{"id":"bgbl2-1999-28-16","kind":"bgbl2","year":1999,"number":28,"date":"1999-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/28#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-28-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_28.pdf#page=20","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"1999-09-09T00:00:00Z","page":956,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["956             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1999\nBekanntmachung\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 9. September 1999\nDas in Bonn am 29. Mai 1998 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über\nden gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach\nseinem Artikel 14 Abs. 1\nam 11. März 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. September 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerkabinett der Ukraine\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstel-\nlungsform. Insbesondere sind dies Informationen in beliebiger\nund\nForm sowie beliebige Unterlagen, Erzeugnisse, Stoffe oder phy-\ndas Ministerkabinett der Ukraine –                  sikalische Felder, auf oder in welchen die Informationen sich be-\nfinden bzw. aufgezeichnet werden können und welche im Inter-\nin der Absicht, den gegenseitigen Schutz aller Verschluß-        esse der nationalen Sicherheit der Vertragsparteien, in Überein-\nsachen zu gewährleisten, die in dem Staat einer Vertragspartei      stimmung mit dem bei ihnen geltenden Recht, schutzbedürftig\neingestuft und dem Staat der anderen Vertragspartei übermittelt     gegen einen nicht genehmigten Zugriff und ordnungsgemäß als\nwurden,                                                             Verschlußsachen eingestuft sind. Verschlußsachen werden ent-\nsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle\ngeleitet von der Vorstellung, eine Regelung über den gegen-      oder auf deren Veranlassung eingestuft. Dazu gehören auch sol-\nseitigen Schutz von Verschlußsachen zu schaffen, die für alle       che Verschlußsachen, die durch die Stellen der Vertragsparteien\nzwischen den Vertragsparteien und Stellen zu schließenden           im Rahmen der Zusammenarbeit geschaffen sowie aufgrund des\nAbkommen über Zusammenarbeit und zu vergebenden Aufträge,           geltenden Rechts der Vertragsparteien und entsprechend den\ndie einen Austausch von Verschlußsachen mit sich bringen,           Kriterien dieses Abkommens als Verschlußsachen eingestuft\ngelten soll –                                                       wurden.\n(2) Darüber hinaus gelten folgende Definitionen:\nsind wie folgt übereingekommen:\n– Ursprungspartei ist die Vertragspartei, die die Verschlußsachen\neingestuft und übermittelt hat;\nArtikel 1\n– Empfangspartei ist die Vertragspartei, der die Verschlußsachen\nBegriffsbestimmung und Vergleichbarkeit                     übermittelt werden;\n(1) Verschlußsachen im Sinne dieses Abkommens sind im            – Stelle ist ein Ministerium, eine andere Behörde, eine juristische\nöffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen,             oder natürliche Person, die an der zwischenstaatlichen Zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1999                          957\nsammenarbeit oder an der Durchführung von Aufträgen im                                         Artikel 4\nRahmen dieses Abkommens teilnimmt;\nVorbereitung von Verschlußsachenaufträgen\n– zuständige Behörden sind die Behörden, die für die Durch-            Beabsichtigt eine Vertragspartei, einen Verschlußsachenauf-\nführung dieses Abkommens verantwortlich sind und gemäß           trag an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\nArtikel 11 benannt werden;                                       tragspartei zu vergeben, bzw. beauftragt sie eine Stelle in ihrem\n– Verschlußsachenauftrag im Sinne dieses Abkommens ist ein          Hoheitsgebiet, dies zu tun, so holt sie zuvor von der zuständigen\nVertrag, in dessen Rahmen Verschlußsachen übermittelt oder       Behörde der anderen Vertragspartei eine Versicherung dahin-\nerstellt werden sollen;                                          gehend ein, daß der vorgeschlagene Auftragnehmer bis zu dem\nerforderlichen Verschlußsachengrad sicherheitsüberprüft ist und\n– Auftraggeber ist die Stelle, die einen Verschlußsachenauftrag     über geeignete Sicherheitsvorkehrungen verfügt, um einen ent-\nvergibt;                                                         sprechenden Schutz der Verschlußsachen zu gewährleisten.\n– Auftragnehmer ist die Stelle, die einen Verschlußsachenauf-       Diese Versicherung beinhaltet die Verpflichtung sicherzustellen,\ntrag erhält.                                                     daß die Schutzmaßnahmen des sicherheitsüberprüften Auftrag-\nnehmers in Einklang mit den innerstaatlichen Geheimschutz-\nbestimmungen stehen und von den zuständigen Behörden über-\nwacht werden.