{"id":"bgbl2-1999-3-15","kind":"bgbl2","year":1999,"number":3,"date":"1999-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/3#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-3-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_3.pdf#page=20","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1998-12-22T00:00:00Z","page":52,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["52  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Europäische Konferenz der Verkehrsminister\nVom 18. Dezember 1998\nDas Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Europäi-\nsche Konferenz der Verkehrsminister (BGBl. 1971 II\nS. 1290) ist nach seinem Artikel 15 für folgenden weiteren\nStaat in Kraft getreten:\nAserbaidschan                            am 7. Oktober 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Oktober 1998 (BGBl. II\nS. 2917).\nBonn, den 18. Dezember 1998\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-bulgarischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nVom 22. Dezember 1998\nDas in Berlin am 21. Oktober 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bulgarien\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güter-\nverkehr auf der Straße ist nach seinem Artikel 19 Abs. 1\nam 19. März 1998\nin Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 22. Dezember 1998\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIn Vertretung\nM at t hias M ac hnig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999                             53\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen\nder Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-\nund\nparteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen\ndie Regierung der Republik Bulgarien –               nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar-\ntei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu\nin dem Wunsch, den internationalen Personen- und Güterver-      fünf Jahren erteilt werden.\nkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern –\n(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-\nhaben folgendes vereinbart:                                     pläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der\nvorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-\ntragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs.\nGegenstand des Abkommens                             (5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge\ngemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-\nArtikel 1                            partei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen\nseinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme\nDieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaat-        des Verkehrsministeriums dieser Vertragspartei dem Verkehrs-\nlichen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Perso-      ministerium der anderen Vertragspartei unmittelbar zu übersen-\nnen und Gütern im internationalen Straßenverkehr zwischen der      den.\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien und im\nTransit durch diese Staaten mit Kraftfahrzeugen, die in einem         (6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-\ndieser Staaten zugelassen sind und durch Unternehmer, die im       dere folgende Angaben enthalten:\nHoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderun-        1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\ngen berechtigt sind.                                                     des antragstellenden Unternehmens;\n2. Art des Verkehrs;\nPersonenverkehr                             3. beantragte Genehmigungsdauer;\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich, wöchent-\nArtikel 2                                  lich);\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die             5. Fahrplan;\nBeförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus-\n6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und Ab-\nsen. Das gilt auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen\nsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzübergangs-\nVerkehrsdiensten.\nstellen);\n(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer\n7. Länge der LInie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Per-\nsonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.            8. Länge der Tagesfahrtstrecke;\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nArtikel 3\n10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\nnen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus          11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-        (7) Die nach Artikel 16 gebildete Gemischte Kommission kann\ngelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-     auch weitere Angaben und Bedingungen für erforderlich er-\nlegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für klären.\nVerkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt\nwerden.                                                                                         Artikel 4\n(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-         (1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-\nhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die        dete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahr-\nregelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen         ten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet\nunter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des         befördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen,\nLinienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-       die die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren\ngen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur            Fahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet\nArbeitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als „Son-      und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Rei-\nderformen des Linienverkehrs“ bezeichnet.                          seziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu","54                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999\nverstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft        4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Herkunftsland der Rei-\nder Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und ge-             segruppe;\ngebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste\n5. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\nRückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten\nmüssen Leerfahrten sein.                                            6. Daten der Hin- und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt\nbesetzt oder leer erfolgen sollen;\n(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr\nwird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen      7. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nBehörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden      8. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-\nVertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück-              zenden Kraftomnibusse.\nfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.\n(6) Die nach Artikel 16 gebildete Gemischte Kommission kann\n(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung        weitere Angaben für erforderlich erklären. Sie vereinbart die Kon-\nder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag      trolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheitsverkehre.\nauf Erteilung einer Genehmigung ist vom Unternehmer unmittel-\nbar an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu\nArtikel 6\nrichten. Er soll mindestens 60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs\ngestellt werden.                                                       (1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absät-\nze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unter-\n(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach            nehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen\nAbsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6           weder auf einen anderen Unternehmer übertragen werden noch,\nnoch die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort      im Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als\nund Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste      in der Genehmigung angegeben genutzt werden. Im Rahmen des\nwährend ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie        Linienverkehrs kann jedoch der Verkehrsunternehmer, dem die\nüber die Dauer des Aufenthalts enthalten.                           