{"id":"bgbl2-1999-26-2","kind":"bgbl2","year":1999,"number":26,"date":"1999-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/26#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_26.pdf#page=23","order":2,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1997 über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits","law_date":"1999-09-17T00:00:00Z","page":847,"pdf_page":23,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 847\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 8. Dezember 1997\nüber wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung\nund Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits\nVom 17. September 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 8. Dezember 1997 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Ko-\nordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staa-\nten andererseits einschließlich den beigefügten Gemeinsamen Erklärungen wird\nzugestimmt. Das Abkommen und die beigefügten Erklärungen werden nach-\nstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 60 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. September 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller\nDer Bund esminist er d es Ausw ärt igen\nJ. F i s c h e r","848             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999\nAbkommen\nüber wirtschaftliche Partnerschaft,\npolitische Koordinierung und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits\nDas Königreich Belgien,                                         in Anbetracht ihres uneingeschränkten Eintretens für die Wah-\nrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der\ndas Königreich Dänemark,\nMenschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Menschenrechts-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                              erklärung niedergelegt sind, ihres Eintretens für die völkerrecht-\ndie Griechische Republik,                                    lichen Grundsätze der freundschaftlichen Beziehungen und der\nZusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der\ndas Königreich Spanien,                                      Charta der Vereinten Nationen sowie ihres Eintretens für die\ndie Französische Republik,                                   Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungs-\nvollen Staatsführung, wie sie in der 1994 in São Paulo ver-\nIrland,\nabschiedeten Ministererklärung der Gruppe von Rio und der\ndie Italienische Republik,                                   Europäischen Union niedergelegt sind,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nin dem Bewußtsein, daß ihr politischer Dialog auf bilateraler\ndas Königreich der Niederlande,                              wie auch auf internationaler Ebene im Hinblick auf die Vertiefung\ndie Republik Österreich,                                     der Beziehungen in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse\ninstitutionalisiert werden sollte,\ndie Portugiesische Republik,\ndie Republik Finnland,                                          in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien den\nGrundsätzen und Wertvorstellungen beimessen, die in der Ab-\ndas Königreich Schweden,\nschlußerklärung des Kopenhagener Sozialgipfels vom März 1995\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,     niedergelegt sind,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nin Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien der ord-\nGemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im\nnungsgemäßen Umsetzung des Grundsatzes der nachhaltigen\nfolgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“ ge-\nEntwicklung beimessen, wie er in der Agenda 21 der Erklärung\nnannt,\nvon Rio über Umwelt und Entwicklung im Jahre 1992 vereinbart\ndie Europäische Gemeinschaft, im folgenden „Gemeinschaft“    und aufgestellt wurde,\ngenannt,\neinerseits und                                                     in Anbetracht ihres Eintretens für die Grundsätze der Markt-\nwirtschaft und eingedenk ihrer Entschlossenheit, die Regeln des\ndie Vereinigten Mexikanischen Staaten, im folgenden „Mexi-   freien Welthandels gemäß den Regeln der Welthandelsorgani-\nko“ genannt,                                                    sation (WTO) und im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zur Organi-\nandererseits,                                                   sation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit\n(OECD) aufrechtzuerhalten, und unter besonderem Hinweis auf\nin dem Bewußtsein ihres gemeinsamen kulturellen Erbes und    die Bedeutung eines offenen Regionalhandels,\nihrer engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Bin-\ndungen,                                                            eingedenk der am 2. Mai 1995 in Paris unterzeichneten Feier-\nlichen Gemeinsamen Erklärung, in der die Vertragsparteien\neingedenk des weiterreichenden Ziels des Ausbaus und der     beschlossen, ihre bilaterale Beziehung in allen Bereichen in einer\nStärkung des globalen Rahmens der internationalen Beziehun-     langfristigen Perspektive zu entwickeln,\ngen, insbesondere der Beziehungen zwischen Europa und La-\nteinamerika,                                                       haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen:\nin der Erwägung, daß das am 26. April 1991 in Luxemburg\nunterzeichnete Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit                                           Titel I\nzwischen der Gemeinschaft und Mexiko einen wesentlichen\nBeitrag zur Stärkung dieser Beziehungen geleistet hat,                           Art und Anwendungsbereich\nunter Berücksichtigung des gemeinsamen Interesses der Ver-                                Art ikel 1\ntragsparteien an der Entwicklung neuer vertraglicher Bindungen,\nGrund lage d es Ab kommens\num die bilaterale Beziehung weiter auszubauen, vor allem durch\neinen intensiveren politischen Dialog, die progressive gegen-      Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung\nseitige Liberalisierung des Handels, die Liberalisierung der    der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Menschen-\nZahlungsbilanz, des Kapitalverkehrs und der unsichtbaren        rechtserklärung niedergelegt sind, sind die Richtschnur der\nTransaktionen, die Förderung der Investitionen und durch eine   Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und bilden einen\numfassendere Zusammenarbeit,                                    wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999                           849\nArt ikel 2                          h) Zusammenarbeit im Zollbereich,\nArt und Anw end ungsb ereic h                      i)  Zollwertbestimmung,\nZiel dieses Abkommens ist die Stärkung der Beziehungen zwi-    j)  technische Vorschriften und Normen, gesundheits- und\nschen den Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitig-          pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, gegenseitige Aner-\nkeit und des beiderseitigen Interesses. Zur Erreichung dieses          kennung von Konformitätsbewertungen, Zertifizierungen,\nZiels sieht das Abkommen einen institutionalisierten politischen       Markensystemen, unter anderem,\nDialog, den Ausbau der handelspolitischen und wirtschaftlichen\nk) allgemeine Ausnahmen, die aus Gründen der öffentlichen\nBeziehungen durch die Liberalisierung des Handels im Einklang\nSittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der\nmit den WTO-Regeln sowie eine Intensivierung und Erweiterung\nGesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder\nder Zusammenarbeit vor.\nPflanzen oder des gewerblichen, geistigen und kommerziel-\nlen Eigentums gerechtfertigt sind, unter anderem,\nl)  Beschränkungen im Falle von Zahlungsbilanzschwierig-\nTitel II\nkeiten.\nPolitischer Dialog\nArt ikel 6\nArt ikel 3                                             Dienst leist ungsverkehr\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen institutiona-      Zur Erreichung des in Artikel 4 gesetzten Ziels beschließt der\nlisierten intensiven politischen Dialog auf der Grundlage der in   Gemischte Rat über die geeigneten Modalitäten einer gegensei-\nArtikel 1 genannten Grundsätze einzurichten, der alle bilateralen  tigen schrittweisen Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs\nund internationalen Themen von gemeinsamem Interesse betrifft      im Einklang mit den einschlägigen WTO-Regeln, insbesondere\nund zu einer engeren Konsultation innerhalb der internationalen    Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienst-\nOrganisationen, denen sie angehören, führt.                        leistungsverkehr (GATS), und unter gebührender Berücksichti-\ngung der Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen\n(2) Der Dialog entwickelt sich gemäß der Gemeinsamen\ndieses Übereinkommens bereits eingegangen sind.