl2","year":1999,"number":30,"date":"1999-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/30#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_30.pdf#page=22","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung","law_date":"1999-09-28T00:00:00Z","page":1006,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["1006           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. November 1999\nsitz übernehmen das Wirtschaftsforschungsinstitut Almaty und             17 000 000,– DM (in Worten: siebzehn Millionen Deutsche Mark)\ndas ifo-Institut München. Der Rat der Deutschen in Kasachstan            reprogrammiert und zusätzlich für die in Artikel 1 Absatz 1\ngehört dem Koordinierungskomitee als Mitglied an. Das Koordi-            Nummer 1 und 2 erwähnten Vorhaben „KMU-Kreditlinie“ mit\nnierungskomitee berichtet an das Bundesministerium für wirt-             12 000 000,– DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) und\nschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und an das              „Trinkwasserversorgung Aralsee-Region“ mit 5 000 000,– DM (in\nKomitee für ausländische Anleihen (CEL).                                 Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) verwendet. Der Betrag\nvon 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\n(2) Ein angemessener Teil der Mittel aus dem Vorhaben „KMU-\nfür das Vorhaben „Trinkwasserversorgung Aralsee-Region“ wird\nKreditlinie“ steht für Kleinstunternehmen zur Verfügung. Die ent-\nnunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt.\nsprechenden Einzelheiten werden durch das Koordinierungs-\nkomitee erarbeitet.\nArtikel 7\nArtikel 6\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nDie im Abkommen vom 22. Mai 1995 über Finanzielle Zusam-              rung der Republik Kasachstan der Regierung der Bundesrepu-\nmenarbeit für das Vorhaben „Baustoffproduktion“ vorgesehenen             blik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Voraus-\nDarlehen in Höhe von 37 000 000,– DM (in Worten: siebenund-              setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\ndreißig Millionen Deutsche Mark) werden mit einem Betrag von             Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 26. November 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, kasachischer und russischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des kasachischen Wortlauts ist der rus-\nsische Wortlaut verbindlich.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nK.-J. H e d r i c h\nFür die Regierung der Republik Kasachstan\nKassymshomart Tokajew\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens\nüber die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung\ngefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung\nVom 28. September 1999\nDas Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-\nüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung\n(BGBl. 1994 II S. 2703) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für\nAndorra                                                      am      21. Oktober 1999\nKap Verde                                                    am 30. September 1999\nin Kraft treten.\nP o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Juni\n1999 die am gleichen Tage wirksam gewordene E r s t r e c k u n g des Über-\neinkommens auf M a c a u notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n20. August 1999 (BGBl. II S. 813).\nBonn, den 28. September 1999\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}