{"id":"bgbl2-1999-27-3","kind":"bgbl2","year":1999,"number":27,"date":"1999-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/27#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_27.pdf#page=53","order":3,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Abkommen von Cartagena und seinen Mitgliedstaaten, der Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien, der Republik Peru und der Republik Venezuela","law_date":"1999-08-01T00:00:00Z","page":925,"pdf_page":53,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1999                           925\nAbschnitt III                                                         III. szakasz\nSchlußbestimmung                                                        Zárórendelkezés\nArtikel 13                                                            13. cikkely\nInkrafttreten und                                                    Hatálybalépés és a\nVereinbarungsdauer                                                megállapodás idŒbeli hatálya\n(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide         (1) Jelen megállapodás azon a napon lép életbe, amikor a két\nVertragsstaaten einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen      szerzŒd Œ állam közölte egymással, hogy a szükséges belsŒ elŒ-\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.   feltételek megteremt Œdtek a hatálybalépéshez.\n(2) Diese Vereinbarung ist vom Tag des Inkrafttretens des              (2) A jelen megállapodás az Egyezmény hatálybalépését Œl\nAbkommens an anzuwenden und gilt für dieselbe Dauer.                   kezdve alkalmazandó és id Œbeli hatálya is azonos.\nGeschehen zu Budapest am 2. Mai 1998 in zwei Urschriften,              Készült Budapesten, 1998. május 2-án két eredeti példány-\njede in deutscher und in ungarischer Sprache, wobei jeder Wort-        ban, német, illetve magyar nyelven, mindkét szöveg egyaránt\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.                                    hiteles.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nA Németországi Szövetségi Köztársaság Kormánya nevében\nHasso Buc hruc ker\nNorb ert Blüm\nFür die Republik Ungarn\nA Magyar Köztársaság Kormánya nevében\nM ihály Kökény\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens\nüber die Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund dem Abkommen von Cartagena und seinen Mitgliedstaaten,\nder Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien,\nder Republik Peru und der Republik Venezuela\nVom 1. August 1999\nDas in Kopenhagen am 23. April 1993 unterzeichnete Rahmenabkommen\nüber die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund dem Abkommen von Cartagena und seinen Mitgliedstaaten, der Republik\nBolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien, der Republik Peru und\nder Republik Venezuela ist nach seinem Artikel 37\nam 1. Mai 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. August 1999\nBund esminist erium\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIm Auftrag\nv. D e w i t z","926             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1999\nRahmenabkommen\nüber die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund dem Abkommen von Cartagena und seinen Mitgliedstaaten,\nder Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien,\nder Republik Peru und der Republik Venezuela\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften                          in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusam-\nmenarbeit zugunsten der Länder mit Drogenproblemen und in\neinerseits und\ndiesem Zusammenhang der Bedeutung des Beschlusses der\ndie Kommission des Abkommens von Cartagena und die            Gemeinschaft vom 29. Oktober 1990 über das besondere\nRegierungen der Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der     Kooperationsprogramm,\nRepublik Kolumbien, der Republik Peru und der Republik\nVenezuela                                                           in Anerkennung der besonderen Bedeutung, die beide Ver-\ntragsparteien einem stärkeren Umweltschutz beimessen,\nandererseits,\nin Anerkennung der Förderung der sozialen Rechte, vor allem\neingedenk der traditionellen freundschaftlichen Beziehungen   der besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen –\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft,\nnachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und den Ländern des             haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und\nAbkommens von Cartagena, nachstehend „Andenpakt“ genannt,        haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:\nunter Bekräftigung ihres Festhaltens an den Grundsätzen der\nFür den Rat der Europäischen Gemeinschaften:\nCharta der Vereinten Nationen, den demokratischen Werten und\nNiels Helveg P e t e r s e n ,\nder Achtung der Menschenrechte,\nMinister für auswärtige Beziehungen Dänemarks,\nAmtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemein-\nin dem Bewußtsein des gemeinsamen Interesses der Ver-\nschaften,\ntragsparteien an der Entwicklung einer Zusammenarbeit in\nverschiedenen Bereichen, insbesondere in Wirtschaft, Handel         Manuel M a r i n ,\nund Entwicklung,                                                    Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften;\nin Anerkennung des grundlegenden Ziels des Abkommens,\nnämlich Festigung, Vertiefung und Diversifizierung der Beziehun- Für die Kommission des Abkommens von Cartagena:\ngen zwischen den Vertragsparteien,                                  Miguel R o d r i g u e z M e n d o z a ,\nPräsident der Kommission des Abkommens von Cartagena;\nunter Bekräftigung des gemeinsamen Willens der beiden Ver-\ntragsparteien, die fortschreitende Entwicklung von Regional-     Für die Regierung der Republik Bolivien:\norganisationen zur Förderung des Wirtschaftswachstums und           Ronald M a c L e a n A b a r o a ,\ndes sozialen Fortschritts zu unterstützen,                          Minister für auswärtige Angelegenheiten und Kultur;\nin Anerkennung der Tatsache, daß das Abkommen von Carta-      Für die Regierung der Republik Ecuador:\ngena eine Organisation der subregionalen Integration ist und daß    Diego P a r e d e s P e n a ,\ndie Vertragsparteien der Förderung des Integrationsprozesses        Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nder Andenstaaten besondere Bedeutung beimessen,\nFür die Regierung der Republik