\nErklärung zu dem Politischen Dialog zwischen der Europäischen\nUnion und Mexiko, die Bestandteil des Abkommens ist und die in\nder Schlußakte enthalten ist.                                                                    Art ikel 7\n(3) Der in der Gemeinsamen Erklärung vorgesehene Dialog auf       Die in Artikel 5 und 6 genannten Beschlüsse des Gemischten\nMinisterebene findet hauptsächlich in dem mit Artikel 45 einge-    Rates über den Waren- und Dienstleistungsverkehr müssen all\nsetzten Gemischten Rat statt.                                      diese Themen in einem globalen Rahmen angemessen ab-\ndecken; sie treten nach ihrer Annahme unmittelbar in Kraft.\nTitel III\nHandel                                                            Titel IV\nKapital- und Zahlungsverkehr\nArt ikel 4\nZiel                                                            Art ikel 8\nZiel dieses Titels ist die Schaffung eines Rahmens zur Förde-                Kap it al- und Zahlungsverkehr\nrung der Entwicklung des Waren- und des Dienstleistungs-\nZiel dieses Titels ist die Schaffung eines Rahmens zur Förde-\nverkehrs, unter anderem durch eine bilaterale präferentielle,\nrung der schrittweisen gegenseitigen Liberalisierung des Kapital-\ngegenseitige und schrittweise Liberalisierung des Waren- und\nund Zahlungsverkehrs zwischen Mexiko und der Gemeinschaft,\ndes Dienstleistungsverkehrs unter Berücksichtigung der Emp-\nunbeschadet der anderen Bestimmungen in diesem Abkommen\nfindlichkeit bestimmter Waren und Dienstleistungen und im Ein-\nund der Verpflichtungen aus anderen internationalen Überein-\nklang mit den einschlägigen WTO-Regeln.\nkommen, die zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.\nArt ikel 5\nArt ikel 9\nWarenverkehr\nZur Erreichung des in Artikel 8 gesetzten Ziels beschließt der\nZur Erreichung des in Artikel 4 gesetzten Ziels beschließt der\nGemischte Rat über die Maßnahmen und den Zeitplan für eine\nGemischte Rat über die Modalitäten und den Zeitplan des bilate-\nschrittweise und gegenseitige Beseitigung der zwischen den\nralen gegenseitigen schrittweisen Abbaus der tariflichen und\nVertragsparteien bestehenden Beschränkungen des Kapital- und\nnichttariflichen Handelshemmnisse im Einklang mit den einschlä-\nZahlungsverkehrs, unbeschadet anderer Bestimmungen in die-\ngigen WTO-Regeln, insbesondere Artikel XXIV des Allgemeinen\nsem Abkommen und der Verpflichtungen aus internationalen\nZoll- und Handelsabkommens (GATT), und unter gebührender\nÜbereinkommen, die zwischen den Vertragsparteien Anwendung\nBerücksichtigung der Empfindlichkeit bestimmter Waren. Der\nfinden. Der Beschluß betrifft insbesondere folgende Angelegen-\nBeschluß betrifft insbesondere folgende Angelegenheiten:\nheiten:\na) Anwendungsbereich und Übergangszeiten,\na) Definition, Inhalt, Umfang und wesentliche Bestandteile der\nb) Einfuhr- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung,             Konzepte, die explizit oder implizit unter diesen Titel fallen;\nc) mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und             b) Kapitaltransaktionen und Zahlungen einschließlich Inländer-\nMaßnahmen gleicher Wirkung,                                       behandlung, die von der Liberalisierung erfaßt werden;\nd) Inländerbehandlung einschließlich des Verbots der steuer-       c) Anwendungsbereich der Liberalisierung und Übergangs-\nlichen Diskriminierung bei der Besteuerung der Waren,             zeiten;\ne) Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen,                           d) Aufnahme einer Klausel zur Ermächtigung der Vertragspar-\nteien, Beschränkungen in diesem Bereich aufrechtzuerhalten,\nf) Schutz- und Überwachungsmaßnahmen,\ndie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und\ng) Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen,                Gesundheit und der Verteidigung gerechtfertigt sind;","850             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999\ne) Aufnahme von Klauseln zur Ermächtigung der Vertragspar-             bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums\nteien, im Falle von ernsten Schwierigkeiten bei der Durch-         sowie Schutz vertraulicher Informationen) beimessen und ver-\nführung der Wechselkurs- und der Geldpolitik einer der Ver-        pflichten sich, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung eines\ntragsparteien, Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder der Ver-         angemessenen und wirksamen Schutzes dieser Rechte im\nhängung finanzieller Beschränkungen gegenüber Drittländern         Einklang mit den höchsten internationalen Normen einschließlich\nim Einklang mit dem Völkerrecht Beschränkungen in diesem           wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte zu treffen.\nBereich einzuführen.\n(2) Zur Erreichung dieses Ziels beschließt der Gemischte Rat\nüber folgende Angelegenheiten:\nTitel V                             a) Konsultationsverfahren im Hinblick auf eine für beide Seiten\nzufriedenstellende Lösung im Falle von Schwierigkeiten beim\nÖffentliche Aufträge, Wettbewerb,                            Schutz des geistigen Eigentums;\nGeistiges Eigentum und sonstige\nb) detaillierte Maßnahmen, die im Hinblick auf die Erreichung\nHandelsbezogene Bestimmungen                                 des in Absatz 1 gesetzten Ziels unter Berücksichtigung ins-\nbesondere der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte\nA r t i k e l 10                           über geistiges Eigentum getroffen werden müssen.\nÖffent lic he Auft räge\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren auf der Basis der Gegen-                                     Titel VI\nseitigkeit eine schrittweise beiderseitige Liberalisierung der\nöffentlichen Aufträge in vereinbarten Bereichen.                                               Zusammenarbeit\n(2) Zur Erreichung dieses Ziels beschließt der Gemischte Rat\nüber Modalitäten und Zeitpläne. Der Beschluß betrifft insbeson-                                    A r t i k e l 13\ndere folgende Angelegenheiten:\nDialog üb er Zusammenarb eit und\na) Anwendungsbereich der vereinbarten Liberalisierung;                                       Wirt sc haft sfragen\nb) nichtdiskriminierender Zugang zu den vereinbarten Märkten;             (1) Der Gemischte Rat richtet einen regelmäßigen Dialog ein,\nc) Schwellenwerte;                                                     um die in diesem Titel vorgesehene Zusammenarbeit zu vertiefen\nund zu verbessern. Dieser Dialog umfaßt insbesondere folgen-\nd) faire und transparente Verfahren;                                   des:\ne) klare Widerspruchsverfahren;                                        a) Informationsaustausch und regelmäßige Überprüfung der\nf) Einsatz der Informationstechnologie.                                    Entwicklung der Zusammenarbeit;\nb) Koordinierung und Überwachung der Durchführung der in\nA r t i k e l 11                           diesem Abkommen vorgesehenen sektoralen Abkommen\nWet t b ew erb                               sowie Prüfung der Möglichkeit des Abschlusses weiterer\nderartiger Abkommen.\n(1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur\nVerhinderung jeglicher Beschränkung oder Verzerrung des Wett-             (2) Ferner richtet er zur Förderung von Handel und Investi-\nbewerbs, die den Handel zwischen Mexiko und der Gemein-                tionen einen regelmäßigen Dialog über Wirtschaftsfragen ein, der\nschaft maßgeblich beeinträchtigen könnten. Zu diesem Zweck             auch eine Analyse insbesondere der makroökonomischen\nlegt der Gemischte Rat Mechanismen für die Zusammenarbeit              Aspekte und einen Informationsaustausch hierüber umfaßt.\nund Koordinierung zwischen ihren für die Durchsetzung der\nWettbewerbsregeln zuständigen Behörden fest. Die Zusammen-                                         A r t i k e l 14\narbeit umfaßt auch die gegenseitige Rechtshilfe, die Notifikation,                    Ind ust rielle Zusammenarb eit\ndie Konsultation und den Informationsaustausch, um die Trans-\nparenz bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und der                 (1) Die Vertragsparteien unterstützen und fördern Maßnahmen\nDurchführung der Wettbewerbspolitik sicherzustellen.                   zur Entwicklung und Stärkung eines dynamischen, integrierten\nund dezentralen Konzepts für die Verwaltung der industriellen\n(2) Zur Erreichung dieses Ziels beschließt der Gemischte Rat\nZusammenarbeit, um ein günstiges Klima für die wirtschaftliche\ninsbesondere über folgende Angelegenheiten:\nEntwicklung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interes-\na) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von                 sen zu schaffen.\nUnternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte\n(2) Diese Zusammenarbeit umfaßt in erster Linie folgende\nVerhaltensweisen von Unternehmen;\nBereiche:\nb) mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden\na) Intensivierung der Kontakte zwischen den Wirtschaftsbe-\nStellung durch ein oder mehrere Unternehmen;\nteiligten beider Vertragsparteien durch die Veranstaltung von\nc) Unternehmensfusionen;                                                   Konferenzen, Seminaren, industriellen und technischen\nd) staatliche Handelsmonopole;                                             Prospektionsmissionen, Rundtischgesprächen, allgemeinen\nMessen und Fachausstellungen zur Ermittlung und Nutzung\ne) öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen beson-                   der Gebiete von beiderseitigem Geschäftsinteresse und zur\ndere oder ausschließliche Rechte übertragen wurden.                    Förderung des Handels, der Investitionen, der industriellen\nZusammenarbeit und des Technologietransfers;\nA r t i k e l 12                       b) Stärkung und Erweiterung des bestehenden Dialogs zwi-\nG e i s t i g e s u n d g e w e r b l i c h e s Ei g e n t u m     schen den Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien\nüber die Förderung intensiver Maßnahmen zur Konzertierung\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die große Bedeutung, die\nund Koordinierung, um Hemmnisse für die industrielle Zu-\nsie dem Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (Urheberrech-\nsammenarbeit zu ermitteln und zu beseitigen, die Einhaltung\nte einschließlich der Urheberrechte an Computerprogrammen\nder Wettbewerbsregeln zu begünstigen, die Vereinbarkeit\nund Datenbanken und verwandte Schutzrechte, Patente,\naller Maßnahmen zu gewährleisten und der Industrie die\nGebrauchs- und Geschmacksmuster, geographische Bezeich-\nAnpassung an die Markterfordernisse zu erleichtern;\nnungen und Ursprungsbezeichnungen, Marken- und Waren-\nzeichen, Topographien integrierter Schaltkreise, Schutz gegen          c) Förderung von Initiativen der industriellen Zusammenarbeit\nunlauteren Wettbewerb gemäß Artikel 10a der Pariser Ver-                   im Kontext des Privatisierungsprozesses und der Liberalisie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999                           851\nrungspolitik beider Vertragsparteien, um über die industrielle                                A r t i k e l 18\nZusammenarbeit zwischen Unternehmen Investitionen zu\nTe c h n i s c h e Vo r s c h r i f t e n u n d\nbegünstigen;\nKonformit ät sb ew ert ung\nd) Unterstützung der Modernisierung, der Diversifizierung, der        Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Bereich der techni-\nInnovation, der Ausbildung, der Forschung und Entwicklung      schen Vorschriften und der Konformitätsbewertung zusammen-\nund der Qualität in der Industrie;                             zuarbeiten.\ne) Förderung der Teilnahme beider Vertragsparteien an Pilot-\nprojekten und spezifischen Programmen nach Maßgabe der                                        A r t i k e l 19\njeweiligen Bestimmungen dieser Programme.\nZoll\n(1) Die Zusammenarbeit im Zollwesen soll die Lauterkeit des\nA r t i k e l 15                        Handels gewährleisten.\nInvest it ionsförd erung                        Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im\nZollwesen zur Verbesserung und Konsolidierung des rechtlichen\nDie Vertragsparteien tragen zur Schaffung eines attraktiven     Rahmens ihrer Handelsbeziehungen zu fördern.\nund stabilen Klimas für die beiderseitigen Investitionen bei.\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgende Be-\nDiese Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Be-             reiche:\nreiche:\na) Informationsaustausch,\na) Mechanismen zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten\nund zur Unterrichtung darüber sowie über die einschlägigen     b) Entwicklung neuer Techniken im Ausbildungsbereich und\nRechtsvorschriften;                                                Koordinierung der Aktionen der in dem jeweiligen Bereich\ntätigen internationalen Fachorganisationen,\nb) Unterstützung bei der Entwicklung rechtlicher Rahmenbe-\ndingungen, die Investitionen von einer Partei zur anderen      c) Austausch von Beamten und Führungskräften der Zoll- und\nbegünstigen, gegebenenfalls durch den Abschluß von Inve-           Steuerverwaltungen,\nstitionsschutz- und Investitionsförderungsabkommen und         d) Vereinfachung der Zollabfertigungsverfahren,\nvon Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\ne) bei Bedarf technische Hilfe.\nzwischen den Mitgliedstaaten und Mexiko;\n(3) Unbeschadet der anderen in diesem Abkommen vorge-\nc) Entwicklung einheitlicher und vereinfachter Verwaltungsver-\nsehenen Formen der Zusammenarbeit bekunden die Vertrags-\nfahren;\nparteien ihr Interesse daran, den Abschluß eines Protokolls über\nd) Entwicklung von Mechanismen für gemeinsame Investitio-          gegenseitige Hilfe im Zollbereich innerhalb des institutionellen\nnen, insbesondere mit kleinen und mittleren Unternehmen        Rahmens dieses Abkommens in Zukunft zu prüfen.\nbeider Vertragsparteien.\nA r t i k e l 20\nA r t i k e l 16                                         Informat ionsgesellsc haft\nFinanzd ienst leist ung en                          (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die modernen Infor-\nmations- und Kommunikationstechnologien einen Schlüsselsek-\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zusammen-      tor der modernen Gesellschaft darstellen und für die wirtschaft-\narbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen im Einklang mit       liche und soziale Entwicklung von grundlegender Bedeutung\nihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und mit den Regeln       sind.\nund Disziplinen des GATS im beiderseitigen Interesse und unter\nBerücksichtigung der mittel- und langfristigen Wirtschaftsziele zu    (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich\nentwickeln.                                                        insbesondere auf folgendes:\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, sowohl bilateral als   a) Dialog über die einzelnen Aspekte der Informationsgesell-\nauch multilateral zusammenzuarbeiten, um das beiderseitige             schaft,\nVerständnis und die beiderseitige Kenntnis der jeweiligen ge-      b) Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe\nschäftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und einen                 betreffend Normen und Normung, Konformitätsprüfungen\nInformationsaustausch über die Finanzvorschriften, die Finanz-         und Zertifizierung im Bereich der Informations- und Telekom-\naufsicht und die Finanzkontrolle und andere Aspekte von                munikationstechnologien,\ngemeinsamem Interesse zu fördern.\nc) Verbreitung der neuen Informations- und Telekommunikati-\n(3) Diese Zusammenarbeit dient vorrangig der Erhöhung und           onstechnologien und Entwicklung neuer Dienstleistungen im\nDiversifizierung der Produktivität und der Steigerung der Wett-        Bereich der modernen Kommunikationsdienste und Informa-\nbewerbsfähigkeit im Bereich der Finanzdienstleistungen.                tionstechnologien,\nd) Förderung und Durchführung gemeinsamer Forschungs-\nsowie Technologie- und Industrieentwicklungsprojekte in den\nA r t i k e l 17\nBereichen neue Informations- und Kommunikationstechnolo-\nZusammenarb eit                                  gien, Telematik und Informationsgesellschaft,\nkleiner und mit t lerer Unt ernehmen\ne) Förderung der Teilnahme beider Vertragsparteien an Pilot-\n(1) Die Vertragsparteien fördern günstige Rahmenbedingun-           projekten und spezifischen Programmen nach Maßgabe der\ngen für die Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen.         jeweiligen Bestimmungen dieser Programme,\n(2) Diese Zusammenarbeit umfaßt                                 f) Verbund und Interoperabilität der Telematiknetze und -dien-\na) die Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbe-             ste,\nteiligten, die gemeinsame Investitionen und die Gründung       g) Dialog über die Zusammenarbeit bei Rechtsvorschriften über\nvon Joint-ventures und Informationsnetzen begünstigen, ins-        internationale Online-Dienstleistungen einschließlich der\nbesondere mit Hilfe der bestehenden horizontalen Program-          Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz personenbe-\nme wie ECIP, AL-INVEST, BRE, BC-NETZ, und                          zogener Daten,\nb) die Erleichterung des Zugang zu Finanzmitteln, die Bereitstel-  h) beiderseitiger Zugang zu Datenbanken unter noch festzu-\nlung von Informationen und die Förderung der Innovation.           