\nArtikel 2\nVergleichbarkeit                                                         Artikel 5\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, daß die Verschlußsachen-            Durchführung von Verschlußsachenaufträgen\ngrade im folgenden Sinne vergleichbar sind:                            (1) Die zuständige Behörde der Ursprungspartei ist dafür ver-\na) Verschlußsachen aus der Bundesrepublik Deutschland wer-          antwortlich, daß jede Verschlußsache, die im Rahmen eines Auf-\nden in der Ukraine wie folgt behandelt:                        trags übermittelt wird oder entsteht, in einen Verschlußsachen-\ngrad eingestuft wird. Auf Anforderung der zuständigen Behörde\nBundesrepublik Deutschland      Ukraine                        der Empfangspartei ist sie verpflichtet, die vorgenommenen Ver-\nGEHEIM                          „ C⁄pkom taômno“               schlußsachen-Einstufungen der übermittelten Verschlußsachen\nin Form einer Liste (Verschlußsacheneinstufungsliste) dieser mit-\nVS-VERTRAULICH                  „ Taômno“                      zuteilen. In diesem Fall unterrichtet sie die zuständige Behörde\nVS-NUR FÜR DEN                  Werden gemäß der Anlage        der Empfangspartei gleichzeitig darüber, daß der Auftragnehmer\nDIENSTGEBRAUCH                  zu diesem Abkommen             sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet hat, die Verschluß-\nbehandelt                      sachen, welche ihm anvertraut werden, genau wie die Verschluß-\nsachen des eigenen Staates zu behandeln und gegebenenfalls\nb) Verschlußsachen aus der Ukraine werden in der Bundesre-          gegenüber der zuständigen Behörde der Empfangspartei eine ent-\npublik Deutschland wie folgt behandelt:                        sprechende Erklärung (Geheimschutzverpflichtung) abzugeben.\nUkraine                         Bundesrepublik Deutschland        (2) Sofern die zuständige Behörde der Empfangspartei eine\n„ C⁄pkom taômno“                GEHEIM                         Verschlußsacheneinstufungsliste angefordert und erhalten hat,\nbestätigt sie den Empfang schriftlich und leitet die Liste an den\n„ Taômno“                       VS-VERTRAULICH                 Auftragnehmer weiter.\n(2) Für Verschlußsachen des Verschlußsachengrads VS-NUR             (3) Die zuständige Behörde der Empfangspartei stellt sicher,\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH finden die nachstehenden Arti-               daß der Auftragnehmer die Verschlußsachen der anderen Ver-\nkel 3 Absatz 3, Artikel 4, 5 und 7, Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 sowie tragspartei wie Verschlußsachen des eigenen Staates nach dem\nArtikel 9 keine Anwendung.                                          jeweiligen Verschlußsachengrad behandelt.\n(4) Soweit die Vergabe von Verschlußsachenunteraufträgen\nvon der zuständigen Behörde zugelassen ist, gelten Absätze 1\nArtikel 3                             bis 3 entsprechend.\nSchutzmaßnahmen                                (5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß ein Verschluß-\nsachenauftrag erst dann vergeben bzw. daß an den geheim-\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-     schutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst dann begonnen\nlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlußsachen,        wird, wenn die erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen durch\ndie nach diesem Abkommen übermittelt werden oder entstehen,         den Auftragnehmer getroffen worden sind oder rechtzeitig ge-\nzu schützen. Sie gewähren derartigen Verschlußsachen minde-         troffen werden können.\nstens den gleichen Geheimschutz, wie er im Verfahren für eigene\nVerschlußsachen des entsprechenden Verschlußsachengrads\nArtikel 6\ngilt.\nKennzeichnung\n(2) Die Vertragsparteien werden die betreffenden Verschluß-\nsachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Ver-           (1) Die Empfangspartei kennzeichnet die Verschlußsachen der\ntragspartei, die die Einstufung veranlaßt hat, Dritten zugänglich   Ursprungspartei mit dem gemäß Artikel 2 vergleichbaren Ver-\nmachen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf Archivie-       schlußsachengrad.\nrungs- und Offenlegungsbestimmungen der Vertragsparteien.              (2) Vervielfältigungen und Übersetzungen sind wie die Originale\nDie Verschlußsachen werden ausschließlich für den angegebe-         von Verschlußsachen der Ursprungspartei zu kennzeichnen und\nnen Zweck verwendet. Die Verschlußsachen dürfen insbeson-           zu behandeln.\ndere nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, deren\nAufgaben die Kenntnis notwendig machen.                                (3) Verschlußsachen, die im Staat der Empfangspartei auf-\ngrund der von der Ursprungspartei übermittelten Verschlußsachen\n(3) Die Verschlußsachen dürfen nur Personen zugänglich           entstehen, sind mit dem entsprechenden Verschlußsachengrad\ngemacht werden, die hierzu ermächtigt sind. Die Ermächtigung        zu versehen, mindestens jedoch mit dem Verschlußsachengrad\nsetzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens der        der übermittelten Verschlußsache.\nentspricht, die für den Zugang zu vergleichbaren eigenen Ver-\n(4) Verschlußsachengrade der übermittelten Verschlußsachen\nschlußsachen erforderlich ist.\nwerden von der Empfangspartei auf Ersuchen der Ursprungs-\n(4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets   partei geändert oder aufgehoben. Die Ursprungspartei teilt der\nfür die erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhal-  Empfangspartei ihre Absicht, einen Verschlußsachengrad zu\ntung der Regelungen über den Schutz von Verschlußsachen.            