{"id":"bgbl2-1999-30-3","kind":"bgbl2","year":1999,"number":30,"date":"1999-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/30#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_30.pdf#page=20","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kasachischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit (1997)","law_date":"1999-09-27T00:00:00Z","page":1004,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. November 1999\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber die Seeschifffahrt\nVom 16. September 1999\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. April 1998\nzu dem Abkommen vom 28. Oktober 1996 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Republik Indonesien über die Seeschifffahrt\n(BGBl. 1998 II S. 754) wird hiermit bekannt gemacht, dass\ndas Abkommen nach seinem Artikel 17 Abs. 1\nam 27. Juli 1999\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 16. September 1999\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-kasachischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1997)\nVom 27. September 1999\nDas in Bonn am 26. November 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kasachstan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1997) ist nach seinem\nArtikel 7\nam 4. Februar 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. September 1999\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBohnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. November 1999                       1005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kasachstan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1997)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nund\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\ndie Regierung der Republik Kasachstan –             ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nnahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt,\nKasachstan,\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                                   Artikel 2\nzu vertiefen,                                                          (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-\nlehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nder Republik Kasachstan beizutragen –\nvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzie-\nArtikel 1\nrungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese Beträge endet\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      die Frist mit Ablauf des 31. 12. 2005.\nes der Regierung der Republik Kasachstan oder anderen, von\n(2) Die Regierung der Republik Kasachstan, soweit sie nicht\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\ngende Beträge zu erhalten:\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\n1. ein Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,– DM (in Worten:        Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Kredit-\n(3) Die Regierung der Republik Kasachstan, soweit sie nicht\nlinie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Kreditlinie)“,\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nworden ist;\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\n2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 10 000 000,– DM      Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben\n„Trinkwasserversorgung Aralsee-Region“, wenn nach Prü-                                     Artikel 3\nfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nworden ist, daß es als Vorhaben des Umweltschutzes und            Die Regierung der Republik Kasachstan stellt die Kreditanstalt\nder sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen      für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages         chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nerfüllt.                                                       Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nKasachstan erhoben werden.\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\nArtikel 4\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nder Republik Kasachstan, von der Kreditanstalt für Wiederauf-          Die Regierung der Republik Kasachstan überläßt bei den sich\nbau, Frankfurt/Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vor-      aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\ngesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.           rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nland und der Regierung der Republik Kasachstan durch andere\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nVorhaben ersetzt werden.\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nWird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben       eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ndes Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder als selbst-     Genehmigungen.\nhilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung ersetzt, das\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege                                        Artikel 5\neines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungs-\n(1) Das Vorhaben „KMU-Kreditlinie“ wird in Kooperation mit\nbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.\ndem Beratungsprogramm „KMU-Förderung einschließlich Berufs-\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    ausbildung“ der deutsch-kasachischen Technischen Zusammen-\nRegierung der Republik Kasachstan zu einem späteren Zeitpunkt       arbeit durchgeführt. Die Abstimmung beider Vorhaben erfolgt im\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur         Rahmen eines Koordinierungskomitees. Den gemeinsamen Vor-"]}