legenden Bedingungen.","852            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999\nA r t i k e l 21                       c) Informationsaustausch über das weltweite Satellitennaviga-\ntionssystem (GNSS);\nZusammenarb eit\nin d er Land w irt sc haf t und im länd lic hen Raum               d) technische Hilfe bei der Umstrukturierung und Modernisie-\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung und       rung des Verkehrssystems.\ndie Zusammenarbeit in der Landwirtschaft, der Agroindustrie             (3) Die Vertragsparteien messen den Aspekten der internatio-\nund im ländlichen Raum zu fördern.                                   nalen Seeverkehrsdienste besondere Bedeutung bei, um eine\n(2) Zu diesem Zweck prüfen sie unter anderem                      Behinderung der beiderseitigen Expansionen des Handels zu\nvermeiden. In diesem Zusammenhang werden gemäß Artikel 6\na) Maßnahmen zur Harmonisierung der Normen und der                   Verhandlungen über die Liberalisierung der internationalen See-\nGesundheits- und Umweltstandards zur Erleichterung des           verkehrsdienste aufgenommen.\nHandelsverkehrs gemäß Artikel 5 unter Berücksichtigung der\nin diesem Bereich geltenden Rechtsvorschriften der Ver-\nA r t i k e l 25\ntragsparteien und im Einklang mit den WTO-Regeln;\nZusam m enarb eit im Frem d enverk ehr\nb) die Möglichkeit eines Informationsaustauschs und einschlä-\ngiger Aktionen und Projekte vor allen in den Bereichen Infor-       (1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dient\nmation, wissenschaftliche und technologische Forschung           in erster Linie der Verbesserung des Austausches von Informa-\nund Entwicklung der Humanressourcen.                             tionen und der Entwicklung der besten Praxis, um eine ausge-\nwogene und nachhaltige Entwicklung des Fremdenverkehrs zu\nA r t i k e l 22                       gewährleisten.\nZusammenarb eit im Bergb au                              (2) In diesem Zusammenhang konzentrieren sich die Vertrags-\nparteien insbesondere auf folgendes:\nDie Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im\nBergbau vor allem durch Maßnahmen zu fördern, die auf folgen-        a) Schutz und Optimierung des Potentials des natürlichen und\ndes abzielen:                                                            kulturellen Erbes;\na) Förderung der Prospektion, des Abbaus und der gewinnbrin-         b) Achtung der Integrität und Wahrung der Interessen der loka-\ngenden Nutzung von Lagerstätten im Einklang mit ihren                len Gemeinschaften;\njeweiligen einschlägigen Rechtsvorschriften;                     c) Förderung der Zusammenarbeit mit Regionen und Städten\nb) Förderung des Informations-, Erfahrungs- und Technolo-                der Nachbarländer;\ngieaustauschs im Zusammenhang mit der Exploration und            d) Verbesserung der Ausbildung in den Berufen des Hotel-\ndem Abbau von Bodenschätzen;                                         gewerbes mit Schwerpunkt Hotelmanagement und Hotel-\nc) Förderung des Expertenaustauschs und gemeinsame For-                  verwaltung.\nschung zur Erhöhung der Möglichkeiten für die technolo-\ngische Entwicklung;                                                                              A r t i k e l 26\nd) Entwicklung von Maßnahmen zur Förderung der Investitionen               Zusammenarb eit im Bereic h d er St at ist ik\nin diesem Bereich.\nDie Vertragsparteien kommen überein, eine Annäherung der\nA r t i k e l 23                       Methoden im Bereich der Statistik zu fördern, um statistische\nDaten über den Waren- und Dienstleistungsverkehr und all-\nZ u s a m m e n a r b e i t i m En e r g i e b e r e i c h gemein über alle für eine statistische Erfassung in Betracht\n(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zielt        kommende und unter dieses Abkommen fallende Bereiche nach\nauf die Entwicklung ihres jeweiligen Energiesektors ab und kon-      beiderseitig anerkannten Grundsätzen zu verwenden.\nzentriert sich auf die Förderung des Technologietransfers und\ndes Informationsaustauschs über ihre jeweiligen Rechtsvor-                                           A r t i k e l 27\nschriften.\nVe r w a l t u n g\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht hauptsäch-\nDie Vertragsparteien arbeiten in Fragen der nationalen, regio-\nlich in folgenden Aktionen: Informationsaustausch, Ausbildung\nnalen und lokalen Verwaltung im Hinblick auf die Förderung der\nder Humanressourcen, Technologietransfer und gemeinsame\nAusbildung der Humanressourcen und die Modernisierung der\nProjekte im Bereich der Technologieentwicklung und der Infra-\nVerwaltung zusammen.\nstruktur, Entwurf von Projekten zur effizienteren Energieerzeu-\ngung, Förderung eines rationellen Energieverbrauchs, Förderung\nalternativer erneuerbarer und umweltschonender Energiequellen                                        A r t i k e l 28\nsowie Förderung von Recycling- und Abfallbehandlungsprojek-                    B e k ä m p f u n g d e s D r o g e n m i ßb r a u c h s ,\nten zur Energieerzeugung.                                                   G e l d w ä s c h e u n d c h e m i s c h e Vo r p r o d u k t e\nA r t i k e l 24                          (1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur\nZusammenarbeit, um ihre Aktionen zur Verhütung und Eindäm-\nZ u s a m m e n a r b e i t i m Ve r k e h r         mung der Herstellung, des Vertriebs und des illegalen Konsums\n(1) Die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich soll                    von Drogen im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen\nRechtsvorschriften zu intensivieren.\na) die Umstrukturierung und die Modernisierung der Verkehrs-\nsysteme unterstützen;                                               (2) Gestützt auf die zuständigen Instanzen in diesem Bereich\nbetrifft diese Zusammenarbeit insbesondere folgendes:\nb) betriebliche Normen fördern.\na) Entwicklung koordinierter Programme und Maßnahmen zur\n(2) In diesem Zusammenhang liegt der Schwerpunkt auf fol-             Verhütung des Drogenmißbrauchs sowie zur Behandlung\ngendem:                                                                  und Rehabilitation von Drogenabhängigen einschließlich TH-\na) Informationsaustausch zwischen Sachverständigen über die              Programme. Dies kann auch Forschung und Maßnahmen zur\njeweilige Verkehrspolitik und über andere Themen von ge-             Eindämmung der Drogenherstellung durch Aktionen zur\nmeinsamem Interesse;                                                 Regionalentwicklung in Gebieten einschließen, die für den\nillegalen Drogenanbau verwendet werden;\nb) Ausbildungsmaßnahmen für die Wirtschaftsbeteiligten und\ndie Verantwortlichen der öffentlichen Verwaltungen in den        b) Entwicklung koordinierter Forschungsprogramme und -vor-\nBereichen Wirtschaft, Recht und Technik;                             haben zur Drogenbekämpfung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999                        853\nA r t i k e l 29                     audiovisuellen Bereich und in den Medien sowie durch Aktionen\nZusammenarb eit                           im Bereich der Koproduktion, der Ausbildung, der Entwicklung\nin Wissensc haf t und Tec hno lo g ie                und des Vertriebs zu fördern.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im beiderseitigen\nInteresse und im Einklang mit ihren jeweiligen Politiken in Wis-                             A r t i k e l 33\nsenschaft und Technologie zusammenzuarbeiten.\nZusammenarb eit in\n(2) Diese Zusammenarbeit dient folgenden Zielen:                          Informat ion und Kommunikat ion\na) Austausch von wissenschaftlichen und technologischen             Die Vertragsparteien kommen überein, den Austausch und die\nInformationen und Erfahrungen vor allem bei der Durch-      Verbreitung von Informationen zu fördern und im Bereich der\nführung der Politiken und Programme;                        Information und der Kommunikation Aktionen von gemein-\nb) Förderung dauerhafter Beziehungen zwischen den wissen-        samem Interesse durchzuführen und zu unterstützen.\nschaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien;\nc) Förderung der Ausbildung der Humanressourcen.\nA r t i k e l 34\n(3) Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von gemeinsamen For-\nschungsprojekten sowie durch Austausche, Tagungen und Aus-                      Zusammenarb eit im Bereic h\nbildung von Wissenschaftlern, um die größtmögliche Verbreitung        Um w elt sc hut z und nat ürlic he Resso urc en\nder Forschungsergebnisse zu gewährleisten.                          (1) Die Erhaltung der Umwelt und der Ökosysteme wird von\n(4) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit begünstigen die Ver-      den Vertragsparteien bei allen Kooperationsmaßnahmen im Rah-\ntragsparteien die Beteiligung ihrer jeweiligen Hochschuleinrich- men dieses Abkommens berücksichtigt.