ändern oder aufzuheben, sechs Wochen im voraus mit.","958               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1999\nArtikel 7                                                         Artikel 9\nÜbermittlung von Verschlußsachen                                Verletzung der Regelungen über den\n(1) Verschlußsachen werden von einem Staat in den anderen                gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\ngrundsätzlich durch diplomatischen oder militärischen Kurier be-     (1) Wenn eine Preisgabe von Verschlußsachen nicht auszu-\nfördert. Die zuständige Behörde bestätigt den Empfang der Ver-    schließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen\nschlußsache und leitet sie gemäß den nationalen Regelungen        Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\nüber den Schutz von Verschlußsachen an den Empfänger weiter.\n(2) Verletzungen der Regelungen über den Schutz von Ver-\n(2) Die zuständigen Behörden können im Einzelfall – allgemein\nschlußsachen der anderen Vertragspartei werden von den Be-\noder unter Festlegung von Beschränkungen – vereinbaren, daß\nhörden und Gerichten der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet\nVerschlußsachen unter den Bedingungen des Absatzes 3 auf\nsie geschehen sind, untersucht und die dafür verantwortlichen\neinem anderen als dem diplomatischen oder militärischen Kurier-\nPersonen nach dem geltenden Recht dieses Staates verfolgt. Die\nweg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des Kurier-\nandere Vertragspartei unterstützt auf Anforderung diese Ermitt-\nwegs die Übermittlung unangemessen erschweren könnte.\nlungen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.\n(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muß\n– der Befördernde zum Zugang zu Verschlußsachen des ver-                                       Artikel 10\ngleichbaren Verschlußsachengrads ermächtigt sein;\nKosten\n– bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten\nVerschlußsachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeichnis-      Die einer Vertragspartei bei der Durchführung von Sicherheits-\nses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige      maßnahmen entstandenen Kosten werden von der anderen Ver-\nBehörde zu übergeben;                                          tragspartei nicht erstattet.\n– die Verschlußsache nach den für die Inlandsbeförderung gel-\ntenden Bestimmungen verpackt sein;                                                          Artikel 11\n– die Übergabe der Verschlußsachen gegen Empfangsbeschei-\nZuständige Behörden\nnigung erfolgen;\n– der Befördernde einen von der zuständigen Behörde einer der        Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche Be-\nbeiden Vertragsparteien ausgestellten Kurierausweise mit sich  hörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.\nführen.\n(4) Für die Beförderung von Verschlußsachen von erheblichem                                 Artikel 12\nUmfang werden Transport, Transportweg und Begleitschutz im\nEinzelfall durch die zuständigen Behörden festgelegt.                                 Beilegung von Streitfragen\n(5) Die elektronische Übermittlung von Verschlußsachen muß        Alle Streitfragen über die Auslegung oder die Anwendung die-\ngrundsätzlich verschlüsselt erfolgen. Mittel zur Verschlüsselung  ses Abkommens sind auf dem Verhandlungsweg zwischen den\nbedürfen in jedem Einzelfall der Zustimmung der zuständigen       Vertragsparteien beizulegen. Während dieser Verhandlungen er-\nBehörden beider Vertragsparteien.                                 füllen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Ab-\nkommen.\nArtikel 8\nArtikel 13\nBesuche\nKonsultationen\n(1) Personen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die\neinen Besuch im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei             (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\ndurchführen, wird der Zugang zu Verschlußsachen sowie zu Ein-     von den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden\nrichtungen, in denen an Verschlußsachen gearbeitet wird, nur mit  Regelungen über den Schutz von Verschlußsachen Kenntnis.\nvorhergehender schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde\nder zu besuchenden Vertragspartei gewährt. Sie wird nur Per-         (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\nsonen erteilt, die nach der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\nihres Staates zum Zugang zu Verschlußsachen entsprechend          Behörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.\nermächtigt sind.                                                     (3) Jede Vertragspartei erlaubt den Vertretern der zuständigen\n(2) Die Besuche sind bei der zuständigen Behörde der Ver-      Behörde der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen\ntragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie stattfinden sollen, nach  Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde, Besuche in ihrem\nden in diesem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen schrift-       Hoheitsgebiet zu machen, um mit Vertretern der zuständigen\nlich zu beantragen.                                               