Kolumbien:\nunter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der beiden Ver-       Noemi S a n i n d e R u b i o ,\ntragsparteien vom 5. Mai 1980, das Kooperationsabkommen von         Minister für auswärtige Angelegenheiten;\n1983, die Erklärung von Rom vom 20. Dezember 1990 und das\nSchlußkommuniqué von Luxemburg vom 27. April 1991, der           Für die Regierung der Republik Peru:\nGemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und der Länder der           Dr. Oscar de la P u e n t e R a y d a d a ,\nRio-Gruppe sowie das Schlußkommuniqué der Ministertagung            Premierminister und Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nvon Santiago vom 29. Mai 1992,\nFür die Regierung der Republik Venezuela:\nin Anerkennung der vorteilhaften Auswirkungen des Moder-         Fernando O c h o a A n t i c h ,\nnisierungsprozesses und der Wirtschaftsreformen sowie der           Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nLiberalisierung des Handels der Andenstaaten,\ndiese sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form\nin Anerkennung der Bedeutung, die die Gemeinschaft der Ent-   befundenen Vollmachten\nwicklung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit\nmit den Entwicklungsländern beimißt, und unter Berücksichti-        wie folgt übereingekommen:\ngung der Leitlinien und Entschließungen für die Zusammenarbeit\nmit den ALA-Entwicklungsländern,                                                                 Artikel 1\nDemokratische Grundlage der Zusammenarbeit\nin Anerkennung der Tatsache, daß dem Andenpakt Entwick-\nlungsländer mit unterschiedlichem Entwicklungsniveau und vor        Die Kooperationsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft\nallem ein Land ohne Meeresküste sowie besonders rückständige     und dem Andenpakt und alle Bestimmungen dieses Abkommens\nRegionen angehören,                                              stützen sich auf die Wahrung der demokratischen Grundsätze\nund die Achtung der Menschenrechte, von denen sich sowohl\nüberzeugt von der Bedeutung der Grundsätze des GATT und       die Gemeinschaft als auch der Andenpakt in ihrer Innen- und\ndes offenen Welthandels sowie des Schutzes der Rechte an         Außenpolitik leiten lassen und die ein wesentliches Element\ngeistigem Eigentum und der Investitionsfreiheit,                 dieses Abkommens ausmachen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1999                            927\nArtikel 2                              m) Stärkung der Einrichtungen für die wirtschaftliche Zusam-\nStärkung der Zusammenarbeit                             menarbeit;\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Beziehungen    n) Regionalentwicklung und Integration der Grenzgebiete.\nneue Impulse zu verleihen. Zur Verwirklichung dieses wichtigen         (3) Zur Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen Zusam-\nZiels sind sie entschlossen, insbesondere die Entwicklung ihrer     menarbeit bemühen sich die Vertragsparteien, im Einklang mit\nZusammenarbeit in den Bereichen Handel, Investitionen, Finan-       ihren jeweiligen Rechtsvorschriften unter anderem folgende\nzen und Technologie unter Berücksichtigung der besonderen           Tätigkeiten zu unterstützen:\nSituation der Andenstaaten als Entwicklungsländer zu fördern\na) Intensivierung der Kontakte zwischen beiden Vertrags-\nund die Stärkung und Konsolidierung des subregionalen Inte-\nparteien, vor allem über die Veranstaltung von Konferenzen,\ngrationsprozesses der Andenstaaten zu unterstützen.\nSeminaren, Handels- und Industriemissionen, Treffen von\n(2) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens erkennen           Industrieunternehmern („ Geschäftswochen“ ), allgemeinen\ndie Vertragsparteien die Nützlichkeit von Konsultationen über           Ausstellungen und Fachmessen, Zulieferung und Sondie-\ninternationale Fragen von gemeinsamem Interesse an.                     rungsmissionen zur Steigerung von Handel und Investitionen;\nb) gemeinsame Teilnahme von Unternehmen aus der Gemein-\nArtikel 3                                  schaft an Messen und Ausstellungen in den Ländern des\nWirtschaftliche Zusammenarbeit                          Andenpakts und umgekehrt;\n(1) Unter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Interessen       c) technische Hilfe vor allem durch die Entsendung von Sach-\nsowie ihrer mittel- und langfristigen Wirtschaftsziele verpflichten     verständigen und die Durchführung spezifischer Studien;\nsich die Vertragsparteien, eine möglichst weitreichende wirt-       d) Forschungsprojekte und Austausch von Wissenschaftlern;\nschaftliche Zusammenarbeit zu entwickeln, ohne irgendein\ne) Förderung von Joint-ventures, Verträgen über Lizenzen,\nGebiet von vornherein auszuschließen. Zu den Zielen dieser\nTransfer von technischem Know-how, Zulieferung usw.;\nZusammenarbeit gehören insbesondere:\nf) einschlägiger Informationsaustausch vor allem durch den\na) allgemeine Stärkung und Diversifizierung ihrer Wirtschafts-\nAnschluß an bestehende oder künftige Datenbanken;\nbeziehungen;\ng) Schaffung von Netzen von Wirtschaftsunternehmen, ins-\nb) Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaft auf dauerhaften\nbesondere Industrieunternehmen.\nGrundlagen und zur Verbesserung des Lebensstandards\nauf beiden Seiten;\nc) Förderung der Expansion des Handels zwecks Diversifizie-                                      Artikel 4\nrung und Erschließung neuer Märkte;                                                     Meistbegünstigung\nd) Förderung des Investitionsflusses und des Technologie-              Die Vertragsparteien gewähren einander in ihren Handels-\ntransfers sowie Erhöhung des Investitionsschutzes;              beziehungen gemäß dem Allgemeinen Zoll- und Handels-\ne) Schaffung der Voraussetzungen für die Verbesserung des           abkommen (GATT) die Meistbegünstigung.\nBeschäftigungsniveaus und die Erhöhung der Arbeits-             Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Bereitschaft, ihren Handels-\nproduktivität;                                                  verkehr im Einklang mit diesem Abkommen abzuwickeln.