\ntungen, Forschungsinstitute und ihrer produzierenden Sektoren       (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Zusammen-\neinschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen.            arbeit zur Verhinderung der Umweltzerstörung auszubauen, die\n(5) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann,    Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressour-\nsoweit angemessen, zum Abschluß eines sektoralen Abkom-          cen zu fördern, Informationen über und Erfahrungen mit Umwelt-\nmens über Forschung und technologische Entwicklung führen.       vorschriften zu sammeln, zu verbreiten und auszutauschen, den\nEinsatz wirtschaftlicher Anreize zur Erreichung dieser Ziele zu\nA r t i k e l 30                     fördern, das Umweltmanagement auf allen Verwaltungsebenen\nzu stärken, die Ausbildung der Humanressourcen, die Umwelt-\nAllgemeine und b eruflic he Bild ung                  erziehung und die Durchführung gemeinsamer Forschungs-\n(1) Die Vertragsparteien legen die Mittel und Wege fest, mit  projekte zu fördern und Möglichkeiten für die soziale Beteiligung\ndenen die Lage im Bereich der allgemeinen und beruflichen        zu entwickeln.\nBildung erheblich verbessert werden kann. Hierbei wird der          (3) Die Vertragsparteien fördern den beiderseitigen Zugang zu\nallgemeinen und beruflichen Bildung der am meisten benach-       Programmen in diesem Bereich im Einklang mit den jeweiligen\nteiligten Bevölkerungsgruppen besondere Aufmerksamkeit ge-       Bestimmungen dieser Programme.\nschenkt.\n(4) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann,\n(2) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im\nsoweit angemessen, zum Abschluß eines sektoralen Abkom-\nBereich der allgemeinen Bildung einschließlich der Hochschul-\nmens im Bereich Umwelt und natürliche Ressourcen führen.\nbildung sowie der beruflichen Bildung wie auch die Zusammen-\narbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen, um das Niveau\nder Fachkenntnisse der Führungskräfte des öffentlichen und des\nA r t i k e l 35\nprivaten Sektors anzuheben.\nZusam m enarb eit in d er Fisc herei\n(3) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien\nden Maßnahmen, mit denen dauerhafte Beziehungen zwischen            In Anbetracht der sozioökonomischen Bedeutung ihres jewei-\nihren jeweiligen Facheinrichtungen hergestellt und der Austausch ligen Fischereisektors verpflichten sich die Vertragsparteien, eine\nvon Informationen, Know-how, Experten und technischen Res-       engere Zusammenarbeit in diesem Bereich soweit angemessen\nsourcen sowie der Jugendaustausch unter Nutzung der durch        vor allem über den Abschluß eines sektoralen Fischereiabkom-\ndas ALFA-Programm gebotenen Möglichkeiten und der von den        mens im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu ent-\nVertragsparteien in diesem Bereich gesammelten Erfahrungen       wickeln.\ngefördert werden.\n(4) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann                                 A r t i k e l 36\neinvernehmlich zum Abschluß eines sektoralen Abkommens                               Zusammenarb eit im\nüber allgemeine Bildung einschließlich Hochschulbildung, beruf-   sozialen Bereic h und in d er Armut sb ekämp fung\nliche Bildung und Jugendfragen führen.\n(1) Die Vertragsparteien führen einen Dialog über alle sozialen\nA r t i k e l 31                     Fragen, die für die eine oder die andere von ihnen von Interesse\nsind.\nKult urelle Zusammenarb eit\nDies schließt die Thematik der gefährdeten Bevölkerungsgrup-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zu-   pen und Regionen ein: indigene Bevölkerung, arme Bauern,\nsammenarbeit unter Achtung ihrer Verschiedenheit zu fördern,     Frauen und andere in Armut lebende Bevölkerungsgruppen.\num die beiderseitige Kenntnis und das Verständnis ihrer Kulturen\nzu verbessern.                                                      (2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer harmo-\nnischen Wirtschafts- und Sozialentwicklung an, die die Notwen-\n(2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um\ndigkeit der Achtung der Grundrechte der in Absatz 1 genannten\nden Kulturaustausch zu fördern und um gemeinsame Aktionen\nBevölkerungsgruppen berücksichtigt. Die neue Wachstums-\nim Kulturbereich durchzuführen. Dazu legen sie zur gegebenen\ngrundlage soll dazu beitragen, Beschäftigungsmöglichkeiten für\nZeit spezifische Kooperationsmaßnahmen und Modalitäten fest.\ndie am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu schaf-\nfen und deren Lebensstandard zu verbessern.\nA r t i k e l 32\n(3) Die Vertragsparteien koordinieren regelmäßig die von der\nZusammenarb eit im aud iovisuellen Bereic h                 Zivilgesellschaft durchgeführten Kooperationsmaßnahmen zur\nDie Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in    Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten, zur Berufsausbil-\ndiesem Sektor vor allem durch Ausbildungsprogramme im            dung und zur Schaffung von Einkommen.","854             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999\nA r t i k e l 37                         menzuarbeiten, um das Schutzniveau zu erhöhen und Handels-\nReg io nale Zusam m enarb eit                           hemmnisse zu beseitigen, die den Transfer personenbezogener\nDaten erfordern.\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Aktivitäten zur Entwicklung\ngemeinsamer Kooperationsmaßnahmen, vor allem in Zentral-                    (2) Die Zusammenarbeit im Bereich des Datenschutzes kann\namerika und im Karibischen Raum.                                         technische Hilfe über den Austausch von Informationen und\nSachverständigen sowie über gemeinsame Programme und Pro-\n(2) Vorrang erhalten Maßnahmen zur Förderung des Regional-            jekte umfassen.\nhandels in Zentralamerika und dem Karibischen Raum, zur Stär-\nkung der regionalen Zusammenarbeit in Umweltfragen und in der\nwissenschaftlichen und technologischen Forschung, zur Ent-                                             A r t i k e l 42\nwicklung der für die wirtschaftliche Entwicklung der Region erfor-                                   Gesund heit\nderlichen Kommunikationsinfrastruktur sowie zur Förderung von\n(1) Ziel der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen ist die\nInitiativen zur Verbesserung des Lebensstandards der in Armut\nIntensivierung der Aktionen im Bereich der Forschung, der Phar-\nlebenden Bevölkerungsgruppen.\nmakologie, der medizinischen Vorsorge und der ansteckenden\n(3) Besondere Aufmerksamkeit wird der Frauenförderung                 Krankheiten wie AIDS.\ngewidmet und insbesondere der Erhöhung des Beitrags der\n(2) Die Zusammenarbeit umfaßt vor allem folgende Maßnah-\nFrauen zum Produktionsprozeß.\nmen:\n(4) Die Vertragsparteien untersuchen geeignete Möglichkeiten\nzur Förderung und Überwachung gemeinsamer Kooperations-                  a) Projekte im Bereich der Epidemiologie, der Dezentralisierung\nmaßnahmen für Drittländer.                                                   und der Verwaltung der Gesundheitsdienste;\nb) Entwicklung von Programmen zur beruflichen Qualifikation;\nA r t i k e l 38\nc) Programme und Projekte zur Verbesserung des Gesund-\nZusam m enarb eit b et ref f end Flüc ht ling e                      heitsschutzes und der Sozialfürsorge in ländlichen und städ-\nDie Vertragsparteien bemühen sich, den Umfang der Hilfe für               tischen Gebieten.\ndie nach Mexiko geflüchteten zentralamerikanischen Bevölke-\nrungsgruppen aufrechtzuerhalten, und arbeiten bei der Suche                                            A r t i k e l 43\nnach dauerhaften Lösungen zusammen.\nEv o l u t i v k l a u s e l\nA r t i k e l 39                            (1) Die Vertragsparteien können diesen Titel im gegenseitigen\nEinvernehmen mit dem Ziel erweitern, die Zusammenarbeit wei-\nZusammenarb eit b et reffend\nter auszubauen und durch Abkommen über spezifische Sektoren\nM ensc henrec ht e und Demokrat ie\noder Aktivitäten zu ergänzen.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammen-\n(2) Für die Durchführung dieses Titels kann jede Vertragspartei\narbeit in diesem Bereich die Förderung der in Artikel 1 nieder-\nunter Berücksichtigung der hierbei gesammelten Erfahrungen\ngelegten Grundsätze anzustreben.\nVorschläge zur Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit\n(2) Diese Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf           formulieren.