{"id":"bgbl2-1999-3-5","kind":"bgbl2","year":1999,"number":3,"date":"1999-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/3#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_3.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Science Applications International Corporation (SAIC)\"","law_date":"1998-12-11T00:00:00Z","page":42,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["42  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-\nden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 425 vom\n25. September 1998 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n25. September 1998 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBonn\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“\nVom 11. Dezember 1998\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Bonn durch Notenwechsel vom 7. Oktober\n1998 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ge-\nwährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science\nApplications International Corporation (SAIC)“ geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 7. Oktober 1998\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Dezember 1998\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999           43\nAuswärtiges Amt                                                Bonn, den 7. Oktober 1998\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 423 vom 7. Oktober 1998 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der\nBundesrepublik Deutschland unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998\nbetreffend die Tätigkeit von mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen folgen-\ndes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, ist die\nRegierung der Vereinigten Staaten im Begriff, mit dem Unternehmen „Science Applica-\ntions International Corporation (SAIC)“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienstlei-\nstungen zur Truppenbetreuung im Rahmen des „Adolescent Substance Abuse Counseling\nServices (ASACS) Program“ (Programm zur Drogenberatung Heranwachsender) für die\nStreitkräfte der Vereinigten Staaten zu schließen (Vertragsnummer: DADA-01-95-0-0006).\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dieses\nUnternehmen zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt\ndeshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Arti-\nkel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die fol-\ngenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ wird im\nRahmen der Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutsch-\nland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres\nzivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts\nausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nDiagnose, Überweisung, Untersuchung/Beurteilung und Behandlung von durch Dro-\ngen- und Medikamentenmißbrauch und chemische Substanzen bedingten Erkran-\nkungen bei Kindern und heranwachsenden Familienangehörigen von Mitgliedern der\nTruppen der Vereinigten Staaten und ihres zivilen Gefolges. Dieser Vertrag umfaßt\nfolgende Berufe: Drogenberater, Sozialarbeiter und Kinderpsychologen.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von\nmit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ wird in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der hier stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und\ndie Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-\nführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummer 1 bis 5\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft\ntritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige\nAmt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“"]}