{"id":"bgbl2-1999-29-10","kind":"bgbl2","year":1999,"number":29,"date":"1999-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/29#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-29-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_29.pdf#page=13","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-09-28T00:00:00Z","page":981,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 3. November 1999           981\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über nukleare Sicherheit\nVom 28. September 1999\nI.\nDas Übereinkommen vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit\n(BGBl. 1997 II S. 130) wird nach seinem Artikel 31 Abs. 2 für\nSri Lanka                                                      am 9. November 1999\nin Kraft treten.\nII.\nÖ s t e r r e i c h hat dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-\nOrganisation am 9. April 1999 folgenden E i n s p r u c h gegen den von der\nUkraine bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt\n(vgl. die Bekanntmachung vom 9. November 1998 – BGBl. II S. 2968) notifiziert:\n(Übersetzung)\n“ Austria has examined the reservation           „ Österreich hat den von der Ukraine\nmade by the Ukraine when ratifying the           bei der Ratifikation des Übereinkommens\nConvention on Nuclear Safety. From               über nukleare Sicherheit angebrachten\nAustria’s viewpoint, this reservation jeo-       Vorbehalt geprüft. Nach Auffassung Öster-\npardizes object and purpose of the Con-          reichs gefährdet dieser Vorbehalt Ziel und\nvention. Austria is of the opinion that the      Zweck des Übereinkommens. Österreich\napplicability of the Convention between          ist der Ansicht, dass die Anwendbarkeit\nAustria and Ukraine remains unaffected.”         des Übereinkommens zwischen Österreich\nund der Ukraine unberührt bleibt.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. Februar 1999 (BGBl. II S. 230).\nBonn, den 28. September 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. September 1999\nDas in Lilongwe am 2. September 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 2. September 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. September 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBohnet","982            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 3. November 1999\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Straßenunterhaltungsprogramm Phase II“;\n„Gesundheitsversorgung Chitipa“; „Städtische Gesundheitsversorgung Zomba“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung der\nunter Absatz 2 aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nund\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\ndie Regierung der Republik Malawi –                     Abkommen Anwendung.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nMalawi,                                                                Deutschland und der Regierung der Republik Malawi durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche FinanzieIle Zusammenarbeit zu festigen und                                     Art ikel 2\nzu vertiefen,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nin der Republik Malawi beizutragen,                                    der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-               (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nlungen vom 15. Juli 1997, Ziffern 3.4.4 und 3.4.5 sowie auf            soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\ndas Protokoll der Regierungskonsultationen vom 16. Dezember            Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-\n1998, Ziffern 2.1.1, 2.1.4 und 2.3 –                                   schlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet\ndiese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArt ikel 3\nArt ikel 1\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt            lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in Absatz 2 näher         und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nbezeichneten Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungs-               Republik Malawi erhoben werden.\nwürdigkeit festgestellt wurde, die dort aufgeführten Finanzie-\nrungsbeiträge zu erhalten:\nArt ikel 4\n(2)\nDie Regierung der Republik Malawi überlässt bei den sich\n– Für das Vorhaben „Straßenunterhaltungsprogramm, Phase II“\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\n12 000 000,– DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark),\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\n– für das Vorhaben „ Gesundheitsversorgung Chitipa“                    den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\n5 500 000,– DM (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend        unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nDeutsche Mark),                                                     Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\n– für das Vorhaben „Städtische Gesundheitsversorgung Zomba“            land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\n6 323 439,20 DM (in Worten: sechs Millionen dreihundert-            die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\ndreiundzwanzigtausendvierhundertneununddreißig 20/100               lichen Genehmigungen.\nDeutsche Mark).\nArt ikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 2. September 1999 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM ic hael M orgenst ern\nFür die Regierung der Republik Malawi\nDr. C. C h i l u m p a"]}