\nfolgendes:\na) Stärkung der Zivilgesellschaft durch Bildungs-, Ausbildungs-                                        A r t i k e l 44\nund Sensibilisierungsprogramme;\nM it t el d er Zusammenarb eit\nb) Ausbildungs- und Informationsaktionen zur Verbesserung\ndes reibungslosen Funktionierens der Verwaltungsstrukturen             (1) Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer jeweiligen\nund zur Stärkung des Rechtsstaats;                                  Möglichkeiten und Mechanismen angemessene Mittel ein-\nschließlich finanzieller Mittel bereit, um die in diesem Abkommen\nc) Förderung der Achtung der Menschenrechte und der Wah-                 vorgesehenen Ziele der Zusammenarbeit zu erreichen.\nrung demokratischer Grundsätze.\n(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitions-\n(3) Die Vertragsparteien können gemeinsame Aktionen mit               bank auf, im Einklang mit ihren Finanzierungsverfahren und\ndem Ziel durchführen, die Zusammenarbeit zwischen ihren Wahl-            -kriterien ihre Aktivitäten in Mexiko fortzusetzen.\norganen sowie zwischen anderen Stellen, die für die Über-\nwachung und Förderung der Achtung der Menschenrechte\nzuständig sind, zu intensivieren.\nTitel VII\nA r t i k e l 40                                             Institutioneller Rahmen\nZ u s a m m e n a r b e i t i m Ve r b r a u c h e r s c h u t z\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Zusammen-                                          A r t i k e l 45\narbeit in diesem Bereich darauf abzielen sollte, die Verbraucher-                                 Gem isc ht er Rat\nschutzsysteme in der Gemeinschaft und Mexiko zu verbessern\nund im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften miteinander               Es wird ein Gemischter Rat eingesetzt, der die Durchführung\nin Einklang zu bringen.                                                  dieses Abkommens überwacht. Der Gemischte Rat tagt in regel-\nmäßigen Zeitabständen auf Ministerebene und jedesmal, wenn\n(2) Die Zusammenarbeit umfaßt in erster Linie folgendes:              die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen sich aus die-\na) Austausch von Informationen und Sachverständigen und                  sem Abkommen ergebenden Fragen sowie alle bilateralen und\nFörderung der Zusammenarbeit zwischen den Verbraucher-              internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.\nverbänden der beiden Vertragsparteien;\nb) Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen und Bereitstel-                                               A r t i k e l 46\nlung technischer Hilfe.                                                (1) Der Gemischte Rat besteht aus Mitgliedern des Rates der\nEuropäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommis-\nA r t i k e l 41                         sion einerseits und Mitgliedern der Regierung Mexikos anderer-\nZusammenarb eit im Dat ensc hut z                           seits.\n(1) In bezug auf Artikel 51 kommen die Vertragsparteien über-            (2) Die Mitglieder des Gemischten Rates können sich nach\nein, im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten zusam-              Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999                                855\n(3) Der Gemischte Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.                                          A r t i k e l 52\n(4) Den Vorsitz im Gemischten Rat führt abwechselnd ein Mit-           Klausel üb er d ie nat ionale Sic herheit\nglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,\nRegierung Mexikos nach Maßgabe der Geschäftsordnung.\nMaßnahmen zu ergreifen,\na) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-\nA r t i k e l 47\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin         interessen widersprechen;\nvorgesehenen Fällen ist der Gemischte Rat befugt, Beschlüsse\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\nzu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind-\nund Kriegsmaterial oder eine zur Sicherung der Verteidigung\nlich, die die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung\nerforderliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betref-\ntreffen. Der Gemischte Rat kann auch zweckdienliche Empfeh-\nfen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen\nlungen abgeben.\nhinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke be-\nDie Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Rates wer-             stimmten Waren nicht beeinträchtigen;\nden von den Vertragsparteien einvernehmlich angenommen.\nc) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle\nschwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen\nA r t i k e l 48                           Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine\nGemisc ht er Aussc huß                             Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder\nzur Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur\n(1) Der Gemischte Rat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben\nAufrechterhaltung des Friedens und der internationalen\nvon einem Gemischten Ausschuß unterstützt, der aus Vertretern\nSicherheit für notwendig erachtet.\nder Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der\nEuropäischen Kommission einerseits und aus Vertretern der                                          A r t i k e l 53\nRegierung Mexikos andererseits besteht; er tagt normalerweise\nauf der Ebene hoher Beamter.                                         Die Schlußakte enthält die Gemeinsamen und die Einseitigen\nErklärungen, die bei der Unterzeichnung dieses Abkommens\nIn der Geschäftsordnung des Gemischten Rates werden die           gemacht wurden.\nFunktionsweise und die Aufgaben des Gemischten Ausschusses\nfestgelegt, zu denen die Vorbereitung der Tagungen des Ge-\nA r t i k e l 54\nmischten Rates gehört.\n(1) Wird die Meistbegünstigung gemäß diesem Abkommen\n(2) Der Gemischte Rat kann seine Befugnisse dem Gemischten\noder anderen im Rahmen dieses Abkommens getroffenen Ver-\nAusschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Gemischte Aus-\neinbarungen gewährt, so gilt sie nicht für die Steuervorteile, die\nschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 47.\ndie Mitgliedstaaten oder Mexiko auf der Grundlage von Ab-\n(3) Der Gemischte Ausschuß tagt in der Regel einmal jährlich   kommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung oder anderen\nabwechselnd in Brüssel und in Mexiko, wobei Datum und Tages-      Steuervereinbarungen oder inländischen Steuervorschriften ge-\nordnung einvernehmlich im voraus festgelegt werden. Im Einver-    währen oder künftig gewähren können.\nnehmen der Vertragsparteien können außerordentliche Tagun-\n(2) Keine Bestimmung dieses Abkommens oder anderer im\ngen einberufen werden. Den Vorsitz im Gemischten Ausschuß\nRahmen dieses Abkommens getroffener Vereinbarungen darf so\nführt abwechselnd ein Vertreter jeder Vertragspartei.\nausgelegt werden, daß sie die Mitgliedstaaten oder Mexiko daran\nhindert, Maßnahmen zur Verhinderung der Steuerflucht gemäß\nA r t i k e l 49                       den Bestimmungen von Abkommen zur Verhinderung der Dop-\nAnd ere Aussc hüsse                          pelbesteuerung oder anderer Steuervereinbarungen oder inländi-\nscher Steuervorschriften zu verabschieden oder durchzusetzen.\nDer Gemischte Rat kann die Einsetzung weiterer Organe\nbeschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter-        (3) Keine Bestimmung dieses Abkommens oder anderer im\nstützten.                                                         Rahmen dieses Abkommens getroffener Vereinbarungen darf so\nausgelegt werden, daß sie die Mitgliedstaaten oder Mexiko daran\nDer Gemischte Rat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusam-      hindert, bei der Anwendung ihrer einschlägigen Steuervorschrif-\nmensetzung, die Ziele und die Arbeitsweise dieser Organe fest.    ten zwischen Steuerzahlern zu unterscheiden, die sich hinsicht-\nlich ihres Wohnsitzes oder hinsichtlich des Anlageortes ihres\nA r t i k e l 50                       investierten Kapitals nicht in der gleichen Situation befinden.\nSt reit b eilegung\nDer Gemischte Rat beschließt über die Einführung eines spezi-                                   A r t i k e l 55\nfischen Streitbeilegungsverfahrens für Handels- und handelsbe-                D e f i n i t i o n d e r Ve r t r a g s p a r t e i e n\nzogene Fragen, das mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen\nIm Sinne dieses Abkommens sind Vertragsparteien die Ge-\nvereinbar ist.\nmeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und\nihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen aus dem Vertrag\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und\nTitel VIII                           Mexiko andererseits.\nSchlußbestimmungen\nA r t i k e l 56\nA r t i k e l 51                                  Geograp hisc her Gelt ungsb ereic h\nDat ensc hut z                              Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird,\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen hohen Schutz und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das\npersonenbezogener oder anderer Daten im Einklang mit den          Gebiet der Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits.\nNormen der auf diesem Gebiet tätigen internationalen Gremien\nund der Gemeinschaft zu gewährleisten.\nA r t i k e l 57\n(2) Zu diesem Zweck berücksichtigen die Vertragsparteien die\nGelt ungsd auer\nim Anhang des Abkommens genannten Normen, die Bestandteil\ndes Abkommens sind.                                                  (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.","856             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999\n(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifi-      fung einer gemeinsamen Sitzung beider Vertragsparteien inner-\nkation der anderen Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen        halb einer Frist von 15 Tagen beantragen.\nfindet sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation keine\nAnwendung mehr.                                                                                 A r t i k e l 59\nA r t i k e l 58                                              Ursc hrift en\nEr f ü l l u n g d e r Ve r p f l i c h t u n g e n    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde- scher, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwe-\nren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-    discher Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nsem Abkommen erforderlich sind, und sorgen für die Verwirk-        verbindlich ist.\nlichung der Ziele dieses Abkommens.\nIst eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertrags-                                A r t i k e l 60\npartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nach-\nInkraft t ret en\ngekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Ab-\ngesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem          (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß\nGemischten Rat im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien       ihren eigenen Verfahren genehmigt.\nannehmbare Lösung innerhalb von 30 Tagen alle sachdienlichen          (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,\nInformationen für eine gründliche Prüfung der Situation.           der auf den Monat folgt, an dem die Vertragsparteien einander\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-      den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert\ntionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-         haben.\nnahmen werden dem Gemischten Rat unverzüglich mitgeteilt,          Die Anwendung der Titel II und VI wird bis zum Erlaß der in den\nder auf Antrag der anderen Vertragspartei darüber berät.           Artikeln 5, 6, 9, 10, 11 und 12 vorgesehenen Beschlüsse des\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß unter beson-       Gemischten Rates ausgesetzt.\nders dringenden Fällen im Sinne des Absatzes 1 erhebliche Ver-        (3) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der\nletzungen dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien zu      Europäischen Union zu übermitteln, bei dem dieses Abkommen\nverstehen sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt     hinterlegt wird.\nvor:\n(4) Dieses Abkommen ersetzt das am 26. April 1991 unter-\na) bei einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht\nzeichnete Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Euro-\nzulässigen Ablehnung dieses Abkommens;\npäischen Gemeinschaft und Mexiko ab dem Zeitpunkt, zu dem\nb) bei einem Verstoß gegen die wesentlichen Bestandteile die-      die Titel II und VI gemäß Absatz 2 Anwendung finden.\nses Abkommens im Sinne des Artikels 1.\n(5) Vom Inkrafttreten des Abkommens gelten alle Beschlüsse\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in diesem      des Gemischten Ausschusses, der mit dem am 8. Dezember\nArtikel genannten „geeigneten Maßnahmen“ im Einklang mit dem       1997 unterzeichneten Interimsabkommen über Handel und han-\nVölkerrecht getroffen werden. Falls eine Vertragspartei gemäß      delsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft\ndiesem Artikel eine Maßnahme in einem besonders dringenden         und Mexiko eingesetzt wurde, als Beschlüsse des mit Artikel 45\nFall trifft, kann die andere Vertragspartei die dringende Einberu- eingesetzten Gemischten Rates.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999     857\nAnhang\nSchutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 51\n– Leitlinien für die Regelung der personenbezogenen Datenbanken, geändert durch die\nGeneralversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1990;\n– Empfehlung des OECD-Rates über Leitlinien für den Schutz der Vertraulichkeit und für\nden grenzüberschreitenden Austausch personenbezogener Daten vom 23. September\n1980;\n– Übereinkommen des Europarates zum Schutz natürlicher Personen im Falle der auto-\nmatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981;\n– Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. Oktober\n1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten\nund zum freien Datenverkehr.","858          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999\nSchlußakte\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung\nder Europäischen Union und Mexikos\nzu dem politischen Dialog\ngemäß Artikel 3 des Abkommens\n1. Präambel                                                          Dieser Dialog basiert auf dem gemeinsamen Eintreten der\nVertragsparteien für die Demokratie und die Achtung der\nDie Europäische Union einerseits und Mexiko andererseits,\nMenschenrechte sowie auf ihrer Verpflichtung zur Wahrung\n– eindenk der historischen, politischen, wirtschaftlichen und     des Friedens und zur Errichtung einer gerechten und stabilen\nkulturellen Bindungen und der freundschaftlichen Bezie-         Weltordnung gemäß der Charta der Vereinten Nationen.\nhungen zwischen ihren Völkern,\nDer Dialog zielt darauf ab, dauerhafte Solidaritätsbezie-\n– in Anbetracht ihres Willens, die politischen und wirtschaft-    hungen zwischen der Europäischen Union und Mexiko her-\nlichen Freiheiten zu stärken, welche die Grundlage der Ge-      zustellen und dadurch einen Beitrag zur Stabilität und zum\nsellschaften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union         Wohlstand ihrer Regionen zu leisten, den Prozeß der Regio-\nund Mexikos bilden,                                             nalintegration zu unterstützen und ein Klima des Verständ-\n– unter Bekräftigung des Wertes der Menschenwürde, der            nisses und der Toleranz zwischen ihren Völkern und Kulturen\nFörderung und des Schutzes der Menschenrechte als Fun-          zu fördern.\ndament demokratischer Gesellschaften sowie der wesent-          Der Dialog umfaßt alle Themen von gemeinsamem Interesse\nlichen Rolle rechtsstaatlicher demokratischer Einrichtungen,    und soll den Weg bahnen für neue Formen der Zusammen-\n– in dem Wunsch, den Weltfrieden und die internationale           arbeit einschließlich gemeinsamer Initiativen auf internationa-\nSicherheit im Einklang mit den in der Charta der Vereinten      ler Ebene, die gemeinsamen Zielen dienen und insbesondere\nNationen niedergelegten Grundsätzen zu festigen,                die Bereiche Frieden, Sicherheit und Regionalentwicklung\nbetreffen.\n– einig in ihrem Interesse an einer Regionalintegration als\nInstrument zur Förderung einer nachhaltigen und harmoni-\nschen Entwicklung ihrer Völker, die auf den Grundsätzen\ndes sozialen Fortschritts und der Solidarität zwischen Mit-  3. Mechanismen des Dialogs\ngliedern beruht,\nDer politische Dialog zwischen den Vertragsparteien findet\n– gestützt auf die Präferenzbeziehungen, die mit dem 1991\nstatt in Form von Kontakten, Informationsaustausch und\nunterzeichneten Kooperationsrahmenabkommen zwischen\nKonsultationen zwischen den verschiedenen Einrichtungen\nder Gemeinschaft und Mexiko hergestellt wurden,\nMexikos und der Europäischen Union einschließlich der\n– unter Hinweis auf die Grundsätze in der von der Kommissi-       Europäischen Kommission.\non und dem Rat einerseits und Mexiko andererseits am\nEr findet insbesondere statt\n2. Mai 1995 in Paris unterzeichneten Feierlichen Gemein-\nsamen Erklärung,                                                – auf der Ebene der Präsidenten;\nhaben beschlossen, ihre Beziehung auf einer langfristigen         – auf Ministerebene;\nBasis zu entwickeln.                                              – auf der Ebene hoher Beamter;\n– unter voller Nutzung der diplomatischen Kontakte.\n2. Ziele\nAuf der Ebene der Präsidenten finden regelmäßige Treffen\nDie Europäische Union und Mexiko sind der Auffassung, daß\nzwischen den höchsten Instanzen der Vertragsparteien statt;\ndie Aufnahme eines intensiveren politischen Dialogs ein\ndie Vertragsparteien legen die Einzelheiten für diese Treffen\ngrundlegendes Element der geplanten wirtschaftlichen und\nfest.