{"id":"bgbl2-1999-28-15","kind":"bgbl2","year":1999,"number":28,"date":"1999-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/28#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-28-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_28.pdf#page=18","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-09-09T00:00:00Z","page":954,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["954             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1999\nBekanntmachung\ndes deutsch-beninischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. September 1999\nDas in Cotonou am 23. August 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Benin über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 23. August 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. September 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nM ic hael Bohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Kooperationsvorhaben „Ländliche Wasserversorgung II“ und\nVorhaben „Brücke Lac Nokoué/Ausbau Durchgangsstraße Cotonou“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Art ikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Benin –                 es der Regierung der Republik Benin, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         von insgesamt 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millionen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten, wenn nach\nBenin,                                                             Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\na) für das Kooperationsvorhaben „Ländliche Wasserversor-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          gung II“ (Hydraulique villageoise II) bis zu 7 500 000,– DM\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            (in Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nvertiefen,                                                              Mark);\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen     b) für das Vorhaben „Brücke Lac Nokoué/Ausbau Durchgangs-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     straße Cotonou“ (Pont sur le Lac Nokoué/Aménagement\nde l’axe est-ouest de Cotonou) bis zu 12 500 000,– DM (in\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Worten: zwölf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark).\nin der Republik Benin beizutragen,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-\nland und der Regierung der Republik Benin durch andere Vor-\nrungsverhandlungen in der Republik Benin vom 11. Dezember\nhaben ersetzt werden.\n1998 über wirtschaftliche Zusammenarbeit –\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Regierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1999                               955\nmöglicht, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau Finanzierungs-        desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben           liegen.\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben zu erhalten, fin-         Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und b genann-\ndet dieses Abkommen Anwendung.                                         ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jah-\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsver-\n(4) Die in den Abkommen vom 29. November 1994 und 10. Ok-           träge abgeschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist\ntober 1997 über Finanzielle Zusammenarbeit für die Vorhaben            mit Ablauf des 31. Dezember 2006.\n„Berufliche Bildung“ (Formation professionelle) und „Ländlicher\nWegebau im Département Atacora“ (Construction et entretien de\nPistes rurales dans l’Atacora) vorgesehenen Finanzierungsbei-                                      Art ikel 3\nträge in Höhe von jeweils 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millio-\nnen Deutsche Mark), insgesamt also 10 000 000,– DM (in Worten:            Die Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für\nzehn Millionen Deutsche Mark), werden reprogrammiert und               Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nzusätzlich für das in Absatz 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben           lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\n„Brücke Lac Nokoué/Ausbau Durchgangsstraße Cotonou“ (Pont              Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nsur le Lac Nokoué/Aménagement de l’axe est-ouest de Cotonou)           Benin erhoben werden.\nverwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nArt ikel 4\nfestgestellt worden ist. Dadurch ergibt sich für das vorgenannte\nVorhaben ein Gesamtbetrag in Höhe von 22 500 000,– DM (in                 Die Regierung der Republik Benin überläßt bei den sich aus\nWorten: zweiundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche           der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nMark).                                                                 porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nIm übrigen bleiben die Bestimmungen des Abkommens vom                  Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\n29. November 1994 mit Ausnahme von Artikel 5 sowie die Be-             nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nstimmungen des Abkommens vom 10. Oktober 1997 unberührt.               Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nArt ikel 2                                  nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie                                       Art ikel 5\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-         Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 23. August 1999 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVo l k e r S e i t z\nFür die Regierung der Republik Benin\nId ji Kolaw ole"]}