{"id":"bgbl2-1999-27-5","kind":"bgbl2","year":1999,"number":27,"date":"1999-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/27#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_27.pdf#page=63","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe","law_date":"1999-08-30T00:00:00Z","page":935,"pdf_page":63,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1999                             935\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-          etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-               satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch              gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nandere Vorhaben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                   Art ikel 3\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nreitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\nVolksrepublik Bangladesch erhoben werden.\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArt ikel 4\nArt ikel 2\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlos-\nsen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2006.                                                                                 Art ikel 5\n(2) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird              Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 5. August 1999 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ . A . Vo s s\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nAb u Saleh\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt\nüber bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe\nVom 30. August 1999\nDas Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internatio-\nnalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todes-\nstrafe (BGBl. 1992 II S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für\nLiechtenstein                                                      am 10. März 1999\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. Juli 1999 (BGBl. II S. 698).\nBonn, den 30. August 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}