\nf) Begünstigung von Maßnahmen zur Förderung der ländlichen\nEntwicklung und zur Verbesserung der Wohnbedingungen im\nArtikel 5\nstädtischen Raum;\nEntwicklung der handels-\ng) Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fort-                             politischen Zusammenarbeit\nschritts, des Technologietransfers und der technologischen\nKapazität;                                                         (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung und\ndie Diversifizierung ihres Handels so weit zu fördern, wie es ihre\nh) Unterstützung des Prozesses der Regionalintegration;             Wirtschaftslage zuläßt, und sich dabei möglichst weitgehende\ni)  Austausch von Informationen über Statistik und Methodik.        Erleichterungen einzuräumen.\n(2) Die Vertragsparteien bestimmen zu diesem Zweck ein-             (2) Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, die\nvernehmlich die Bereiche ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit      Mittel und Wege zur Verringerung und Beseitigung der verschie-\nunter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Interessen und ihrer    denen Hemmnisse, die der Entwicklung des Handels entgegen-\njeweiligen Zuständigkeiten und Fähigkeiten, ohne von vornherein     stehen, insbesondere der nichttariflichen und paratariflichen\nirgendeinen Bereich auszuschließen. Zu diesen Bereichen ge-         Hemmnisse unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Arbei-\nhören insbesondere:                                                 ten der internationalen Organisationen zu prüfen.\na) Industrie;                                                          (3) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, in geeigneten\nb) Agroindustrie und Bergbau;                                       Fällen gegenseitige Konsultationen durchzuführen.\nc) Landwirtschaft und Fischerei;\nArtikel 6\nd) Energieplanung und rationelle Energienutzung;\nModalitäten der handels-\ne) Umweltschutz und dauerhafte Bewirtschaftung der natür-\npolitischen Zusammenarbeit\nlichen Ressourcen;\nZur Verwirklichung einer dynamischeren handelspolitischen\nf)   Technologietransfer;\nZusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien, folgende\ng) Wissenschaft und Technik;                                        Maßnahmen durchzuführen:\nh) geistiges Eigentum, einschließlich gewerbliches Eigentum;        – Förderung von Treffen, Austauschen und Kontakten zwischen\ni)   Normen und Qualitätsnormen;                                       Unternehmern beider Vertragsparteien zwecks Ermittlung von\nProdukten, die sich für den Absatz auf dem Markt der anderen\nj)   Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen,          Vertragspartei eignen;\nFremdenverkehr, Verkehr, Telekommunikation, Informatik;\n– Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen\nk) Unterrichtung über Währungsfragen;                                  Zollverwaltungen, vor allem im Bereich der Berufsausbildung,\nl)   technische, gesundheitsrechtliche und pflanzenschutzrecht-        der Vereinfachung der Zollverfahren und der Aufdeckung von\nliche Vorschriften;                                               Verstößen gegen das Zollrecht;","928              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1999\n– Förderung und Unterstützung von Absatzförderungsmaß-              – Veranstaltung von Seminaren, Ausstellungen und Besuchen\nnahmen wie Seminaren, Symposien, Messen, Handels- und               von Unternehmensleitern;\nIndustrieausstellungen, Handelsmissionen, Besuchen, Ge-\n– Ausbildung der Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die\nschäftswochen und dergleichen;\nSchaffung von Investitionsprojekten;\n– Unterstützung ihrer jeweiligen Verbände und Unternehmen\n– technische Hilfe für Gemeinschaftsinvestitionen;\nzwecks Durchführung beiderseitig vorteilhafter Geschäfte;\n– Aktionen im Rahmen des Programms „EC-Investment Part-\n– Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, was den\nners“ (ECIP).\nZugang zu ihren Märkten für Rohstoffe, Halbfertigwaren\nund Fertigwaren und die Stabilisierung der internationalen          (3) An dieser Zusammenarbeit können sich sowohl öffentliche\nRohstoffmärkte anbetrifft, im Einklang mit den im Rahmen         als auch private, nationale und multilaterale Einrichtungen\nder zuständigen internationalen Organisationen vereinbarten      beteiligen. Dazu gehören auch regionale Finanzeinrichtungen\nZielen;                                                          wie die „Corporación Andina de Fomento“ (CAF) und der „Fondo\nLatinoamericano de Reservas“ (FLAR).\n– Prüfung von Mitteln und Maßnahmen zur Erleichterung des\nHandelsverkehrs und zur Beseitigung der Handelshemmnisse\nunter Berücksichtigung der Arbeiten der internationalen Orga-                                Artikel 10\nnisationen.\nZusammenarbeit\nzwischen Finanzeinrichtungen\nArtikel 7\nDie Vertragsparteien bemühen sich, nach Maßgabe ihres\nVorübergehende Einfuhr von Waren                     Bedarfs und im Rahmen ihrer jeweiligen Programme und\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, einander die Befreiung   Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Finanz-\nvon Zöllen und Abgaben bei der vorübergehenden Einfuhr              institutionen durch folgende Maßnahmen zu begünstigen:\nvon Waren im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften       – Informations- und Erfahrensaustausch in Bereichen von\nund nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen          gemeinsamem Interesse. Diese Form von Zusammenarbeit\ninternationalen Übereinkommen auf Gegenseitigkeitsbasis zu             erfolgt unter anderem durch die Veranstaltung von Seminaren,\ngewähren.                                                              Konferenzen und Workshops;\n– Austausch von Sachverständigen;\nArtikel 8\n– Durchführung technischer Hilfe;\nIndustrielle Zusammenarbeit\n– Informationsaustausch im Bereich Statistik und Methodik.\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Erweiterung und Diversi-\nfizierung der Produktionsgrundlagen in den Andenstaaten im\ngewerblichen Sektor und im Dienstleistungsgewerbe, indem sie                                    Artikel 11\nihre Kooperationsmaßnahmen in erster Linie auf die Klein- und\nMittelbetriebe ausrichten und Maßnahmen, die diesen den                                      Zusammenarbeit\nZugang zu Kapital, Märkten und geeigneten Technologien                                 in Wissenschaft und Technik\nerleichtern, sowie Aktionen von Joint-ventures unterstützen.           (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich unter Berück-\n(2) Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien im         sichtigung des beiderseitigen Interesses und der Ziele ihrer\nRahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Projekte und Aktionen, die       Wissenschaftspolitik, eine Zusammenarbeit in Wissenschaft und\nfolgendes fördern:                                                  Technik mit folgenden Zielen zu entwickeln:\n– die Konsolidierung und den Ausbau der für die Zusammen-           – Förderung des Austauschs von Wissenschaftlern zwischen\narbeit geschaffenen Netze;                                          der Gemeinschaft und dem Andenpakt;\n– eine stärkere Inanspruchnahme des Finanzinstruments „EC-          – Herstellung ständiger Verbindungen zwischen den wissen-\nlnvestment Partners“ (ECIP) unter anderem durch eine                schaftlichen und technischen Einrichtungen der Vertrags-\nzunehmende Beteiligung von Finanzeinrichtungen des Anden-           parteien;\npakts;                                                           – Förderung des Technologietransfers zum beiderseitigen Vorteil;\n– die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsunternehmen durch          – Förderung von Zusammenschlüssen zwischen Forschungs-\nJoint-ventures, Zulieferung, Technologietransfer, Lizenzen,         einrichtungen der Vertragsparteien zwecks gemeinsamer\nangewandte Forschung und Franchising;                               Lösung von Problemen von gemeinsamem Interesse;\n– die Gründung eines „Business Council“ EG-Andenpakt und            – Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele\nanderer Einrichtungen, die zur Entwicklung der Beziehungen          der beiderseitigen Forschungsprogramme;\nbeitragen können.\n– Stärkung der Forschungskapazitäten und Förderung der tech-\nnologischen Innovation;\nArtikel 9\n– Schaffung von Möglichkeiten für die wirtschaftliche, industri-\nInvestitionen                               elle und handelspolitische Zusammenarbeit;\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein:                         – Förderung der Beziehungen zwischen Hochschul- und For-\n– im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, Rechtsvorschriften            schungseinrichtungen und der gewerblichen Wirtschaft der\nund Politiken die Steigerung beiderseitig vorteilhafter Investi-    Vertragsparteien;\ntionen zu unterstützen;                                          – Erleichterung des Informationsaustauschs und des beider-\n– das günstige Investitionsklima für gegenseitige Investitionen,       seitigen Zugangs zu Informationsnetzen.\nvor allem durch Investitionsschutz- und Investitionsförde-          (2) Der Umfang der Zusammenarbeit wird von den Vertrags-\nrungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemein-           parteien bestimmt, die einvernehmlich die vorrangigen Bereiche\nschaft und den Ländern des Andenpakts zu verbessern, die         auswählen.\nauf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gegen-\nDazu gehören insbesondere:\nseitigkeit beruhen.\n– wissenschaftliche und technische Forschung auf hoher Ebene;\n(2) Zur Erreichung dieser Ziele bemühen sich die Vertrags-\nparteien um eine Investitionsförderung vor allem durch folgende     – Entwicklung und Durchführung der Politik in Wissenschaft und\nMaßnahmen:                                                             Technik;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1999                         929\n– Schutz und Verbesserung der Umwelt;                                Zweck durchführen, den regelmäßigen Austausch von Erfah-\nrungen über den Nutzen der entsprechenden Programme und\n– rationelle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;\ndurch Praktika für die mit der Innovationsförderung in Einrich-\n– Regionalintegration und regionale Zusammenarbeit in Wissen-        tungen der Länder des Andenpakts und der Gemeinschaft\nschaft und Technik;                                               beauftragten Personen.\n– Biotechnologie;                                                    (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer\n– neue Werkstoffe.                                                jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Politiken\neinen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an\n(3) Zur praktischen Verwirklichung dieser Ziele erleichtern    geistigem Eigentum einschließlich geographischer Bezeich-\nund fördern die Vertragsparteien unter anderem folgende Maß-      nungen und Ursprungsbezeichnungen zu gewährleisten und\nnahmen:                                                           gleichzeitig diesen Schutz soweit angemessen zu stärken. Sie\n– gemeinsame Ausführung von Forschungsprojekten durch             bemühen sich ferner im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und\nForschungszentren und andere zuständige Einrichtungen der      Verwaltungsvorschriften und Politiken im Rahmen ihrer Möglich-\nVertragsparteien;                                              keiten, den Zugang zu Datenbanken in diesem Bereich zu\nerleichtern.\n– hochqualifizierende Spezialisierungs- oder Fortbildungs-\npraktika für Wissenschaftler in Forschungseinrichtungen der\nArtikel 14\nanderen Vertragspartei;\nZusammenarbeit im Bergbau\n– Austausch wissenschaftlicher Informationen insbesondere\ndurch die gemeinsame Veranstaltung von Seminaren, Work-           Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit\nshops, Arbeitssitzungen und Kongressen, an denen hoch-         im Bergbau vor allem durch Maßnahmen zu entwickeln, die auf\nqualifizierte Wissenschaftler beider Vertragsparteien teil-    folgendes abzielen:\nnehmen;                                                        – Förderung der Teilnahme von Unternehmen der beiden\n– Verbreitung wissenschaftlicher und technischer Informationen       Vertragsparteien an Prospektion, Exploration, Abbau und\nund Kenntnisse.                                                   Vermarktung ihrer jeweiligen mineralischen Rohstoffe;\n– Entwicklung von Tätigkeiten zur Förderung der kleinen und\nArtikel 12                              mittleren Bergbauunternehmen;\nZusammenarbeit                            – Austausch von Erfahrungen und Technologien bei der Pros-\nauf dem Gebiet der Normen                         pektion, der Exploration und dem Abbau mineralischer Roh-\nUnbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen treffen die     stoffe sowie Durchführung gemeinsamer Forschungsarbeiten\nVertragsparteien im Rahmen ihrer Befugnisse und im Einklang          zur Förderung des technologischen Fortschritts.