{"id":"bgbl2-1999-3-24","kind":"bgbl2","year":1999,"number":3,"date":"1999-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/3#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-3-24/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_3.pdf#page=37","order":24,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-01-05T00:00:00Z","page":69,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 69\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Vertrags über die Energiecharta\nund des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz\nund damit verbundene Umweltaspekte\nVom 5. Januar 1999\nI.\nDer Vertrag vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta (BGBl. 1997 II\nS. 4) wird nach seinem Artikel 44 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft\ntreten:\nUkraine                                                    am 27. Januar 1999\nII.\nDas Energiechartaprotokoll vom 17. Dezember 1994 über Energieeffizienz\nund damit verbundene Umweltaspekte (BGBl. 1997 II S. 4, 102) ist nach seinem\nArtikel 18 Abs. 2 in Kraft getreten für\nMazedonien, ehemalige jugoslawische Republik               am 1. Oktober 1998\nund wird für die\nUkraine                                                    am 27. Januar 1999\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. November 1998 (BGBl. II S. 3009).\nBonn, den 5. Januar 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Januar 1999\nDas in Guatemala-Stadt am 22. Januar 1998 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 9. September 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Januar 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBernhard Sc hw eiger","70                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung der Straße San Pedro Carchá/Fray Bartolomé de las Casas“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nund\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Regierung der Republik Guatemala –\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           und der Regierung der Republik Guatemala durch andere Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              haben ersetzt werden.\nGuatemala,                                                               (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen gemäß Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                                                    Art ikel 2\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\nder Republik Guatemala beizutragen –                                  hens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArt ikel 3\nArt ikel 1                                  Die Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nes der Regierung der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Rehabilitie-\nRepublik Guatemala erhoben werden.\nrung der Straße San Pedro Carchá/Fray Bartolomé de las\nCasas“, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist, ein Darlehen bis zu 20 000 000,– DM (in Worten:                               Art ikel 4\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                            Die Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den sich\n(2) Der unter Absatz 1 genannte Betrag wurde im Einverneh-         aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nmen zwischen beiden Regierungen bei den Regierungsverhand-            sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nlungen im November 1994 in Guatemala-Stadt für dieses Vorha-          Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nben reprogrammiert (siehe auch Ziffer 2.2 des Protokolls der          Maßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\noben genannten Regierungsverhandlungen).                              Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nRegierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht,\nArt ikel 5\na) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nDieses Abkommen tritt am Tage nach der Mitteilung der\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nRegierung von Guatemala an die Regierung der Bundesrepublik\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen              Deutschland über die Erfüllung der durch die innerstaatliche\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten         Gesetzgebung vorgegebenen rechtlichen Voraussetzungen in\nVorhabens                                                        Kraft.\nGeschehen zu Guatemala-Stadt am 22. Januar 1998 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNeukirc h\nSp ranger\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nArévalo Alb urez"]}