Behörde ihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von Ver-\nschlußsachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Ver-\n(3) Der Besuchsantrag hat folgende Angaben zu enthalten:\nfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei unter-\na) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die         stützt diese Vertreter bei der Feststellung, ob die Verschluß-\nPaßnummer des Besuchers;                                      sachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung\nb) Staatsangehörigkeit des Besuchers;                             gestellt worden sind, ausreichend geschützt werden. Die Einzel-\nheiten werden von den zuständigen Behörden festgelegt.\nc) Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Stelle, die\ner vertritt;\nArtikel 14\nd) Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu\nVerschlußsachen;                                                    Inkrafttreten, Geltungsdauer, Änderung, Kündigung\ne) den Reisezweck sowie das vorgesehene Reisedatum;                  (1) Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens sind auf deut-\nf) Angabe der Stellen und Objekte, deren Besuch beantragt         scher Seite die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nwird;                                                         treten erfüllt. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem\ndas Ministerkabinett der Ukraine der Regierung der Bundesrepu-\ng) Vor- und Familienname der zu besuchenden Personen.\nblik Deutschland notifiziert, daß die innerstaatlichen Voraus-\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, diese Angaben nicht wei-  setzungen für das Inkrafttreten in der Ukraine erfüllt sind. Maß-\nterzugeben.                                                       gebend ist der Tag des Eingangs dieser Notifikation.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1999                               959\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-                 (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\nsen.                                                                    tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Weg\n(3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Änderung     schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung dieses Abkommens\ndieses Abkommens beantragen. Wird von einer Vertragspartei              bleiben die Bestimmungen des Artikels 3 hinsichtlich der aufgrund\nein entsprechender Antrag gestellt, so werden von den Vertrags-         dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-\nparteien Verhandlungen über die Änderung des Abkommens auf-             standenen Verschlußsachen weiterhin gültig, solange das Beste-\ngenommen.                                                               hen der Einstufung im Staat der Ursprungspartei dies erfordert.\nGeschehen zu Bonn am 29. Mai 1998 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans von Ploet z\nFür das Ministerkabinett der Ukraine\nPaw lo M ysnyk\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerkabinett der Ukraine\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nBehandlung von deutschen Verschlußsachen (VS) des Verschlußsachengrades\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)\n1. VS des Verschlußsachengrades VS-NfD dürfen nur Personen zugänglich gemacht\nwerden, die Kenntnis erhalten müssen (Grundsatz: Kenntnis nur, wenn nötig). Den\nzugangsberechtigten Personen ist dieses Merkblatt bekannt zu geben.\n2. Über den Inhalt der VS ist Verschwiegenheit zu bewahren. Mitarbeiter, die sich zur\nEinhaltung dieser Verpflichtung als ungeeignet erweisen, sind von der Bearbeitung der\nVS auszuschließen.\n3. Die Aufbewahrung von VS-NfD erfolgt in geschlossenen Räumen, Schränken oder\nSchreibtischen.\n4. Eine Weitergabe von VS-NfD erfolgt durch Boten oder Versand im verschlossenen Um-\nschlag. VS-NfD können an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit\nder Post versandt werden. Es ist sicherzustellen, daß die VS von Unbefugten nicht ein-\ngesehen werden kann.\n5. Ist beabsichtigt, VS-NfD Privatpersonen oder Unternehmen zugänglich zu machen,\nsind diese vertraglich zur Einhaltung der in dieser Anlage niedergelegten Regeln zu ver-\npflichten. Gleiches gilt, wenn die Privatpersonen oder das Unternehmen die „VS-NfD“\neingestufte VS an einen Dritten weitergeben müssen.\n6. Werden VS-NfD mit Informationstechnik verarbeitet oder weitergeleitet, sind sie grund-\nsätzlich zu verschlüsseln. Mittel zur Verschlüsselung bedürfen der Zustimmung der\nzuständigen Behörden beider Vertragsparteien.\nSofern zwischen Absender und Empfänger für die erforderliche Übertragungsart keine\nKryptiermöglichkeit besteht, die Übertragungswege keine besonderen Risiken aufwei-\nsen und keine konkreten Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung vorliegen,\nkönnen sie in Einzelfällen ungesichert übertragen werden. Absender und Empfänger\nhaben sich in diesem Fall zuvor über die beabsichtigte Übertragung zu verständigen."]}