\nmit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Maßnahmen zur Ver-\nringerung der Unterschiede in den Bereichen Maßeinheiten, Nor-\nArtikel 15\nmen und Zertifizierung über die Förderung der Verwendung\nkompatibler Normen und Zertifizierungssysteme. Zu diesem                        Zusammenarbeit im Energiesektor\nZweck unterstützen sie insbesondere:                                 Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energie-\n– Sachverständigentreffen zur Erleichterung des Austauschs        sektors für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung an und\nvon Informationen und Studien über Eichung, Normung, Quali-    erklären sich bereit, ihre Zusammenarbeit, insbesondere bei der\ntätskontrollen, Verbesserung und Bescheinigung der Qualität    Energieplanung und der Energieeinsparung sowie der rationellen\nund sachdienliche technische Hilfe;                            Nutzung der Energie und neuer Energiequellen zur Entwicklung\nkommerziell rentabler Energiequellen zu intensivieren. Bei dieser\n– die Förderung des Austauschs und von Kontakten zwischen         verstärkten Zusammenarbeit werden auch die Umweltbelange\nFachorganisationen und -einrichtungen auf diesen Gebieten;     berücksichtigt.\n– die Durchführung von Maßnahmen zur gegenseitigen An-            Zur Verwirklichung dieser Ziele kommen die Vertragsparteien\nerkennung der Systeme und von Qualitätsbescheinigungen;        überein, folgendes zu unterstützen:\n– die Durchführung von Konsultationen in den jeweiligen Be-       – die gemeinsame Durchführung von Studien und Forschungs-\nreichen.                                                          arbeiten sowie die Erstellung von Energievorausschätzungen\nund -bilanzen;\nArtikel 13\n– Kontakte zwischen den Verantwortlichen für die Energie-\nTechnologische Entwicklung                         planung;\nund geistiges und gewerbliches Eigentum\n– die Ausführung von Programmen und Projekten in diesem\n(1) Zur Verwirklichung einer echten Zusammenarbeit zwischen       Bereich.\nden Unternehmen der Länder des Andenpakts und der Gemein-\nschaft in den Bereichen Technologietransfer, Lizenzen, Gemein-                                 Artikel 16\nschaftsinvestitionen und Finanzierungen durch Risikokapital\nverpflichten sich die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der               Zusammenarbeit im Verkehrssektor\nRechte an geistigem und gewerblichem Eigentum                        In Anerkennung der Bedeutung des Verkehrs für die wirt-\n– die Wirtschafts- oder Industriezweige, auf die sich die Zu-     schaftliche Entwicklung und für die Intensivierung des Handels\nsammenarbeit konzentrieren wird, sowie die Mechanismen zur     bemühen sich die Vertragsparteien, die erforderlichen Maßnah-\nFörderung einer industriellen Zusammenarbeit im Bereich der    men für eine Zusammenarbeit bei den einzelnen Verkehrsträgern\nSpitzentechnologie zu ermitteln;                               zu treffen.\n– zusammenzuarbeiten, um finanzielle Mittel zur Unterstützung     Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:\ngemeinsamer Projekte von Unternehmen der Länder des            – Informationsaustausch über die jeweilige Politik und über\nAndenpaktes und der Gemeinschaft zur industriellen Anwen-         Themen von gemeinsamem Interesse;\ndung neuer Technologien bereitzustellen;\n– Ausbildungsprogramme in Wirtschaft, Recht und Technik für\n– die Ausbildung von Fachkräften im Bereich technologische           die Wirtschaftsteilnehmer und die Verantwortlichen der öffent-\nForschung und Entwicklung zu unterstützen;                        lichen Verwaltungsbehörden;\n– die Innovation durch den Austausch von Informationen über       – technische Hilfe, insbesondere im Rahmen von Programmen\ndie Programme zu fördern, die beide Parteien zu diesem            zur Modernisierung der Infrastrukturen.","930             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1999\nArtikel 17                          – Veranstaltung von Treffen, Seminaren usw.;\nZusammenarbeit in Informations-                  – Informations- und Erfahrungsaustausch;\ntechnologie und Telekommunikation\n– Durchführung von Projekten zur Untersuchung und Erfor-\n(1) Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Informations-     schung von Katastrophen und zu ihrer Verhinderung;\ntechnologien und die Telekommunikation für die wirtschaftliche  – Entwicklung und Nutzung alternativer Wirtschaftsmöglich-\nund soziale Entwicklung von lebenswichtiger Bedeutung sind,        keiten in Schutzgebieten;\nund erklären sich bereit, die Zusammenarbeit in Bereichen von\ngemeinsamem Interesse zu fördern, insbesondere in folgenden     – industrielle Zusammenarbeit zur Erhaltung der Umwelt.\nBereichen:\n– Normung, Konformitätstests und Zertifizierung;                                            Artikel 20\n– Boden- und Weltraumtelekommunikation wie Übertragungs-                              Zusammenarbeit im\nnetze, Satelliten, Glasfaseroptik, ISDN, Datenübertragung,                  Bereich der biologischen Artenvielfalt\nTelephonie im ländlichen Raum und mobile Telephonie;\nDie Vertragsparteien bemühen sich, eine Zusammenarbeit\n– Elektronik und Mikroelektronik;                               zur Erhaltung der biologischen Artenvielfalt, insbesondere mit-\n– Informatisation und Automation;                               tels der Biotechnologie, zu entwickeln. Diese Zusammenarbeit\nmüßte Kriterien wie sozioökonomischer Nutzen, Erhaltung der\n– Hochauflösungsfernsehen;                                      Umwelt und Interessen der einheimischen Bevölkerung Rech-\n– Forschung und Entwicklung neuer Informations- und Tele-       nung tragen.\nkommunikationstechniken;\n– Förderung von Investitionen und Gemeinschaftsinvestitionen.                               