\npolitischen Annäherung darstellt und entscheidend dazu\nbeiträgt, dieses Abkommen zu einem Instrument zur För-            Auf der Ebene der Minister finden regelmäßige Treffen zwi-\nderung der in der Präambel dieser Erklärung genannten             schen den Außenministern statt; die Vertragsparteien legen\nGrundsätze zu machen.                                             die Einzelheiten für diese Treffen fest.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999         859\nGemeinsame Erklärung\nzu dem Dialog auf parlamentarischer Ebene\nDie Vertragsparteien unterstreichen die Zweckmäßigkeit der Einrichtung eines institutiona-\nlisierten politischen Dialogs auf parlamentarischer Ebene durch Kontakte zwischen dem\nEuropäischen Parlament und dem mexikanischen Kongreß (Abgeordnetenkammer und\nSenat).\nGemeinsame Erklärung\nzur Auslegung des Artikels 4 des Abkommens\nDie Verpflichtungen des Artikels dieses Abkommens werden erst dann wirksam, wenn der\nin Artikel 5 genannte Beschluß gemäß Artikel 7 angenommen worden ist.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens\nDie Vertragsparteien bekräftigen die von ihnen als Mitglieder der WTO eingegangenen\nmultilateralen Verpflichtungen im Bereich der Seeverkehrsdienste und berücksichtigen\nzugleich ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem OECD-Kodex zur Liberalisierung der\nlaufenden unsichtbaren Transaktionen.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 35 des Abkommens\nDie Vertragsparteien kommen überein, auf multilateraler Ebene offiziell für die Annahme,\ndie Inkraftsetzung und die Durchsetzung des Internationalen Verhaltenskodex für verant-\nwortungsvolle Fischerei einzutreten.\nEinseitige Erklärungen\nErklärung\nder Gemeinschaft zu Artikel 11 des Abkommens\nDie Gemeinschaft erklärt, daß sie bis zur Genehmigung der Durchführungsbestimmungen\nzum Wettbewerb gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Auslegung dieses Artikels alle Praktiken,\ndie im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, auf der Grundlage der Kriterien der Arti-\nkel 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im Falle\nder unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nStahl fallenden Erzeugnisse auf der Grundlage der Kriterien der Artikel 65 und 66 dieses\nVertrags und der Bestimmungen der Gemeinschaft über staatliche Beihilfen einschließlich\ndes Folgerechts beurteilen wird.\nErklärung\nder Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu den in Artikel 12 des Abkommens\ngenannten Übereinkünften über geistiges Eigentum\nDie Gemeinschaft und ihre Mitgliedsstaaten sind der Auffassung, daß die in Artikel 12\nAbsatz 2 Buchstabe b genannten einschlägigen multilateralen Übereinkünfte über geisti-\nges Eigentum zumindest die folgenden Übereinkünfte umfassen:\n– Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser\nFassung von 1971, geändert 1979);\n– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller\nvon Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom, 1961);\n– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979);\n– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, geändert 1979 und 1984);\n– Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979);","860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999\n– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken\n(Madrid 1989);\n– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-\nleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);\n– Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikro-\norganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);\n– Internationales Übereinkommen zum Schutz pflanzlicher Züchtungen (UPOV) (Genfer\nFassung, 1991);\n– Abkommen über das Warenzeichengesetz (Genf 1994).\nErklärung\nMexikos zu Titel I\nDie mexikanische Außenpolitik beruht auf folgenden in der mexikanischen Verfassung\nniedergelegten Grundsätzen:\nSelbstbestimmung der Völker\nNichteinmischung\nfriedliche Beilegung von Streitigkeiten\nVerbot der Androhung oder Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen\nRechtsgleichheit der Staaten\nInternationale Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung\nEintreten für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit\nMit Blick auf seine geschichtliche Erfahrung und den hohen Auftrag seiner politischen Ver-\nfassung bringt Mexiko seine volle Überzeugung zum Ausdruck, daß allein die uneinge-\nschränkte Achtung des Völkerrechts das Fundament für Frieden und Entwicklung bilden\nkann. Ferner versichert Mexiko, daß die Grundsätze der Koexistenz der internationalen\nStaatengemeinschaft gemäß Charta der Vereinten Nationen, die in der Allgemeinen Men-\nschenrechtserklärung niedergelegten Grundsätze und die Grundsätze der Demokratie\nständige Richtschnur für seinen konstruktiven Beitrag zur Erfüllung der internationalen\nAufgaben sind und den Rahmen für seine Beziehung zur Gemeinschaft und ihren Mit-\ngliedstaaten, die in diesem Abkommen geregelt wird, beziehungsweise für seine Bezie-\nhung zu jedem anderen Land oder jedem anderen Zusammenschluß von Ländern bilden.\nZugleich haben die Bevollmächtigten der Europäischen Gemeinschaft, im folgenden\n„Gemeinschaft“ genannt,\neinerseits und\ndie Bevollmächtigten der Vereinigten Mexikanischen Staaten, im folgenden „Mexiko“\ngenannt,\nandererseits,\ndie am achten Dezember neunzehnhundertsiebenundneunzig in Brüssel zur Unterzeich-\nnung des Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der\nEuropäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten ande-\nrerseits zusammengetreten sind, das folgende Dokument angenommen:\n– Das Abkommen\nDie Bevollmächtigten der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Mexikos haben die\nnachstehend aufgeführte und dieser Schlußakte beigefügte Gemeinsame Erklärung ange-\nnommen:\n– Gemeinsame Erklärung zur Auslegung des Artikels 2 des Abkommens\nDie Bevollmächtigten Mexikos haben die nachstehend aufgeführte und dieser Schlußakte\nbeigefügte Erklärung der Gemeinschaft zur Kenntnis genommen:\n– Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 5 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung\nzur Auslegung des Artikels 2 des Abkommens\nDie Verpflichtungen des Artikels 2 dieses Abkommens werden erst dann wirksam, wenn\nder in Artikel 3 genannte Beschluß angenommen worden ist.\nErklärung\nder Europäischen Gemeinschaft\nzu Artikel 5 des Abkommens\nDie Gemeinschaft erklärt, daß sie bis zur Genehmigung der Durchführungsbestimmungen\nzum Wettbewerb gemäß Artikel 5 Absatz 2 bei der Auslegung dieses Artikels alle Prak-\ntiken, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, auf der Grundlage der Kriterien der\nArtikel 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999        861\nFalle der unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl fallenden Erzeugnisse auf der Grundlage der Kriterien der Artikel 65 und 66\ndieses Vertrags und der Bestimmungen der Gemeinschaft über staatliche Beihilfen ein-\nschließlich des Folgerechts beurteilen wird.\nZugleich haben die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die\nBevollmächtigten Mexikos folgende Gemeinsame Erklärung angenommen:\nGemeinsame Erklärung\nder Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten\nund der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nZur angemessenen Abdeckung der Themen in Titel III und IV des am 08. Dezember 1997\nunterzeichneten Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung\nund Zusammenarbeit in einem umfassenden Rahmenwerk verpflichten sich die Europäi-\nsche Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Vereinigten Mexikanischen Staaten,\n1. Verhandlungen über Vereinbarungen über eine Liberalisierung des Dienstleistungs-,\ndes Kapital- und des Zahlungsverkehrs sowie über Maßnahmen betreffend das geisti-\nge Eigentum gemäß den Artikeln 6, 8, 9 und 12 dieses Abkommens gleichzeitig mit den\nVerhandlungen über die Liberalisierung des Warenverkehrs gemäß Artikel 5 dieses\nAbkommens und gemäß Artikel 3 des am 8. Dezember 1997 unterzeichneten Interims-\nabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten aufzunehmen und nach\nMöglichkeit zum Abschluß zu bringen;\n2. dafür zu sorgen, daß unbeschadet des Abschlusses ihrer jeweiligen internen Verfahren\ndie Ergebnisse der Verhandlungen über die Liberalisierung des Dienstleistungs-, des\nKapital- und des Zahlungsverkehrs sowie die Maßnahmen betreffend das geistige\nEigentum so bald wie möglich in Kraft treten können und auf diese Weise das gemein-\nsame Ziel der Vertragsparteien gemäß Artikel 7 des Abkommens über wirtschaftliche\nPartnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit, sowohl den Waren- als\nauch den Dienstleistungverkehr möglichst weitgehend zu liberalisieren, erreicht wird."]}