{"id":"bgbl2-1999-28-8","kind":"bgbl2","year":1999,"number":28,"date":"1999-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/28#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-28-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_28.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"National Emergency Services (NES) International, Inc.\"","law_date":"1999-09-03T00:00:00Z","page":948,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1999\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens\nder Vereinten Nationen über Klimaänderungen\nVom 3. September 1999\nDas Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über\nKlimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für\nMadagaskar                                              am 31. August 1999\nin Kraft getreten.\nP o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Juni\n1999 die am gleichen Tage wirksam gewordene E r s t r e c k u n g des Rahmen-\nübereinkommens auf M a c a u notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. Juli 1999 (BGBl. II S. 715).\nBonn, den 3. September 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“\nVom 3. September 1999\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Bonn durch Notenwechsel vom 10. August\n1999 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Natio-\nnal Emergency Services (NES) International, Inc.“ geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 10. August 1999\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. September 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1999          949\nAuswärtiges Amt                                                 Bonn, den 10. August 1999\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 108 vom 10. August 1999 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter\nBezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit der Trup-\npenbetreuung beauftragten Unternehmen folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, ist die\nRegierung der Vereinigten Staaten im Begriff, mit dem Unternehmen „National Emergency\nServices (NES) International, Inc.“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen\nzur Truppenbetreuung im Rahmen der medizinischen Versorgung der Streitkräfte der Ver-\neinigten Staaten zu schließen (Vertragsnummer: DAJA 02-99-M-1106).\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das Unter-\nnehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ zur Erleichterung seiner\nTätigkeit im Rahmen dieses Vertrags Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt deshalb\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Ab-\nsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden\nWortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird im\nRahmen seines Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die\nMitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-\nTruppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nMedizinische Versorgung, die folgende Fachbereiche umfaßt: Allgemeinmedizin, Kin-\nderheilkunde, Orthopädie, Dermatologie. Dieser Vertrag umfaßt folgenden Beruf: Arzt.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit\nder Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwech-\nsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Arti-\nkel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der hier stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und\ndie Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-\nführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag Nr. DAJA 02-99-M-1106 zwi-\nschen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen\n„National Emergency Services (NES) International, Inc.“ über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-\ntrags unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummer 1 bis 6\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-"]}