Genehmigung erteilt ist, Vertragsunternehmer aus den Hoheits-\n(5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-        gebieten der Vertragsparteien einsetzen. Diese brauchen in der\nverkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden            Genehmigungsurkunde nicht genannt zu sein, müssen jedoch\nwerden erforderlichenfalls in der nach Artikel 16 gebildeten        eine amtliche Ausfertigung dieser Genehmigungsurkunde und\nGemischten Kommission erarbeitet. Die Gemischte Kommission          den Vertrag oder eine beglaubigte Ausfertigung des Vertrags mit\nkann Erleichterungen gegenüber den in Absatz 4 vorgesehenen         sich führen.\nAngaben vereinbaren.                                                   (2) Es ist nicht gestattet, Personen zwischen zwei Orten im\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu befördern (Kabota-\nArtikel 5                              geverbot). Die nach Artikel 16 gebildete Kommission kann für\n(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr bestimmte Fälle Ausnahmen vom Kabotageverbot festlegen.\nim Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr\nim Sinne von Artikel 4 ist.\nGüterverkehr\n(2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr\nbedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt\nArtikel 7\n1. um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wer-\nUnternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des\nden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe\nWerkverkehrs bedürfen für Beförderungen zwischen dem\nbefördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rund-\nHoheitsgebiet, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen\nfahrten mit geschlossenen Türen),\nist, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sowie im\noder                                                                Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für\njede Beförderung der Genehmigung der zuständigen Behörde\n2. um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenom-\ndieser Vertragspartei.\nmen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist\n(Leerrückfahrten),\nArtikel 8\noder\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur\n3. um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-       für ihn selbst und ist nicht übertragbar.\nselben Unternehmen mit einem Verkehr nach Ziffer 2 beför-\n(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-\ndert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Ausgangs-\nzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für mitgeführte\nort zurückzubringen.\nAnhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort ihrer Zulas-\n(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste         sung.\nweder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß\n(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für\ndie zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dieses\neine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten\ngestattet.\nZeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-\n(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des         und Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen Zeit-\nAbsatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-         raum (Fahrtgenehmigung).\ngung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar-          (4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen\ntei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar     Vertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn\nan die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten.    dabei das Hoheitsgebiet, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,\nEr soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs            auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird. In der nach Arti-\ngestellt werden.                                                    kel 16 gebildeten Gemischten Kommission können nach Über-\n(5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende       prüfung des Bedarfs Ausnahmen vereinbart werden.\nAngaben enthalten:                                                     (5) Es ist nicht gestattet, Beförderungen von Gütern zwischen\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift         zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegenden\ndes Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-          Orten durchzuführen. Ausnahmen können in bestimmten Einzel-\nstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;             fällen von dem jeweiligen Verkehrsministerium oder anderen\nzuständigen Stellen gestattet werden, wenn in deren Hoheitsge-\n2. Zweck der Reise (Beschreibung);\nbiet Fahrzeuge für besondere Zwecke nicht ausreichend zur Ver-\n3. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;                     fügung stehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999                                 55\nArtikel 9                                                           Artikel 13\n(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht                                 (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Hoheitsgebiet der\nanderen Vertragspartei geltenden Bestimmungen des Verkehrs-\n1. Fahrten mit leeren Kraftfahrzeugen;\nund Kraftfahrzeugrechts, des Ausländerrechts sowie die jeweils\n2. Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren              geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.\nzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtge-\nwichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zuläs-       (2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines\nsige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t Unternehmens oder seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-\nnicht übersteigt;                                              gebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die\nBestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen\n3. Beförderungen von Umzugsgut;                                     Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft-\n4. Beförderungen von Gegenständen und Einrichtungen, die            fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde\nfür Theater-, Musik- oder Filmvorstellungen, Messen und        der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\nAusstellungen oder für Rundfunk-, Fernseh- oder Filmauf-       begangen wurde, im Rahmen des jeweils geltenden Rechts fol-\nnahmen bestimmt sind, sofern diese Gegenstände oder            gende Maßnahmen treffen:\nEinrichtungen nur vorübergehend ein- oder ausgeführt wer-      1. Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die gel-\nden;                                                               tenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);\n5. Überführungen von Leichen;                                       2. vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;\n6. gelegentliche Beförderungen von Luftfrachtgütern nach und        3. Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-\nvon Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;                       wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten\n7. Beförderungen von Postsendungen;                                     Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Be-\nhörde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom\n8. Beförderungen von beschädigten oder reparaturbedürftigen             Verkehr ausgeschlossen hat.\nFahrzeugen (Rückführung);\n(3) Die Maßnahme nach Absatz 2 Ziffer 2 kann von der zustän-\n9. Beförderungen von Medikamenten, medizinischen Geräten            digen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die\nund Ausrüstungen sowie anderen zur humanitären Hilfe-          Zuwiderhandlung begangen worden ist, nach ihrem Ermessen\nleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Natur-      ergriffen werden.\nkatastrophen) bestimmten Gütern;\n(4) Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien unterrich-\n10. Beförderungen von lebenden Tieren;                               ten einander über die nach Absatz 2 oder 3 getroffenen Maß-\n11. Beförderungen von Gepäck in Anhängern an Kraftomni-              nahmen.\nbussen;\nArtikel 14\n12. Beförderungen von Wohncontainern, sofern es sich nicht\num Handelsgut handelt.                                            Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des\ninnerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt\n(2) Die nach Artikel 16 gebildete Gemischte Kommission kann\nwerden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-\nweitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-\ntung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:\nmen.\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem\nArtikel 10                                 angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde\nStelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\n(1) Die für Unternehmer der Republik Bulgarien erforderlichen\nGenehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-            2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu-\nkehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und von den zustän-          chen über die Verwendung der übermittelten Daten und über\ndigen Behörden der Republik Bulgarien ausgegeben.                        die dadurch erzielten Ergebnisse.\n(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland            3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen\nerforderlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium                Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an\nfür Verkehr der Republik Bulgarien erteilt und von dem Bundes-           andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\nministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder              mittelnden Behörde erfolgen.\nvon den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.                    4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der\nzu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nArtikel 11                                 Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung\n(1) Die nach Artikel 16 gebildete Gemischte Kommission                verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-\nvereinbart die Anzahl und die Art der Genehmigungen gemäß                ligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote\nArtikel 8, die jährlich jeder Vertragspartei zur Verfügung gestellt      zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,\nwerden.                                                                  die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,\nso ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist\n(2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im                  verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten\nBedarfsfall durch die nach Artikel 16 gebildete Gemischte Kom-           vorzunehmen.\nmission geändert werden.\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor-\n(3) Die Muster der Genehmigungen werden in der nach Arti-             handenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-\nkel 16 gebildeten Gemischten Kommission abgestimmt.                      wendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur\nAuskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu\nAllgemeine Bestimmungen                               erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunfts-\nerteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des\nArtikel 12                                 Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten\nAuskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der\nGenehmigungen, Kontrolldokumente oder die sonst erforderli-\nVertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt\nchen Dokumente sind bei allen Fahrten im Fahrzeug mitzuführen,\nwird.\nauf Verlangen Vertretern der zuständigen Kontrollbehörden vor-\nzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kontrolldokumen-         6. Die übermittelnde Behörde weist bei der Übermittlung auf die\nte sind vor Beginn der Fahrt vollständig auszufüllen.                    nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-","56               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999\ngig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezo-       und alle auftretenden Streitfragen einvernehmlich zu regeln.\ngenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den         Wenn in der Gemischten Kommission Streitfragen nicht einver-\nsie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.        nehmlich geklärt werden können, werden die Vertragsparteien\nsich auf diplomatischem Wege konsultieren.\n7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\ntet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-\nnen Daten aktenkundig zu machen.                                                               Artikel 17\n8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-          Die Vertragsparteien stimmen darin überein, für Beförderun-\ntet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam            gen im Sinne von Artikel 1 den Einsatz von lärm- und schadstoff-\ngegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und                armen sowie von Fahrzeugen mit besonderer Ausrüstung der\nunbefugte Bekanntgabe zu schützen.                                fahrzeugtechnischen Sicherheit zu fördern.\nDie Einzelheiten werden in der nach Artikel 16 gebildeten Ge-\nArtikel 15                                mischten Kommission festgelegt.\nBei der Durchführung von Beförderungen aufgrund dieses\nAbkommens entfallen für jede der Vertragsparteien alle Ein- und\nSchlußbestimmungen\nAusfuhrzollabgaben sowie die Genehmigungspflicht der jeweils\nanderen Vertragspartei für:\nArtikel 18\n1. Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell\nvorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Auf-              Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen\nbau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt       von ihnen geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften, dar-\nwird in einer Menge von 600 l für Kraftomnibusse und von          unter die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus\n200 l für Lastkraftfahrzeuge sowie zusätzlicher Kraftstoff in     der Mitgliedschaft in der Europäischen Union, werden durch die-\neiner Menge von 200 l je Kühlanlage oder sonstiger Anlage         ses Abkommen nicht berührt.\nauf Lastkraftfahrzeugen oder Spezialcontainern;\n2. Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die                                       Artikel 19\ndem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde-             (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das\nrung entsprechen;                                                 Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulga-\n3. Ersatzteile und Werkzeug zur Instandsetzung des Kraftfahr-         rien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt\nzeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung               hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttre-\ndurchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausge-      ten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mittei-\nwechselte Altteile müssen wieder ausgeführt, vernichtet oder      lung.\nnach den Bestimmungen, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen           (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nVertragspartei gelten, behandelt werden.                          Es kann jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekün-\ndigt werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag\nArtikel 16                                des Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\nDie Vertreter der Verkehrsministerien beider Vertragsparteien\nArtikel 20\nbilden eine Gemischte Kommission. Sie besteht aus Beauftrag-\nten der beiden Vertragsparteien und tritt auf Wunsch einer Ver-          Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Verwaltungsver-\ntragspartei zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens            einbarung vom 26. Juni 1964 zwischen dem Verkehrsministerium\nsicherzustellen, andere Fragen zu behandeln, die mit dem inter-       der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Ver-\nnationalen Straßenverkehr zusammenhängen, die Bestimmun-              kehrs- und Fernmeldewesen der Volksrepublik Bulgarien über\ngen des Abkommens der Entwicklung des Verkehrs anzupassen             den internationalen Straßengüterverkehr außer Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 21. Oktober 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Neub ert\nM at t hias Wissmann\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nWilhelm Kraus"]}