Artikel 21\nEntwicklungspolitische Zusammenarbeit\n(2) Diese Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht\ndurch:                                                             Um der Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen eine\ngrößere Wirksamkeit zu verleihen, bemühen sich die Vertrags-\n– Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen;\nparteien um eine mehrjährige Programmierung. Außerdem\n– Gutachten, Studien und Informationsaustausch;                 setzt die Bereitschaft, zu einer besser gesteuerten Entwicklung\n– Ausbildung von wissenschaftlichem und technischem Per-        beizutragen, voraus, daß einerseits den ärmsten Bevölkerungs-\nsonal;                                                        schichten und den rückständigen Regionen Priorität eingeräumt\nund andererseits die Umweltproblematik in der Dynamik der\n– Vorbereitung und Durchführung von Projekten von gemein-       Entwicklung stärker berücksichtigt wird.\nsamem Interesse;\n– Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungs-\nprojekte sowie Schaffung von Informationsnetzen und Daten-                                Artikel 22\nbanken und Zugang zu den bereits bestehenden Datenbanken                  Zusammenarbeit in der Land- und Forst-\nund Netzen.                                                     wirtschaft und zur Förderung der ländlichen Entwicklung\nDie Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit in der\nArtikel 18                          Land- und Forstwirtschaft, der Agroindustrie, der Agrar- und\nZusammenarbeit im Fremdenverkehr                    Nahrungsmittelindustrie und bei tropischen Erzeugnissen.\nDie Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit ihren       Zu diesem Zweck prüfen sie im Geiste der Zusammenarbeit\nRechtsvorschriften die Zusammenarbeit im Fremdenverkehr der     wohlwollend unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Rechts-\nLänder des Andenpakts vermittels spezifischer Maßnahmen;        vorschriften\ndazu gehören:\n– die Möglichkeiten für die Steigerung des Handels mit Erzeug-\n– Informationsaustausch; Erstellung von Prognosen;                 nissen der Agrar- und Forstwirtschaft, der Agroindustrie und\n– technische Hilfe für Statistik und Informatik;                   mit tropischen Erzeugnissen;\n– Ausbildungsmaßnahmen;                                         – Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Pflanzen-\nschutz und Umweltschutz sowie die etwaigen dadurch entste-\n– Veranstaltung von Messen und Ausstellungen;                      henden Handelshemmnisse.\n– Förderung von Investitionen und Gemeinschaftsinvestitionen    Die Vertragsparteien bemühen sich, Maßnahmen zur Intensivie-\nzur Steigerung des Fremdenverkehrs.                           rung der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen durchzu-\nführen:\nArtikel 19                          – Entwicklung der Landwirtschaft;\nZusammenarbeit im Umweltschutz                    – Schutz und dauerhafte Entwicklung der Waldbestände;\nBei der Entwicklung einer Zusammenarbeit im Umweltschutz      – Umweltschutz in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum;\nbekräftigen die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, zu einer\ndauerhaften Entwicklung beizutragen. Sie bemühen sich, die      – Ausbildungsmaßnahmen zur Förderung der ländlichen Ent-\nNotwendigkeit der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung mit    wicklung;\ndem erforderlichen Schutz der Natur in Einklang zu bringen und  – Kontakte zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern der Ver-\nbei ihren Kooperationsmaßnahmen den ärmsten Bevölkerungs-          tragsparteien zwecks Erleichterung von Handelsgeschäften\nschichten, den Umweltproblemen in den Städten und dem              und Investitionen;\nSchutz der Ökosysteme, insbesondere der Tropenwälder,           – Agrarforschung;\nbesondere Aufmerksamkeit zu widmen.\n– Agrarstatistik.\nZu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, gemein-\nsam Maßnahmen durchzuführen, die auf folgendes abzielen:                                    Artikel 23\n– Schaffung und Stärkung öffentlicher und privater Umwelt-                  Zusammenarbeit im Gesundheitswesen\nschutzeinrichtungen;\nDie Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten,\n– Unterrichtung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit;        um das öffentliche Gesundheitswesen, vor allem zugunsten\n– Durchführung von Studien und Projekten sowie Bereitstellung   der besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen, zu ver-\ntechnischer Hilfe;                                            bessern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1999                      931\nZu diesem Zweck bemühen sie sich, gemeinsame For-                – Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit im Umwelt-\nschungsarbeiten, Technologietransfer, Erfahrungsaustausch           bereich;\nund technische Hilfe zu entwickeln. Dazu gehören insbesondere:\n– Stärkung der regionalen Einrichtungen und Unterstützung der\n– Aufbau und Verwaltung der zuständigen Dienste;                    Durchführung gemeinsamer Politiken und Aktivitäten;\n– Aufstellung von Programmen für die berufliche Bildung;         – Förderung der Entwicklung der regionalen Kommunikation.\n– Verbesserung der Gesundheitsbedingungen (vor allem Be-\nkämpfung der Cholera) und des sozialen Wohlergehens im                                     Artikel 27\nstädtischen und ländlichen Raum;\nZusammenarbeit im Bereich\n– Verhütung und Behandlung von Aids.                                                der öffentlichen Verwaltung\nDie Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit im\nArtikel 24                          Bereich der öffentlichen Verwaltung, der institutionellen Orga-\nZusammenarbeit im sozialen Bereich                 nisation und des Gerichtswesens auf nationaler, regionaler und\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit im    lokaler Ebene.\nsozialen Bereich im Rahmen des Andenpakts, vor allem zur Ver-    Zur Verwirklichung dieser Ziele ergreifen sie Maßnahmen, die auf\nbesserung der Lebensbedingungen der ärmsten Bevölkerungs-        folgendes abzielen:\ngruppen der Länder des Andenpakts.\n– Förderung des Informationsaustauschs und von Ausbildungs-\n(2) Die Maßnahmen und Aktionen zur Erreichung dieser Ziele       lehrgängen für Beamte und Angestellte der nationalen, regio-\numfassen Unterstützung in erster Linie in Form von technischer      nalen und örtlichen Verwaltungsbehörden;\nHilfe in folgenden Bereichen:\n– Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungsbehörden.\n– Verwaltung der Sozialdienste;\n– berufliche Bildung und Schaffung von Arbeitsplätzen;                                        Artikel 28\n– Verbesserung der Wohn- und Hygienebedingungen im städti-                         Zusammenarbeit im Bereich\nschen und ländlichen Raum;                                                Information, Kommunikation und Kultur\n– Vorsorgemaßnahmen im Gesundheitswesen;                            Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsame Aktionen\n– Kinderschutz;                                                  im Bereich Information und Kommunikation durchzuführen, um\n– Aufklärungs- und Fürsorgeprogramme für Jugendliche;            – Art und Ziele der Europäischen Gemeinschaft und des Anden-\n– Rolle der Frau.                                                   pakts besser bekanntzumachen;\nArtikel 25                          – die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und des Andenpakts zu\nermutigen, ihre kulturellen Bindungen zu intensivieren.\nZusammenarbeit bei der Drogenbekämpfung\nBei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren\njeweiligen Rechtsvorschriften ihre Anstrengungen zur Verhin-     – den Austausch einschlägiger Informationen über Themen\nderung und Verringerung der Produktion sowie des unlauteren         von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Kultur und\nHandels und Verbrauchs von Drogen zu koordinieren und zu            Information;\nintensivieren.                                                   – die Unterstützung kultureller Veranstaltungen und des Kultur-\nDiese Zusammenarbeit umfaßt unter Beteiligung der in diesem         austauschs;\nBereich bestehenden zuständigen Einrichtungen insbesondere       – Vorstudien und technische Hilfe zur Erhaltung des Kulturguts.\nfolgendes:\n– Ausbildungs-, Aufklärungs-, Gesundheits- und Rehabilitie-\nArtikel 29\nrungsprojekte für Drogenabhängige in den Ländern des\nAndenpakts;                                                                   Zusammenarbeit in der Fischerei\n– Forschungsprogramme;                                              Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer Annähe-\nrung ihrer jeweiligen Interessen im Fischereisektor an. Sie be-\n– Maßnahmen zur Förderung alternativer Wirtschaftsmöglich-\nmühen sich um eine Stärkung und Entwicklung ihrer Zusammen-\nkeiten, auch einschließlich der Substitutionskulturen;\narbeit in diesem Bereich über\n– Austausch einschlägiger Informationen einschließlich Maß-\n– die Aufstellung und Ausführung spezifischer Programme;\nnahmen im Bereich der Geldwäsche;\n– die Förderung der Teilnahme der Privatwirtschaft an der Ent-\n– Kontrolle des Handels mit chemischen Ausgangs- und Grund-\nwicklung der Fischerei.\nstoffen;\n– Programme zur Verhütung des Drogenmißbrauchs.\nArtikel 30\nDie Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einvernehmlich                                   Ausbildung\nweitere Aktionsbereiche einzubeziehen.\nJedesmal, wenn sich zeigt, daß eine Verbesserung der Aus-\nbildung zu einer Intensivierung der Zusammenarbeit führen\nArtikel 26\nkann, können Ausbildungsmaßnahmen in Bereichen von ge-\nZusammenarbeit zur Förderung                    meinsamem Interesse unter Berücksichtigung der einschlägigen\nder Regionalintegration und -kooperation             neuen Techniken durchgeführt werden.\nDie Vertragsparteien begünstigen die Durchführung von         Im einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:\nMaßnahmen zur Förderung der Regionalintegration der Anden-\nländer.                                                          – Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildung von Technikern\nund Fachkräften;\nPriorität erhalten Maßnahmen, die folgendes betreffen:\n– Ausbildungsmaßnahmen mit hoher Multiplikatorwirkung für\n– Leistung technischer Hilfe bei den technischen und prak-          Ausbilder und technische Führungskräfte in verantwortlicher\ntischen Aspekten der Integration;                                Position in öffentlichen und privaten Unternehmen, der Ver-\n– Förderung des Subregional-, des Regional- und des Welt-           waltung, im öffentlichen Dienst und in wirtschaftlichen Ein-\nhandels;                                                         richtungen;","932               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1999\n– konkrete Programme für den Austausch von Sachverständi-                troffenen Maßnahmen in keiner Weise die Befugnisse der Mit-\ngen, Kenntnissen und Techniken zwischen den Ausbildungs-              gliedstaaten der Gemeinschaft berührt, mit den Ländern des\neinrichtungen der Andenländer und Europas, vor allem in den           Andenpakts im Bereich der Wirtschaftskooperation bilaterale\nBereichen Technik, Wissenschaft und berufliche Bildung;               Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls neue Abkom-\nmen über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit den Ländern des\n– Alphabetisierungsprogramme im Rahmen von Projekten im\nAndenpakts zu schließen.\nGesundheitswesen und zur Förderung der Sozialentwicklung.\n(2) Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Ab-\nArtikel 31                                satzes über die wirtschaftliche Zusammenarbeit treten die Bestim-\nmungen dieses Abkommens an die Stelle der Bestimmungen von\nMittel für die                               Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften\nVerwirklichung der Zusammenarbeit                         und den Ländern des Andenpakts, die mit diesen unvereinbar\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer           oder identisch sind.\nMöglichkeiten und unter Nutzung der jeweiligen Einrichtungen\ngeeignete Mittel zur Verwirklichung der Ziele der in diesem                                           Artikel 34\nAbkommen vorgesehenen Zusammenarbeit einschließlich finan-                        Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nzielle Mittel bereitzustellen. In diesem Zusammenhang wird unter\nEin getrenntes Protokoll wird zwischen der Europäischen\nBerücksichtigung des Bedarfs und des Entwicklungsstands der\nGemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten\nLänder des Andenpakts nach MögIichkeit eine mehrjährige Pro-\neinerseits und dem Abkommen von Cartagena und seinen Mit-\ngrammierung mit der Festlegung von Prioritäten vorgenommen.\ngliedstaaten andererseits geschlossen.