{"id":"bgbl2-1999-3-1","kind":"bgbl2","year":1999,"number":3,"date":"1999-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Science Applications International Corporation (SAIC)\"","law_date":"1998-12-11T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["34           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999\nTag                                                                                 In h al t                                                                                        Seite\n5. 1. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        68\n5. 1. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Energiecharta und des Energie-\nchartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             69\n5. 1. 99 Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . .                                                                                    69\n5. 1. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-\nschicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   71\n6. 1. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der\ngrenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           71\n11. 1. 99  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-katarischen Abkommens über den Luftverkehr                                                                                    72\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“\nVom 11. Dezember 1998\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Bonn durch Notenwechsel vom 31. August\n1998 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ge-\nwährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science\nApplications International Corporation (SAIC)“ geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 31. August 1998\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Dezember 1998\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999           35\nAuswärtiges Amt                                                 Bonn, den 31. August 1998\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 457 vom 31. August 1998 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der\nBundesrepublik Deutschland unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998\nbetreffend die Tätigkeit von mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen folgen-\ndes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, ist die\nRegierung der Vereinigten Staaten im Begriff, mit dem Unternehmen „Science Applica-\ntions International Corporation (SAIC)“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienst-\nleistungen zur Truppenbetreuung im Rahmen des „Early Childhood Intervention Program“\nder Streitkräfte der Vereinigten Staaten zu schließen (Vertragsnummer: DADA 10-98-\nC-0019, gültig bis 30. 4. 2001).\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dieses\nUnternehmen zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt\ndeshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die\nfolgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ wird im\nRahmen der Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutsch-\nland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres\nzivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatus aus-\nschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nDienstleistungen im Bereich der Früherkennung und der medizinischen Versorgung für\nretardierte oder behinderte Säuglinge und Kleinkinder, die Angehörige von Mitgliedern\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihres zivilen Gefolges sind. Die-\nser Vertrag umfaßt folgende Berufe: Kinderpsychologen, Ärzte, examinierte Kranken-\nschwestern, Spezialausbilder im Bereich der Früherkennung, Sozialarbeiter in der\nFamilienbetreuung, Sozialarbeiter, Beschäftigungstherapeuten, Physiotherapeuten\nund Logopäden.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit\nder Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwech-\nsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Arti-\nkel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ wird in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der hier stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und\ndie Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-\nführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummer 1 bis 5\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft\ntritt."]}