\n(2) Zur Erleichterug der in diesem Abkommen vorgesehenen\nZusammenarbeit gewähren die Länder des Andenpakts                                                     Artikel 35\n– den Sachverständigen der Gemeinschaft die erforderlichen                               Geographischer Geltungsbereich\nGarantien und Erleichterungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben,\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag\n– Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben bei der Einfuhr\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an-\nvon Gütern und Dienstleistungen im Rahmen der Koopera-\ngewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits\ntionsprojekte EG-Andenpakt.\nsowie für die Gebiete, in denen das Abkommen von Cartagena\nDiese Grundsätze werden in späteren Vereinbarungen im Einklang           angewendet wird, andererseits.\nmit den nationalen Rechtsvorschriften im einzelnen erläutert.\nArtikel 36\nArtikel 32                                                              Anhang\nGemischter Ausschuß\nDer Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens.\n(1) Die Vertragsparteien beschließen, den mit dem Koopera-\ntionsabkommen von 1983 eingesetzten Gemischten Ausschuß                                               Artikel 37\nzu bestätigen. Sie beschließen ferner, den Unterausschuß\nWissenschaft und Technik, den Unterausschuß Industrielle                         Inkrafttreten und stillschweigende Verlängerung\nZusammenarbeit und den Unterausschuß Handelspolitische                      Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,\nZusammenarbeit zu bestätigen.                                            der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander\n(2) Der Gemischte Ausschuß hat folgende Aufgaben:                     den Abschluß der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren\nnotifiziert haben. Es wird für einen Zeitraum von fünf Jahren\n– Er sorgt für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Ab-               geschlossen. Es wird stillschweigend für jeweils ein Jahr ver-\nkommens.                                                              längert, wenn keine der Vertragsparteien es sechs Monate vor\n– Er koordiniert die Tätigkeiten, Projekte und konkreten Aktionen        dem Zeitpunkt seines Ablaufs der anderen Vertragspartei\nin Verbindung mit den Zielen dieses Abkommens und schlägt             gegenüber schriftlich kündigt.\ndie erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung vor.\n– Er prüft die Entwicklung des Handels und der Zusammenarbeit                                         Artikel 38\nzwischen den Vertragsparteien.                                                              Verbindliche Sprachen\n– Er spricht alle zweckdienlichen Empfehlungen zur Expansion                Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\ndes Handels und zur Intensivierung und Diversifizierung der           scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, nieder-\nZusammenarbeit aus.                                                   ländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt,\n– Er sucht nach geeigneten Mitteln zur Verhinderung etwaiger             wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nSchwierigkeiten in den Bereichen dieses Abkommens.\n(3) Die Tagesordnung der Tagungen des Ausschusses wird                                             Artikel 39\neinvernehmlich festgelegt. Der Gemischte Ausschuß bestimmt                                        Evolutivklausel\nHäufigkeit und Ort der Tagungen, Vorsitz und die etwaige Ein-\nsetzung von Unterausschüssen über die bereits bestehenden                   (1) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einver-\nUnterausschüsse hinaus und regelt alle sonstigen Fragen.                 nehmen dieses Abkommen erweitern und verbessern, um die\nZusammenarbeit zu intensivieren und durch Abkommen über\nbesondere Wirtschaftszweige oder spezifische Tätigkeiten zu\nArtikel 33                                ergänzen.\nAndere Abkommen\n(2) Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens kann\n(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Ver-               jede Vertragspartei Vorschläge zur Erweiterung der Zusammen-\nträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften werden                arbeit unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des\ndurch dieses Abkommen und alle auf seiner Grundlage ge-                  Abkommens gewonnenen Erfahrungen unterbreiten.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-\ntigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.\nGeschehen zu Kopenhagen am dreiundzwanzigsten April\nneunzehnhundertdreiundneunzig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1999        933\nAnhang\nBriefwechsel\nüber den Seeverkehr\nA. Schreiben des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nHerr …,\nich bitte Sie, die Zustimmung zu folgendem zu bestätigen:\nAnläßlich der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Euro-\npäischen Gemeinschaft und dem Abkommen von Cartagena und seinen Mitgliedstaaten\nhaben sich die Vertragsparteien verpflichtet, Fragen im Zusammenhang mit dem See-\nverkehr in geeigneter Weise und vor allem dann zur Sprache zu bringen, wenn dieser\nHandelshemmnisse verursachen kann. In diesem Zusammenhang werden beiderseitig\nzufriedenstellende Lösungen unter Wahrung des Grundsatzes des freien und lauteren\nWettbewerbs im Handel erarbeitet werden.\nFerner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten\nAusschusses zur Sprache gebracht werden.\nGenehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften\nB. Schreiben der Mitgliedstaaten für das Abkommen von Cartagena\nHerr …,\nich bestätige Ihnen den Erhalt Ihres nachstehend wiedergegebenen Schreibens und die\nZustimmung dazu:\n„ Anläßlich der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Euro-\npäischen Gemeinschaft und dem Abkommen von Cartagena und seinen Mitglied-\nstaaten haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, Fragen im Zusammenhang mit\ndem Seeverkehr in geeigneter Weise und vor allem dann zur Sprache zu bringen,\nwenn dieser Handelshemmnisse verursachen kann. In diesem Zusammenhang werden\nbeiderseitig zufriedenstellende Lösungen unter Wahrung des Grundsatzes des freien\nund lauteren Wettbewerbs im Handel erarbeitet werden.\nFerner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten\nAusschusses zur Sprache gebracht werden.“\nGenehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür das Abkommen von Cartagena\nund seine Mitgliedstaaten"]}